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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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XVII. Daß sie in dieser ihrer Grafschafft Omnimodam JCtionem in Ecclesiasticis exercirten, indem sie ihr eigenes geistliches Consistorium und Gericht hätten, Kirchenund Schul-Diener vocirten und ordiniren liessen, Kirchen-Visitationes, Synodos, Inspection der geistlichen Gilden, und andere mehr Actus juri Episcopali annexos ie und allezeit veranstaltet.

XVIII. Daß sie ihr eigenes Archivum und mit Cantzlern und Räthen bestellete Regierung hätten, dahin auch die Appellationes ergiengen.

XIX. Daß sie das jus collectandi exercirten, so wohl, was die allgemeine Reichs Anlagen, und Cammer-Gerichts-Ziehler, als auch die Land- Steuern und Contributiones betreffe, in dessen possessione vel quasi sie sich biß auf diese Stunde erhalten; wie sie denn auch in den Magdeburgischen Lehen-Briefen, mit der Ober- und Nieder-Behte expresse belehnet.

XX. Daß sie ie und allezeit befugt gewesen, ihre Unterthanen von der Ritterschafft, Städten, und Landschafften, ohne einige Verhinderung oder zuthun Männliches auf einen Land-Tag zu beschreiben, und sich aberhand gemeiner Sachen halber mit ihnen zu berathschlagen.

XXI. Daß sie iederzeit befugt gewesen, zu denen von dem Ober-Sächsischen-Crayß von Zeiten zu Zeiten aufgestelleten Völckern ihr Contingent an zu werben und zu mustern, wie dann dergleichen anno 1623, 1632 und noch erst in dem vor letzten Türcken-Kriege anno 1664 beschehen.

XXII. Daß den Grafen bey ihren Unterthanen auch die Landes-Folge zustehe.

XXIII. Daß die Grafen die Aufsicht über alle in dero Landen sich zu Zeiten hervorgethane Rottirungen ie und allezeit gehabt, dieselbe sambt denen fremden Reichs-Constitutions-widrigen Werbungen immediate verboten, auch die Käyserliche Mandata avocatoria anno 1631, 1635, 1637, und 1654 in ihrer Grafschafft immediate publiciren und anschlagen lassen.

XXIV. Daß sie das Recht, Foedera und Bündnüsse zu schliessen, von alten Zeiten hergebracht, derer verschiedene unlaugbare Exempel de annis 1366, 1378, 1383, 1400, 1404, 1410, 1411, 1446, 1523, 1531 verhanden.

XXV. Daß sie die Straffen, Zölle, Geleit, Müntz und andere Regalische Gerechtigkeiten von der Käyserlichen Maj und dem Heil. Röm. Reich zu Lehen trügen, und in deren possessione vel, quasi sich biß auf diese, Stunde befinden.

Preußischt, Gründe. Magdeburgischer, oder Königlicher Preußischer Seiten hergegen, wird zu Behauptung der Mansfeldischen Unterwürffigkeit ratione der Magdeburgischen Aemter angeführet:

I. Daß nicht allein die Käyser Otto I und II, als Stiffter des Ertz-Stiffts Magdeburg, verschiedene Graffchafften selbigen untergeben, sondern daß in denen von dero Nachfolgern denen Ertz-Bischöffen von Zeit zu Zeit und auch endlich Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, und der itzigen Königl. Majest. in Preußen ertheilten Lehen-Briefen, der Untersäßigen Grafen, Freyen sc. Meldung geschehe; Nun wären aber die Grafen von Mansfeld itzo nur noch alleine Magdeburgische Grafen, vormahls aber solche nebst den von Barby, testantibus Actis, gewesen.

II. Daß das Antheil der Grafschafft Mansfeld, so bey Magdeburg zu Lehen gehe, im Magdeburgischen territorio gelegen, wie der Augenschein gebe, und die alten Grafen zu Mansfeld vor dem selbst öffters bekennet.

III. Daß in dem zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg den 10. Jan. 1579 aufgerichteten, und von Käyser Rudolfo II den 8 Jul. e. a. confirmirten Permutations-Recess, in specie disponiret; daß so wohl der Churfürst zu Sachsen, als der Administrator des Ertz-Stiffts, ieglicher über seine Lehn-Stücken in der Grafschafft Mansfeld, die Fürstl. JCtion, Regalien und Bothmäßigkeit alleine haben, behalten und exerciren solte, sc.

IV. Daß die Röm. Käyser die Magdeburgische Hoheit bey der Grafschafft Mansfeld selbst erkannt, wie nicht nur aus obiger confirmation, sondern auch aus verschiedentlichen Käyserl. Promotorialibus Justitiae, zu ersehen.

V. Daß auch das Käyserliche Cammer-Gericht die zeitigen Magdeburgischen Lan-

vid Scriptum sub Tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld, die von denen Herren Grafen zu Mansfeld, in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Autheils praetendirte Landes- Superiorität und Regalia betreffend. Impr. 1701. p. 129. seqq.

XVII. Daß sie in dieser ihrer Grafschafft Omnimodam JCtionem in Ecclesiasticis exercirten, indem sie ihr eigenes geistliches Consistorium und Gericht hätten, Kirchenund Schul-Diener vocirten und ordiniren liessen, Kirchen-Visitationes, Synodos, Inspection der geistlichen Gilden, und andere mehr Actus juri Episcopali annexos ie und allezeit veranstaltet.

XVIII. Daß sie ihr eigenes Archivum und mit Cantzlern und Räthen bestellete Regierung hätten, dahin auch die Appellationes ergiengen.

XIX. Daß sie das jus collectandi exercirten, so wohl, was die allgemeine Reichs Anlagen, und Cammer-Gerichts-Ziehler, als auch die Land- Steuern und Contributiones betreffe, in dessen possessione vel quasi sie sich biß auf diese Stunde erhalten; wie sie denn auch in den Magdeburgischen Lehen-Briefen, mit der Ober- und Nieder-Behte expresse belehnet.

XX. Daß sie ie und allezeit befugt gewesen, ihre Unterthanen von der Ritterschafft, Städten, und Landschafften, ohne einige Verhinderung oder zuthun Männliches auf einen Land-Tag zu beschreiben, und sich aberhand gemeiner Sachen halber mit ihnen zu berathschlagen.

XXI. Daß sie iederzeit befugt gewesen, zu denen von dem Ober-Sächsischen-Crayß von Zeiten zu Zeiten aufgestelleten Völckern ihr Contingent an zu werben und zu mustern, wie dann dergleichen anno 1623, 1632 und noch erst in dem vor letzten Türcken-Kriege anno 1664 beschehen.

XXII. Daß den Grafen bey ihren Unterthanen auch die Landes-Folge zustehe.

XXIII. Daß die Grafen die Aufsicht über alle in dero Landen sich zu Zeiten hervorgethane Rottirungen ie und allezeit gehabt, dieselbe sambt denen fremden Reichs-Constitutions-widrigen Werbungen immediate verboten, auch die Käyserliche Mandata avocatoria anno 1631, 1635, 1637, und 1654 in ihrer Grafschafft immediate publiciren und anschlagen lassen.

XXIV. Daß sie das Recht, Foedera und Bündnüsse zu schliessen, von alten Zeiten hergebracht, derer verschiedene unlaugbare Exempel de annis 1366, 1378, 1383, 1400, 1404, 1410, 1411, 1446, 1523, 1531 verhanden.

XXV. Daß sie die Straffen, Zölle, Geleit, Müntz und andere Regalische Gerechtigkeiten von der Käyserlichen Maj und dem Heil. Röm. Reich zu Lehen trügen, und in deren possessione vel, quasi sich biß auf diese, Stunde befinden.

Preußischt, Gründe. Magdeburgischer, oder Königlicher Preußischer Seiten hergegen, wird zu Behauptung der Mansfeldischen Unterwürffigkeit ratione der Magdeburgischen Aemter angeführet:

I. Daß nicht allein die Käyser Otto I und II, als Stiffter des Ertz-Stiffts Magdeburg, verschiedene Graffchafften selbigen untergeben, sondern daß in denen von dero Nachfolgern denen Ertz-Bischöffen von Zeit zu Zeit und auch endlich Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, und der itzigen Königl. Majest. in Preußen ertheilten Lehen-Briefen, der Untersäßigen Grafen, Freyen sc. Meldung geschehe; Nun wären aber die Grafen von Mansfeld itzo nur noch alleine Magdeburgische Grafen, vormahls aber solche nebst den von Barby, testantibus Actis, gewesen.

II. Daß das Antheil der Grafschafft Mansfeld, so bey Magdeburg zu Lehen gehe, im Magdeburgischen territorio gelegen, wie der Augenschein gebe, und die alten Grafen zu Mansfeld vor dem selbst öffters bekennet.

III. Daß in dem zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg den 10. Jan. 1579 aufgerichteten, und von Käyser Rudolfo II den 8 Jul. e. a. confirmirten Permutations-Recess, in specie disponiret; daß so wohl der Churfürst zu Sachsen, als der Administrator des Ertz-Stiffts, ieglicher über seine Lehn-Stücken in der Grafschafft Mansfeld, die Fürstl. JCtion, Regalien und Bothmäßigkeit alleine haben, behalten und exerciren solte, sc.

IV. Daß die Röm. Käyser die Magdeburgische Hoheit bey der Grafschafft Mansfeld selbst erkannt, wie nicht nur aus obiger confirmation, sondern auch aus verschiedentlichen Käyserl. Promotorialibus Justitiae, zu ersehen.

V. Daß auch das Käyserliche Cammer-Gericht die zeitigen Magdeburgischen Lan-

vid Scriptum sub Tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld, die von denen Herren Grafen zu Mansfeld, in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Autheils praetendirte Landes- Superiorität und Regalia betreffend. Impr. 1701. p. 129. seqq.
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        <p>XVII. Daß sie in dieser ihrer Grafschafft Omnimodam JCtionem in Ecclesiasticis            exercirten, indem sie ihr eigenes geistliches Consistorium und Gericht hätten, Kirchenund            Schul-Diener vocirten und ordiniren liessen, Kirchen-Visitationes, Synodos, Inspection der            geistlichen Gilden, und andere mehr Actus juri Episcopali annexos ie und allezeit            veranstaltet.</p>
        <p>XVIII. Daß sie ihr eigenes Archivum und mit Cantzlern und Räthen bestellete Regierung            hätten, dahin auch die Appellationes ergiengen.</p>
        <p>XIX. Daß sie das jus collectandi exercirten, so wohl, was die allgemeine Reichs Anlagen,            und Cammer-Gerichts-Ziehler, als auch die Land- Steuern und Contributiones betreffe, in            dessen possessione vel quasi sie sich biß auf diese Stunde erhalten; wie sie denn auch in            den Magdeburgischen Lehen-Briefen, mit der Ober- und Nieder-Behte expresse belehnet.</p>
        <p>XX. Daß sie ie und allezeit befugt gewesen, ihre Unterthanen von der Ritterschafft,            Städten, und Landschafften, ohne einige Verhinderung oder zuthun Männliches auf einen            Land-Tag zu beschreiben, und sich aberhand gemeiner Sachen halber mit ihnen zu            berathschlagen.</p>
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        <p>XXII. Daß den Grafen bey ihren Unterthanen auch die Landes-Folge zustehe.</p>
        <p>XXIII. Daß die Grafen die Aufsicht über alle in dero Landen sich zu Zeiten hervorgethane            Rottirungen ie und allezeit gehabt, dieselbe sambt denen fremden            Reichs-Constitutions-widrigen Werbungen immediate verboten, auch die Käyserliche Mandata            avocatoria anno 1631, 1635, 1637, und 1654 in ihrer Grafschafft immediate publiciren und            anschlagen lassen.</p>
        <p>XXIV. Daß sie das Recht, Foedera und Bündnüsse zu schliessen, von alten Zeiten            hergebracht, derer verschiedene unlaugbare Exempel de annis 1366, 1378, 1383, 1400, 1404,            1410, 1411, 1446, 1523, 1531 verhanden.</p>
        <p>XXV. Daß sie die Straffen, Zölle, Geleit, Müntz und andere Regalische Gerechtigkeiten von            der Käyserlichen Maj und dem Heil. Röm. Reich zu Lehen trügen, und in deren possessione            vel, quasi sich biß auf diese, Stunde befinden.</p>
        <p><note place="left">Preußischt, Gründe.</note> Magdeburgischer, oder Königlicher            Preußischer Seiten hergegen, wird zu Behauptung der Mansfeldischen Unterwürffigkeit            ratione der Magdeburgischen Aemter angeführet: <note place="foot">vid Scriptum sub Tit.              Informatio juris &amp; facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld, die von denen Herren              Grafen zu Mansfeld, in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Autheils              praetendirte Landes- Superiorität und Regalia betreffend. Impr. 1701. p. 129.              seqq.</note></p>
        <p>I. Daß nicht allein die Käyser Otto I und II, als Stiffter des Ertz-Stiffts Magdeburg,            verschiedene Graffchafften selbigen untergeben, sondern daß in denen von dero Nachfolgern            denen Ertz-Bischöffen von Zeit zu Zeit und auch endlich Sr. Churfürstl. Durchl. zu            Brandenb. Fridrich Wilhelm, und der itzigen Königl. Majest. in Preußen ertheilten            Lehen-Briefen, der Untersäßigen Grafen, Freyen sc. Meldung geschehe; Nun wären aber die            Grafen von Mansfeld itzo nur noch alleine Magdeburgische Grafen, vormahls aber solche            nebst den von Barby, testantibus Actis, gewesen.</p>
        <p>II. Daß das Antheil der Grafschafft Mansfeld, so bey Magdeburg zu Lehen gehe, im            Magdeburgischen territorio gelegen, wie der Augenschein gebe, und die alten Grafen zu            Mansfeld vor dem selbst öffters bekennet.</p>
        <p>III. Daß in dem zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg den 10. Jan. 1579            aufgerichteten, und von Käyser Rudolfo II den 8 Jul. e. a. confirmirten            Permutations-Recess, in specie disponiret; daß so wohl der Churfürst zu Sachsen, als der            Administrator des Ertz-Stiffts, ieglicher über seine Lehn-Stücken in der Grafschafft            Mansfeld, die Fürstl. JCtion, Regalien und Bothmäßigkeit alleine haben, behalten und            exerciren solte, sc.</p>
        <p>IV. Daß die Röm. Käyser die Magdeburgische Hoheit bey der Grafschafft Mansfeld selbst            erkannt, wie nicht nur aus obiger confirmation, sondern auch aus verschiedentlichen            Käyserl. Promotorialibus Justitiae, zu ersehen.</p>
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[282/0311] XVII. Daß sie in dieser ihrer Grafschafft Omnimodam JCtionem in Ecclesiasticis exercirten, indem sie ihr eigenes geistliches Consistorium und Gericht hätten, Kirchenund Schul-Diener vocirten und ordiniren liessen, Kirchen-Visitationes, Synodos, Inspection der geistlichen Gilden, und andere mehr Actus juri Episcopali annexos ie und allezeit veranstaltet. XVIII. Daß sie ihr eigenes Archivum und mit Cantzlern und Räthen bestellete Regierung hätten, dahin auch die Appellationes ergiengen. XIX. Daß sie das jus collectandi exercirten, so wohl, was die allgemeine Reichs Anlagen, und Cammer-Gerichts-Ziehler, als auch die Land- Steuern und Contributiones betreffe, in dessen possessione vel quasi sie sich biß auf diese Stunde erhalten; wie sie denn auch in den Magdeburgischen Lehen-Briefen, mit der Ober- und Nieder-Behte expresse belehnet. XX. Daß sie ie und allezeit befugt gewesen, ihre Unterthanen von der Ritterschafft, Städten, und Landschafften, ohne einige Verhinderung oder zuthun Männliches auf einen Land-Tag zu beschreiben, und sich aberhand gemeiner Sachen halber mit ihnen zu berathschlagen. XXI. Daß sie iederzeit befugt gewesen, zu denen von dem Ober-Sächsischen-Crayß von Zeiten zu Zeiten aufgestelleten Völckern ihr Contingent an zu werben und zu mustern, wie dann dergleichen anno 1623, 1632 und noch erst in dem vor letzten Türcken-Kriege anno 1664 beschehen. XXII. Daß den Grafen bey ihren Unterthanen auch die Landes-Folge zustehe. XXIII. Daß die Grafen die Aufsicht über alle in dero Landen sich zu Zeiten hervorgethane Rottirungen ie und allezeit gehabt, dieselbe sambt denen fremden Reichs-Constitutions-widrigen Werbungen immediate verboten, auch die Käyserliche Mandata avocatoria anno 1631, 1635, 1637, und 1654 in ihrer Grafschafft immediate publiciren und anschlagen lassen. XXIV. Daß sie das Recht, Foedera und Bündnüsse zu schliessen, von alten Zeiten hergebracht, derer verschiedene unlaugbare Exempel de annis 1366, 1378, 1383, 1400, 1404, 1410, 1411, 1446, 1523, 1531 verhanden. XXV. Daß sie die Straffen, Zölle, Geleit, Müntz und andere Regalische Gerechtigkeiten von der Käyserlichen Maj und dem Heil. Röm. Reich zu Lehen trügen, und in deren possessione vel, quasi sich biß auf diese, Stunde befinden. Magdeburgischer, oder Königlicher Preußischer Seiten hergegen, wird zu Behauptung der Mansfeldischen Unterwürffigkeit ratione der Magdeburgischen Aemter angeführet: Preußischt, Gründe. I. Daß nicht allein die Käyser Otto I und II, als Stiffter des Ertz-Stiffts Magdeburg, verschiedene Graffchafften selbigen untergeben, sondern daß in denen von dero Nachfolgern denen Ertz-Bischöffen von Zeit zu Zeit und auch endlich Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, und der itzigen Königl. Majest. in Preußen ertheilten Lehen-Briefen, der Untersäßigen Grafen, Freyen sc. Meldung geschehe; Nun wären aber die Grafen von Mansfeld itzo nur noch alleine Magdeburgische Grafen, vormahls aber solche nebst den von Barby, testantibus Actis, gewesen. II. Daß das Antheil der Grafschafft Mansfeld, so bey Magdeburg zu Lehen gehe, im Magdeburgischen territorio gelegen, wie der Augenschein gebe, und die alten Grafen zu Mansfeld vor dem selbst öffters bekennet. III. Daß in dem zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg den 10. Jan. 1579 aufgerichteten, und von Käyser Rudolfo II den 8 Jul. e. a. confirmirten Permutations-Recess, in specie disponiret; daß so wohl der Churfürst zu Sachsen, als der Administrator des Ertz-Stiffts, ieglicher über seine Lehn-Stücken in der Grafschafft Mansfeld, die Fürstl. JCtion, Regalien und Bothmäßigkeit alleine haben, behalten und exerciren solte, sc. IV. Daß die Röm. Käyser die Magdeburgische Hoheit bey der Grafschafft Mansfeld selbst erkannt, wie nicht nur aus obiger confirmation, sondern auch aus verschiedentlichen Käyserl. Promotorialibus Justitiae, zu ersehen. V. Daß auch das Käyserliche Cammer-Gericht die zeitigen Magdeburgischen Lan- vid Scriptum sub Tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld, die von denen Herren Grafen zu Mansfeld, in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Autheils praetendirte Landes- Superiorität und Regalia betreffend. Impr. 1701. p. 129. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/311>, abgerufen am 03.07.2024.