Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.geschehen können, weil die Erb-Vogtey ein von ihr dependirendes Mann-Lehen sey, und daß Chur-Brandenburg über dem viele actus exerciren ließe, welche zu dem der Aebtißin alleine competirenden jure territoriali & Episcopali gehöreten, indem derselbe die Accise eingeführet, Kirchen-Diener bestellet, Kirchen-Gebeth ändern u. d. g. thun lassen; und ist diese Sache noch biß diese Stunde nicht ausgemachet, sondern hänget vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath; Indessen giebet es öfftere Irrungen unter beyden Theilen, und ist dergleichen noch neulich wegen der Aebtißin-Wahl entstanden; dann vermöge eines zwischen dem Protectore und Stifft bereits anno 1574 getroffenen und in den Actis Quedlinburgensibus von dem Stifft selbst publicirten Recess kan keine Abtißin, oder Coadjutorin erwehlet werden, als mit Vorwissen des Schutz-Herrn, und daß die eligirende oder postulirende Persohn ihm nicht zuwider sey; weil aber dessen ungeachtet den 6 Nov. 1708 wider Käyserliche Inhibition, und ohne vorhergehende notification Sr. Königl. Maj. in Preussen als Protectoris, eine Abtißin Wahl vorgenommen wurde, hat man Königl. Preussischer Seiten derselben widersprochen, und derselben Nullität in einer besondern schrifft dargethan. Siebzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoheit in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Lehnschafft. Es ist ein theil der Grafschafft Mansfeld, schon von undencklichen Jahren her, des Ertz-Stiffts oder itzo Hertzogthums Magdeburg Lehen gewesen, und ob Spangenberg zwar vermeldet, die Grafen zu Mansfeld hätten Schloß und Herrschafft Mansfeld anno 1446 bey damahligen Krieges-Läufften, um mehrern Schutzes willen, dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen aufgetragen, so wird doch solches Magdeburgischer Seiten nicht gestanden, sintemahlen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich verhanden, worinnen die Clausul stehet, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zuvorn, zu Lehen gehabt haben, und nennet gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits sein liebe getreue; Wie denn auch die alten Grafen zu Mansfeld die Magdeburgische Superiorität biß anno 1585 ohne Contradiction agnosciret, und ist folcher Ursachen wegen anno 1570 ein Theil der Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg und dem Churfürsten zu Sachsen als Lehens- Herren, bey Dringung der Creditoren, in Sequestrum gegeben worden; Es hat aber Graf Peter Ernst zu erst angefangen solche Magdeburgische Landes-Hoheit in der Grafschafft in Streit zu ziehen, und hat anno 1585 bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Speier des hald Klage erhoben, dessen Vestigiis nachdem einige der Hn. Grafen zu Mansfeld gefolget, und wann ihnen nicht alles nach Willen ergangen, viele Protestationes, Contradictiones, und Reservationes gethan; Weil man sich aber Magdeburgischer, und nachdem Königl. Preussischer Seiten daran nicht gekehret, so haben die Grafen anno 1700 eine öffentliche Deduction zu Behauptung ihrer Landes-Hoheit heraus gegeben. vid. des Stiffts Memorialia an den Reichs-Convent zu Regenspurg vom [unleserliches Material] Aug. [unleserliches Material] Oct und [unleserliches Material] Nov. 1698. und vom 3. Febr. 1699. ap. Fabrum. d. l. p. 442. seqq. Qui Recestus extat etiam in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 6. p. 493. Cui Titulus: Deductio Summaria derer, bey letzter von einigen Membris des Qvedlinburgischen Stiffts-Capituls am 6. Nov. attentirten Aebteylichen Wahl, vorgegangenen nullitäten. 1708. f. quod Scriptum etiam exhibet Faber. d. Part. XIV. c. 6. n. 3. p. 501. add. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 14. per tot. & Part. XIV. c. 6. per tot. In Chron. Sax. L. 1. c. 329. De hoc videri potest infra der Grafen zu Mansfeld praetension. vid. infra citatum scriptum: Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld. &c. p. 57. 122. & 252. Quae extat in dicta Informatione juris &c. p. 1. seqq.
geschehen können, weil die Erb-Vogtey ein von ihr dependirendes Mann-Lehen sey, und daß Chur-Brandenburg über dem viele actus exerciren ließe, welche zu dem der Aebtißin alleine competirenden jure territoriali & Episcopali gehöreten, indem derselbe die Accise eingeführet, Kirchen-Diener bestellet, Kirchen-Gebeth ändern u. d. g. thun lassen; und ist diese Sache noch biß diese Stunde nicht ausgemachet, sondern hänget vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath; Indessen giebet es öfftere Irrungen unter beyden Theilen, und ist dergleichen noch neulich wegen der Aebtißin-Wahl entstanden; dann vermöge eines zwischen dem Protectore und Stifft bereits anno 1574 getroffenen und in den Actis Quedlinburgensibus von dem Stifft selbst publicirten Recess kan keine Abtißin, oder Coadjutorin erwehlet werden, als mit Vorwissen des Schutz-Herrn, und daß die eligirende oder postulirende Persohn ihm nicht zuwider sey; weil aber dessen ungeachtet den 6 Nov. 1708 wider Käyserliche Inhibition, und ohne vorhergehende notification Sr. Königl. Maj. in Preussen als Protectoris, eine Abtißin Wahl vorgenommen wurde, hat man Königl. Preussischer Seiten derselben widersprochen, und derselben Nullität in einer besondern schrifft dargethan. Siebzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoheit in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Lehnschafft. Es ist ein theil der Grafschafft Mansfeld, schon von undencklichen Jahren her, des Ertz-Stiffts oder itzo Hertzogthums Magdeburg Lehen gewesen, und ob Spangenberg zwar vermeldet, die Grafen zu Mansfeld hätten Schloß und Herrschafft Mansfeld anno 1446 bey damahligen Krieges-Läufften, um mehrern Schutzes willen, dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen aufgetragen, so wird doch solches Magdeburgischer Seiten nicht gestanden, sintemahlen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich verhanden, worinnen die Clausul stehet, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zuvorn, zu Lehen gehabt haben, und nennet gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits sein liebe getreue; Wie denn auch die alten Grafen zu Mansfeld die Magdeburgische Superiorität biß anno 1585 ohne Contradiction agnosciret, und ist folcher Ursachen wegen anno 1570 ein Theil der Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg und dem Churfürsten zu Sachsen als Lehens- Herren, bey Dringung der Creditoren, in Sequestrum gegeben worden; Es hat aber Graf Peter Ernst zu erst angefangen solche Magdeburgische Landes-Hoheit in der Grafschafft in Streit zu ziehen, und hat anno 1585 bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Speier des hald Klage erhoben, dessen Vestigiis nachdem einige der Hn. Grafen zu Mansfeld gefolget, und wann ihnen nicht alles nach Willen ergangen, viele Protestationes, Contradictiones, und Reservationes gethan; Weil man sich aber Magdeburgischer, und nachdem Königl. Preussischer Seiten daran nicht gekehret, so haben die Grafen anno 1700 eine öffentliche Deduction zu Behauptung ihrer Landes-Hoheit heraus gegeben. vid. des Stiffts Memorialia an den Reichs-Convent zu Regenspurg vom [unleserliches Material] Aug. [unleserliches Material] Oct und [unleserliches Material] Nov. 1698. und vom 3. Febr. 1699. ap. Fabrum. d. l. p. 442. seqq. Qui Recestus extat etiam in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 6. p. 493. Cui Titulus: Deductio Summaria derer, bey letzter von einigen Membris des Qvedlinburgischen Stiffts-Capituls am 6. Nov. attentirten Aebteylichen Wahl, vorgegangenen nullitäten. 1708. f. quod Scriptum etiam exhibet Faber. d. Part. XIV. c. 6. n. 3. p. 501. add. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 14. per tot. & Part. XIV. c. 6. per tot. In Chron. Sax. L. 1. c. 329. De hoc videri potest infra der Grafen zu Mansfeld praetension. vid. infra citatum scriptum: Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld. &c. p. 57. 122. & 252. Quae extat in dicta Informatione juris &c. p. 1. seqq.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0309" n="280"/> geschehen können, weil die Erb-Vogtey ein von ihr dependirendes Mann-Lehen sey, und daß Chur-Brandenburg über dem viele actus exerciren ließe, welche zu dem der Aebtißin alleine competirenden jure territoriali & Episcopali gehöreten, indem derselbe die Accise eingeführet, Kirchen-Diener bestellet, Kirchen-Gebeth ändern u. d. g. thun lassen; <note place="foot">vid. des Stiffts Memorialia an den Reichs-Convent zu Regenspurg vom <gap reason="illegible"/> Aug. <gap reason="illegible"/> Oct und <gap reason="illegible"/> Nov. 1698. und vom 3. Febr. 1699. ap. Fabrum. d. l. p. 442. seqq.</note> und ist diese Sache noch biß diese Stunde nicht ausgemachet, sondern hänget vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath; Indessen giebet es öfftere Irrungen unter beyden Theilen, und ist dergleichen noch neulich wegen der Aebtißin-Wahl entstanden; dann vermöge eines zwischen dem Protectore und Stifft bereits anno 1574 getroffenen und in den Actis Quedlinburgensibus von dem Stifft selbst publicirten Recess <note place="foot">Qui Recestus extat etiam in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 6. p. 493.</note> kan keine Abtißin, oder Coadjutorin erwehlet werden, als mit Vorwissen des Schutz-Herrn, und daß die eligirende oder postulirende Persohn ihm nicht zuwider sey; weil aber dessen ungeachtet den 6 Nov. 1708 wider Käyserliche Inhibition, und ohne vorhergehende notification Sr. Königl. Maj. in Preussen als Protectoris, eine Abtißin Wahl vorgenommen wurde, hat man Königl. Preussischer Seiten derselben widersprochen, und derselben Nullität in einer besondern schrifft <note place="foot">Cui Titulus: Deductio Summaria derer, bey letzter von einigen Membris des Qvedlinburgischen Stiffts-Capituls am 6. Nov. attentirten Aebteylichen Wahl, vorgegangenen nullitäten. 1708. f. quod Scriptum etiam exhibet Faber. d. Part. XIV. c. 6. n. 3. p. 501. add. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 14. per tot. & Part. XIV. c. 6. per tot.</note> dargethan.</p> <p>Siebzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoheit in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Lehnschafft.</p> <p>Es ist ein theil der Grafschafft Mansfeld, schon von undencklichen Jahren her, des Ertz-Stiffts oder itzo Hertzogthums Magdeburg Lehen gewesen, und ob Spangenberg <note place="foot">In Chron. Sax. L. 1. c. 329.</note> zwar vermeldet, die Grafen zu Mansfeld hätten Schloß und Herrschafft Mansfeld anno 1446 bey damahligen Krieges-Läufften, um mehrern Schutzes willen, dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen aufgetragen, so wird doch solches Magdeburgischer Seiten nicht gestanden, sintemahlen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich verhanden, worinnen die Clausul stehet, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zuvorn, zu Lehen gehabt haben, und nennet gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits sein liebe getreue; Wie denn auch die alten Grafen zu Mansfeld die Magdeburgische Superiorität biß anno 1585 ohne Contradiction agnosciret, und ist folcher Ursachen wegen anno 1570 ein Theil der Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg und dem Churfürsten zu Sachsen als Lehens- Herren, bey Dringung der Creditoren, in Sequestrum <note place="foot">De hoc videri potest infra der Grafen zu Mansfeld praetension.</note> gegeben worden; Es hat aber Graf Peter Ernst zu erst angefangen solche Magdeburgische Landes-Hoheit in der Grafschafft in Streit zu ziehen, und hat anno 1585 bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Speier des hald Klage erhoben, dessen Vestigiis nachdem einige der Hn. Grafen zu Mansfeld gefolget, und wann ihnen nicht alles nach Willen ergangen, viele Protestationes, Contradictiones, und Reservationes gethan; <note place="foot">vid. infra citatum scriptum: Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld. &c. p. 57. 122. & 252.</note> Weil man sich aber Magdeburgischer, und nachdem Königl. Preussischer Seiten daran nicht gekehret, so haben die Grafen anno 1700 eine öffentliche Deduction <note place="foot">Quae extat in dicta Informatione juris &c. p. 1. seqq.</note> zu Behauptung ihrer Landes-Hoheit heraus gegeben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [280/0309]
geschehen können, weil die Erb-Vogtey ein von ihr dependirendes Mann-Lehen sey, und daß Chur-Brandenburg über dem viele actus exerciren ließe, welche zu dem der Aebtißin alleine competirenden jure territoriali & Episcopali gehöreten, indem derselbe die Accise eingeführet, Kirchen-Diener bestellet, Kirchen-Gebeth ändern u. d. g. thun lassen; und ist diese Sache noch biß diese Stunde nicht ausgemachet, sondern hänget vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath; Indessen giebet es öfftere Irrungen unter beyden Theilen, und ist dergleichen noch neulich wegen der Aebtißin-Wahl entstanden; dann vermöge eines zwischen dem Protectore und Stifft bereits anno 1574 getroffenen und in den Actis Quedlinburgensibus von dem Stifft selbst publicirten Recess kan keine Abtißin, oder Coadjutorin erwehlet werden, als mit Vorwissen des Schutz-Herrn, und daß die eligirende oder postulirende Persohn ihm nicht zuwider sey; weil aber dessen ungeachtet den 6 Nov. 1708 wider Käyserliche Inhibition, und ohne vorhergehende notification Sr. Königl. Maj. in Preussen als Protectoris, eine Abtißin Wahl vorgenommen wurde, hat man Königl. Preussischer Seiten derselben widersprochen, und derselben Nullität in einer besondern schrifft dargethan.
Siebzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoheit in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Lehnschafft.
Es ist ein theil der Grafschafft Mansfeld, schon von undencklichen Jahren her, des Ertz-Stiffts oder itzo Hertzogthums Magdeburg Lehen gewesen, und ob Spangenberg zwar vermeldet, die Grafen zu Mansfeld hätten Schloß und Herrschafft Mansfeld anno 1446 bey damahligen Krieges-Läufften, um mehrern Schutzes willen, dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen aufgetragen, so wird doch solches Magdeburgischer Seiten nicht gestanden, sintemahlen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich verhanden, worinnen die Clausul stehet, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zuvorn, zu Lehen gehabt haben, und nennet gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits sein liebe getreue; Wie denn auch die alten Grafen zu Mansfeld die Magdeburgische Superiorität biß anno 1585 ohne Contradiction agnosciret, und ist folcher Ursachen wegen anno 1570 ein Theil der Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg und dem Churfürsten zu Sachsen als Lehens- Herren, bey Dringung der Creditoren, in Sequestrum gegeben worden; Es hat aber Graf Peter Ernst zu erst angefangen solche Magdeburgische Landes-Hoheit in der Grafschafft in Streit zu ziehen, und hat anno 1585 bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Speier des hald Klage erhoben, dessen Vestigiis nachdem einige der Hn. Grafen zu Mansfeld gefolget, und wann ihnen nicht alles nach Willen ergangen, viele Protestationes, Contradictiones, und Reservationes gethan; Weil man sich aber Magdeburgischer, und nachdem Königl. Preussischer Seiten daran nicht gekehret, so haben die Grafen anno 1700 eine öffentliche Deduction zu Behauptung ihrer Landes-Hoheit heraus gegeben.
vid. des Stiffts Memorialia an den Reichs-Convent zu Regenspurg vom _ Aug. _ Oct und _ Nov. 1698. und vom 3. Febr. 1699. ap. Fabrum. d. l. p. 442. seqq.
Qui Recestus extat etiam in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 6. p. 493.
Cui Titulus: Deductio Summaria derer, bey letzter von einigen Membris des Qvedlinburgischen Stiffts-Capituls am 6. Nov. attentirten Aebteylichen Wahl, vorgegangenen nullitäten. 1708. f. quod Scriptum etiam exhibet Faber. d. Part. XIV. c. 6. n. 3. p. 501. add. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 14. per tot. & Part. XIV. c. 6. per tot.
In Chron. Sax. L. 1. c. 329.
De hoc videri potest infra der Grafen zu Mansfeld praetension.
vid. infra citatum scriptum: Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld. &c. p. 57. 122. & 252.
Quae extat in dicta Informatione juris &c. p. 1. seqq.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |