Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.reich ins künfftige kein Recht an Geldern sich anmaßen möchte, weil dem letzten possessori beygemeßen würde, er hätte allerley gefährliche Tractaten mit Franckreich gemachet, so muste Franciscus I anno 1544 in dem Crespischen Frieden sich alles Rechtes, so Franckreich etwa auf Geldern und Zutphen praetendiren könte, begeben, und solches dem Käyser und dessen Nachkommen cediren. Käyser Carolo V succedirte in diesen und andern Niederländischen Provintzien sein Sohn Philippus König in Spanien, von welchem aber, wie bekandt, das gröste Theil dieses Hertzogthums, nebst denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien abfiel, und blieben nur einige wenige Oerter, als Geldern, Ruremond und Horn bey Spanien, in welchem Stande es auch bißhero geblieben, ohngeachtet die Geldrischen Stände bey dem Münsterschen Frieden sehr darauff drungen, daß sie nicht möchten separiret werden. Daß sich aber die Hertzoge zu Cleve, und dero Successores, dieser praetension noch nicht gäntzlich begeben, ist daraus abzunehmen, daß, wie wie Anno 1676 zwischen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Friderico Wilhelmo und denen Holländern ein genaues Bündnüß geschlossen werden solte, und man dabey alle unter beyden hohen paciscenten noch schwebende Streitigkeiten beylegen wollen, Se. Churfürstl. Durchl. unter andern auch versprochen, die Praetension auf das Holländische Geldern fahren zu laßen, welches iedoch hiernechst in der anno 1678 geschlossenen Alliantz nicht geschehen, sondern es ist nur beliebet worden, daß man sich bemühen wolte die Gräntz- und andere differentien zwischen dem Hertzogthum Cleve und der Provintz Geldern, weshalb schon vor dem ein Compromiss aufgerichtet, gütlich beyzulegen. Was das Spanische Geldern betrifft, so ist die Stadt Geldern anno 1703 nach einer langen und kostbahren Blockade in Sr. Kön. Maj. zu Preussen Hände gekommen, ob bey diesem Friedens-Schluß aber Sr. Königl. Maj. Gerechtsamkeit werde erkannt, und wenigstens diese Stadt derselben gelaßen werden, muß die Zeit lehren. Zehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Ost-Frießland. WEil Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, Fridrich Wilhelm, in den letzten Schwedischen Krieg bloß aus einer Patriotischen Liebe gegen das gesammte Vaterland verwickelt wurde, die rechtmäßig gewonnenen Länder aber durch den Frieden zu St. Germain restituiren muste, so verlangte er anno 1680, daß der Käyser, und das Reich, ihme zur Satisfaction eine Expectantz auf das Fürstenthum Ost-Frießland, wie auch die Reichs-Städte Nordhausen, Mühlhausen, und Dortmund, erb- und eigenthümlich abtreten möchten; weil aber nicht allein die intressirende Städte und Ost-Frießland sich aufs hefftigste dawider setzeten, sondern auch Braunschweig-Zell die gegen remonstrationes nicht sparete, so wurd nichts daraus. Doch ist nachdem nehmlich anno 1694 den 10 Dec. dem Hause Brandenburg, wegen dessen besondern meriten gegen das Reich, und das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich, die Expectantz auf Ost-Frießland bey einem gewissen Tractat mit eingehandelt, und in der letzten Churfürstlichen Belehnung unter andern mit renoviret, und befestiget worden. Pontan. d. l. p. 824. vid. Pontan. d. l. L. 14. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 62. vid. Londorp. Tomo. VI. Act. Publ. L. 3. c. 78. 81. & 83. vid. Pufendorf. L. 14. histor. Brandenb. §. 42. conf. Pufendorf. L. 16. hist. Brand. §. 99. vid. Pufendorf. L. 18. hist. Brandenb. §. 8. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 285. Franckenberg d. l. Jac. Brunnemann. in jur. publ. Diss. 4. §. 17. Franckenberg d. l. p. 582.
reich ins künfftige kein Recht an Geldern sich anmaßen möchte, weil dem letzten possessori beygemeßen würde, er hätte allerley gefährliche Tractaten mit Franckreich gemachet, so muste Franciscus I anno 1544 in dem Crespischen Frieden sich alles Rechtes, so Franckreich etwa auf Geldern und Zutphen praetendiren könte, begeben, und solches dem Käyser und dessen Nachkommen cediren. Käyser Carolo V succedirte in diesen und andern Niederländischen Provintzien sein Sohn Philippus König in Spanien, von welchem aber, wie bekandt, das gröste Theil dieses Hertzogthums, nebst denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien abfiel, und blieben nur einige wenige Oerter, als Geldern, Ruremond und Horn bey Spanien, in welchem Stande es auch bißhero geblieben, ohngeachtet die Geldrischen Stände bey dem Münsterschen Frieden sehr darauff drungen, daß sie nicht möchten separiret werden. Daß sich aber die Hertzoge zu Cleve, und dero Successores, dieser praetension noch nicht gäntzlich begeben, ist daraus abzunehmen, daß, wie wie Anno 1676 zwischen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Friderico Wilhelmo und denen Holländern ein genaues Bündnüß geschlossen werden solte, und man dabey alle unter beyden hohen paciscenten noch schwebende Streitigkeiten beylegen wollen, Se. Churfürstl. Durchl. unter andern auch versprochen, die Praetension auf das Holländische Geldern fahren zu laßen, welches iedoch hiernechst in der anno 1678 geschlossenen Alliantz nicht geschehen, sondern es ist nur beliebet worden, daß man sich bemühen wolte die Gräntz- und andere differentien zwischen dem Hertzogthum Cleve und der Provintz Geldern, weshalb schon vor dem ein Compromiss aufgerichtet, gütlich beyzulegen. Was das Spanische Geldern betrifft, so ist die Stadt Geldern anno 1703 nach einer langen und kostbahren Blockade in Sr. Kön. Maj. zu Preussen Hände gekommen, ob bey diesem Friedens-Schluß aber Sr. Königl. Maj. Gerechtsamkeit werde erkannt, und wenigstens diese Stadt derselben gelaßen werden, muß die Zeit lehren. Zehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Ost-Frießland. WEil Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, Fridrich Wilhelm, in den letzten Schwedischen Krieg bloß aus einer Patriotischen Liebe gegen das gesammte Vaterland verwickelt wurde, die rechtmäßig gewonnenen Länder aber durch den Frieden zu St. Germain restituiren muste, so verlangte er anno 1680, daß der Käyser, und das Reich, ihme zur Satisfaction eine Expectantz auf das Fürstenthum Ost-Frießland, wie auch die Reichs-Städte Nordhausen, Mühlhausen, und Dortmund, erb- und eigenthümlich abtreten möchten; weil aber nicht allein die intressirende Städte und Ost-Frießland sich aufs hefftigste dawider setzeten, sondern auch Braunschweig-Zell die gegen remonstrationes nicht sparete, so wurd nichts daraus. Doch ist nachdem nehmlich anno 1694 den 10 Dec. dem Hause Brandenburg, wegen dessen besondern meriten gegen das Reich, und das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich, die Expectantz auf Ost-Frießland bey einem gewissen Tractat mit eingehandelt, und in der letzten Churfürstlichen Belehnung unter andern mit renoviret, und befestiget worden. Pontan. d. l. p. 824. vid. Pontan. d. l. L. 14. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 62. vid. Londorp. Tomo. VI. Act. Publ. L. 3. c. 78. 81. & 83. vid. Pufendorf. L. 14. histor. Brandenb. §. 42. conf. Pufendorf. L. 16. hist. Brand. §. 99. vid. Pufendorf. L. 18. hist. Brandenb. §. 8. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 285. Franckenberg d. l. Jac. Brunnemann. in jur. publ. Diss. 4. §. 17. Franckenberg d. l. p. 582.
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reich ins künfftige kein Recht an Geldern sich anmaßen möchte, weil dem letzten possessori beygemeßen würde, er hätte allerley gefährliche Tractaten mit Franckreich gemachet, so muste Franciscus I anno 1544 in dem Crespischen Frieden sich alles Rechtes, so Franckreich etwa auf Geldern und Zutphen praetendiren könte, begeben, und solches dem Käyser und dessen Nachkommen cediren. Käyser Carolo V succedirte in diesen und andern Niederländischen Provintzien sein Sohn Philippus König in Spanien, von welchem aber, wie bekandt, das gröste Theil dieses Hertzogthums, nebst denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien abfiel, und blieben nur einige wenige Oerter, als Geldern, Ruremond und Horn bey Spanien, in welchem Stande es auch bißhero geblieben, ohngeachtet die Geldrischen Stände bey dem Münsterschen Frieden sehr darauff drungen, daß sie nicht möchten separiret werden. Daß sich aber die Hertzoge zu Cleve, und dero Successores, dieser praetension noch nicht gäntzlich begeben, ist daraus abzunehmen, daß, wie wie Anno 1676 zwischen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Friderico Wilhelmo und denen Holländern ein genaues Bündnüß geschlossen werden solte, und man dabey alle unter beyden hohen paciscenten noch schwebende Streitigkeiten beylegen wollen, Se. Churfürstl. Durchl. unter andern auch versprochen, die Praetension auf das Holländische Geldern fahren zu laßen, welches iedoch hiernechst in der anno 1678 geschlossenen Alliantz nicht geschehen, sondern es ist nur beliebet worden, daß man sich bemühen wolte die Gräntz- und andere differentien zwischen dem Hertzogthum Cleve und der Provintz Geldern, weshalb schon vor dem ein Compromiss aufgerichtet, gütlich beyzulegen. Was das Spanische Geldern betrifft, so ist die Stadt Geldern anno 1703 nach einer langen und kostbahren Blockade in Sr. Kön. Maj. zu Preussen Hände gekommen, ob bey diesem Friedens-Schluß aber Sr. Königl. Maj. Gerechtsamkeit werde erkannt, und wenigstens diese Stadt derselben gelaßen werden, muß die Zeit lehren.
Zehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Ost-Frießland.
WEil Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, Fridrich Wilhelm, in den letzten Schwedischen Krieg bloß aus einer Patriotischen Liebe gegen das gesammte Vaterland verwickelt wurde, die rechtmäßig gewonnenen Länder aber durch den Frieden zu St. Germain restituiren muste, so verlangte er anno 1680, daß der Käyser, und das Reich, ihme zur Satisfaction eine Expectantz auf das Fürstenthum Ost-Frießland, wie auch die Reichs-Städte Nordhausen, Mühlhausen, und Dortmund, erb- und eigenthümlich abtreten möchten; weil aber nicht allein die intressirende Städte und Ost-Frießland sich aufs hefftigste dawider setzeten, sondern auch Braunschweig-Zell die gegen remonstrationes nicht sparete, so wurd nichts daraus. Doch ist nachdem nehmlich anno 1694 den 10 Dec. dem Hause Brandenburg, wegen dessen besondern meriten gegen das Reich, und das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich, die Expectantz auf Ost-Frießland bey einem gewissen Tractat mit eingehandelt, und in der letzten Churfürstlichen Belehnung unter andern mit renoviret, und befestiget worden.
Pontan. d. l. p. 824.
vid. Pontan. d. l. L. 14. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 62.
vid. Londorp. Tomo. VI. Act. Publ. L. 3. c. 78. 81. & 83.
vid. Pufendorf. L. 14. histor. Brandenb. §. 42.
conf. Pufendorf. L. 16. hist. Brand. §. 99.
vid. Pufendorf. L. 18. hist. Brandenb. §. 8. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 285.
Franckenberg d. l. Jac. Brunnemann. in jur. publ. Diss. 4. §. 17.
Franckenberg d. l. p. 582.
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