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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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weiter als ad interesse, wann Jülich etwa eines darthum könte, verpflichtet, verliehren aber könte es deshalb diese Provintzien nicht.

Ad III. Die Unterthanen hätten nicht Macht gehabt ihnen nach Belieben einen Herrn zu erwehlen, und des Caroli consens und disposition gebe dem Hertzoge zu Cleve ebenfals kein Recht; Dann außer daß Carolus vi & metu dazu gezwungen, so sey solche disposition denen mit Käyser Carolo V gemachten Vergleichen zuwider; Es wären diese Herrschafften Reichs-Lehen, darüber ohne des Lehen-Herrn consens nicht disponiret werden könte.

Clevischer Seite ward auf des Käysers Caroli V Gründe geantwortet:

Clevische Beantwortung der Käyserl. Gründe. Ad I. Geldern und Zutphen sey einmahl mit Jülich verknüpffet, und vereiniget gewesen, und hätte dahero nicht wieder getrennet werden können; Adolfi Recht sey von Käyser Sigismundo, nachdem er die Sache durch die Pares Curiae untersuchen lassen, selbst angosciret worden, der ihn auch belehnet, dergleichen auch Käyser Fridericus III des Adolfi successori Gerhardo gethan hätte.

Ad II. Durch des Arnaldi cession hätte so weinig seinem Sohn, als denen Hertzogen in Jülich und Cleve praejudiciret werden können, weil ein Vasall ohne Consens des Lehen-Herrn und Agnaten sein Lehen nicht alieniren könte; Die Stände hätten darinn nicht gewilliget; Und zu dem so hätte Arnaldus diese Länder nicht verkauffet, oder völlig cediret, sondern nur Pfandes Weise eingethan, solchen Pfandes-Schilling aber hätten die Hertzoge von Burgund genugsam wieder aus denen Geldrischen Einkünfften gehoben.

Ad III. Das Collegium der Ritter des Güldenen Vliesses hätte zwar vor Hertzog Carolum zu Burgund gesprochen, dadurch aber sey Carolo kein Recht zugewachsen, dann diese Ritter wären nicht judices competentes gewesen, und hätten in dieser Lehen-Sache zu sprechen kein Macht gehabt, wären auch über dem, wie Pontanus selber gestehet, Carolo alle mit Eydes-Pflicht zugethan, und vor diesen portirt gewesen, dahero Adolfus wider solch judicium auch protestiret hätte.

Ad IV. Des Gerhardi cession verbinde seine Nachkommen nicht, wie oben in dem 2 Grunde angeführet.

Ad V. Käyser Fridericus III hätte Hertzog Carolum aus Burgund aus privat-interesse belehnet, weil er seinen Sohn Maximilianum, mit des Caroli Tochter Maria vermählen, und diesen also nicht erzürnen wollen.

Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten Vergleich sey Carolus gezwungen worden, indem Käyser Carolus V ihme fast alles schon abgenommen gehabt; und seinen Verwandten, die darinnen nicht gewilliget, hätte dadurch nicht praejudiciret werden können; dahero Carolus auch immer Sinnes gewesen, diese seine Länder nach seinem Tode einem andern zuzuschantzen; und da die Stände solches gemercket, und vor alle lieber die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu ihren künfftigen Herren haben wollen, hätte Carolus sich solches auch gefallen lassen.

Auff die Käyserliche Exceptiones wurd repliciret:

Clevische Replic auf die Käyserl. Except. Ad I. Daß Adolfus so wohl zu Geldern als Jülich, als ein Agnatus Recht gehabt, sey schon oben dargethan; Daß Adolfo und Gerhardo die Länder als neue Lehen conferiret worden, sey irrig, und das contrarium daraus abzunehmen: 1) Daß in des Adolfi Lehen-Briese stünde, er sey des Reinaldi rechter Agnatus, und gebühreten ihme deshalb diese Fürstenthümer und Lehen. 2) Daß in dem Lehen-Brief denen Unterthanen befohlen, Adolfum und dessen Lehen-Erben vor rechtmäßige und natürliche Erb-Herren, Hertzoge zu Geldern, und Grafen zu Zutphen zu halten, und ihnen zu huldigen. 3) Daß nach Adolfi Tod Gerhardus in diesen Lehen succediret, und damit belehnet worden, ob er gleich es Adolfi Sohn nicht gewesen. 4) Daß in des Gerhardi literis cessionis, in der von Käyser Friderico III geschehenen Confirmation, und Belehnung, wie auch in des Hertzog Caroli von Burgund Reversalibus ausdrücklich enthelten; Diese Herrschafften wären nach Reinaldi Tod auf Adolfum und von diesen auf Gerhardum als wahren, rechtmäßigen, und Lehen-Erben gekommen. sc. Und ob gleich Adolfus zugegeben, daß den Lehens-Briefe einige Wörter inseriret wor-

vid. supr. cit. Defensio juris & legitimae possessionis Dom. Wilhelmi duc. Iuliae &c. add. Scholia, quibus Ducis Juliacensis contra Assertionem Caesar. defenditur. impress. cum ipsa Assertione Salignaci 1543. fol.

weiter als ad interesse, wann Jülich etwa eines darthum könte, verpflichtet, verliehren aber könte es deshalb diese Provintzien nicht.

Ad III. Die Unterthanen hätten nicht Macht gehabt ihnen nach Belieben einen Herrn zu erwehlen, und des Caroli consens und disposition gebe dem Hertzoge zu Cleve ebenfals kein Recht; Dann außer daß Carolus vi & metu dazu gezwungen, so sey solche disposition denen mit Käyser Carolo V gemachten Vergleichen zuwider; Es wären diese Herrschafften Reichs-Lehen, darüber ohne des Lehen-Herrn consens nicht disponiret werden könte.

Clevischer Seite ward auf des Käysers Caroli V Gründe geantwortet:

Clevische Beantwortung der Käyserl. Gründe. Ad I. Geldern und Zutphen sey einmahl mit Jülich verknüpffet, und vereiniget gewesen, und hätte dahero nicht wieder getrennet werden können; Adolfi Recht sey von Käyser Sigismundo, nachdem er die Sache durch die Pares Curiae untersuchen lassen, selbst angosciret worden, der ihn auch belehnet, dergleichen auch Käyser Fridericus III des Adolfi successori Gerhardo gethan hätte.

Ad II. Durch des Arnaldi cession hätte so weinig seinem Sohn, als denen Hertzogen in Jülich und Cleve praejudiciret werden können, weil ein Vasall ohne Consens des Lehen-Herrn und Agnaten sein Lehen nicht alieniren könte; Die Stände hätten darinn nicht gewilliget; Und zu dem so hätte Arnaldus diese Länder nicht verkauffet, oder völlig cediret, sondern nur Pfandes Weise eingethan, solchen Pfandes-Schilling aber hätten die Hertzoge von Burgund genugsam wieder aus denen Geldrischen Einkünfften gehoben.

Ad III. Das Collegium der Ritter des Güldenen Vliesses hätte zwar vor Hertzog Carolum zu Burgund gesprochen, dadurch aber sey Carolo kein Recht zugewachsen, dann diese Ritter wären nicht judices competentes gewesen, und hätten in dieser Lehen-Sache zu sprechen kein Macht gehabt, wären auch über dem, wie Pontanus selber gestehet, Carolo alle mit Eydes-Pflicht zugethan, und vor diesen portirt gewesen, dahero Adolfus wider solch judicium auch protestiret hätte.

Ad IV. Des Gerhardi cession verbinde seine Nachkommen nicht, wie oben in dem 2 Grunde angeführet.

Ad V. Käyser Fridericus III hätte Hertzog Carolum aus Burgund aus privat-interesse belehnet, weil er seinen Sohn Maximilianum, mit des Caroli Tochter Maria vermählen, und diesen also nicht erzürnen wollen.

Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten Vergleich sey Carolus gezwungen worden, indem Käyser Carolus V ihme fast alles schon abgenommen gehabt; und seinen Verwandten, die darinnen nicht gewilliget, hätte dadurch nicht praejudiciret werden können; dahero Carolus auch immer Sinnes gewesen, diese seine Länder nach seinem Tode einem andern zuzuschantzen; und da die Stände solches gemercket, und vor alle lieber die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu ihren künfftigen Herren haben wollen, hätte Carolus sich solches auch gefallen lassen.

Auff die Käyserliche Exceptiones wurd repliciret:

Clevische Replic auf die Käyserl. Except. Ad I. Daß Adolfus so wohl zu Geldern als Jülich, als ein Agnatus Recht gehabt, sey schon oben dargethan; Daß Adolfo und Gerhardo die Länder als neue Lehen conferiret worden, sey irrig, und das contrarium daraus abzunehmen: 1) Daß in des Adolfi Lehen-Briese stünde, er sey des Reinaldi rechter Agnatus, und gebühreten ihme deshalb diese Fürstenthümer und Lehen. 2) Daß in dem Lehen-Brief denen Unterthanen befohlen, Adolfum und dessen Lehen-Erben vor rechtmäßige und natürliche Erb-Herren, Hertzoge zu Geldern, und Grafen zu Zutphen zu halten, und ihnen zu huldigen. 3) Daß nach Adolfi Tod Gerhardus in diesen Lehen succediret, und damit belehnet worden, ob er gleich es Adolfi Sohn nicht gewesen. 4) Daß in des Gerhardi literis cessionis, in der von Käyser Friderico III geschehenen Confirmation, und Belehnung, wie auch in des Hertzog Caroli von Burgund Reversalibus ausdrücklich enthelten; Diese Herrschafften wären nach Reinaldi Tod auf Adolfum und von diesen auf Gerhardum als wahren, rechtmäßigen, und Lehen-Erben gekommen. sc. Und ob gleich Adolfus zugegeben, daß den Lehens-Briefe einige Wörter inseriret wor-

vid. supr. cit. Defensio juris & legitimae possessionis Dom. Wilhelmi duc. Iuliae &c. add. Scholia, quibus Ducis Juliacensis contra Assertionem Caesar. defenditur. impress. cum ipsa Assertione Salignaci 1543. fol.
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        <p>Ad III. Das Collegium der Ritter des Güldenen Vliesses hätte zwar vor Hertzog Carolum zu            Burgund gesprochen, dadurch aber sey Carolo kein Recht zugewachsen, dann diese Ritter            wären nicht judices competentes gewesen, und hätten in dieser Lehen-Sache zu sprechen kein            Macht gehabt, wären auch über dem, wie Pontanus selber gestehet, Carolo alle mit            Eydes-Pflicht zugethan, und vor diesen portirt gewesen, dahero Adolfus wider solch            judicium auch protestiret hätte.</p>
        <p>Ad IV. Des Gerhardi cession verbinde seine Nachkommen nicht, wie oben in dem 2 Grunde            angeführet.</p>
        <p>Ad V. Käyser Fridericus III hätte Hertzog Carolum aus Burgund aus privat-interesse            belehnet, weil er seinen Sohn Maximilianum, mit des Caroli Tochter Maria vermählen, und            diesen also nicht erzürnen wollen.</p>
        <p>Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten Vergleich sey Carolus gezwungen worden, indem Käyser            Carolus V ihme fast alles schon abgenommen gehabt; und seinen Verwandten, die darinnen            nicht gewilliget, hätte dadurch nicht praejudiciret werden können; dahero Carolus auch            immer Sinnes gewesen, diese seine Länder nach seinem Tode einem andern zuzuschantzen; und            da die Stände solches gemercket, und vor alle lieber die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu            ihren künfftigen Herren haben wollen, hätte Carolus sich solches auch gefallen lassen.</p>
        <p>Auff die Käyserliche Exceptiones wurd repliciret:</p>
        <p><note place="right">Clevische Replic auf die Käyserl. Except.</note> Ad I. Daß Adolfus so            wohl zu Geldern als Jülich, als ein Agnatus Recht gehabt, sey schon oben dargethan; Daß            Adolfo und Gerhardo die Länder als neue Lehen conferiret worden, sey irrig, und das            contrarium daraus abzunehmen: 1) Daß in des Adolfi Lehen-Briese stünde, er sey des            Reinaldi rechter Agnatus, und gebühreten ihme deshalb diese Fürstenthümer und Lehen. 2)            Daß in dem Lehen-Brief denen Unterthanen befohlen, Adolfum und dessen Lehen-Erben vor            rechtmäßige und natürliche Erb-Herren, Hertzoge zu Geldern, und Grafen zu Zutphen zu            halten, und ihnen zu huldigen. 3) Daß nach Adolfi Tod Gerhardus in diesen Lehen            succediret, und damit belehnet worden, ob er gleich es Adolfi Sohn nicht gewesen. 4) Daß            in des Gerhardi literis cessionis, in der von Käyser Friderico III geschehenen            Confirmation, und Belehnung, wie auch in des Hertzog Caroli von Burgund Reversalibus            ausdrücklich enthelten; Diese Herrschafften wären nach Reinaldi Tod auf Adolfum und von            diesen auf Gerhardum als wahren, rechtmäßigen, und Lehen-Erben gekommen. sc. Und ob gleich            Adolfus zugegeben, daß den Lehens-Briefe einige Wörter inseriret wor-
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[270/0299] weiter als ad interesse, wann Jülich etwa eines darthum könte, verpflichtet, verliehren aber könte es deshalb diese Provintzien nicht. Ad III. Die Unterthanen hätten nicht Macht gehabt ihnen nach Belieben einen Herrn zu erwehlen, und des Caroli consens und disposition gebe dem Hertzoge zu Cleve ebenfals kein Recht; Dann außer daß Carolus vi & metu dazu gezwungen, so sey solche disposition denen mit Käyser Carolo V gemachten Vergleichen zuwider; Es wären diese Herrschafften Reichs-Lehen, darüber ohne des Lehen-Herrn consens nicht disponiret werden könte. Clevischer Seite ward auf des Käysers Caroli V Gründe geantwortet: Ad I. Geldern und Zutphen sey einmahl mit Jülich verknüpffet, und vereiniget gewesen, und hätte dahero nicht wieder getrennet werden können; Adolfi Recht sey von Käyser Sigismundo, nachdem er die Sache durch die Pares Curiae untersuchen lassen, selbst angosciret worden, der ihn auch belehnet, dergleichen auch Käyser Fridericus III des Adolfi successori Gerhardo gethan hätte. Clevische Beantwortung der Käyserl. Gründe. Ad II. Durch des Arnaldi cession hätte so weinig seinem Sohn, als denen Hertzogen in Jülich und Cleve praejudiciret werden können, weil ein Vasall ohne Consens des Lehen-Herrn und Agnaten sein Lehen nicht alieniren könte; Die Stände hätten darinn nicht gewilliget; Und zu dem so hätte Arnaldus diese Länder nicht verkauffet, oder völlig cediret, sondern nur Pfandes Weise eingethan, solchen Pfandes-Schilling aber hätten die Hertzoge von Burgund genugsam wieder aus denen Geldrischen Einkünfften gehoben. Ad III. Das Collegium der Ritter des Güldenen Vliesses hätte zwar vor Hertzog Carolum zu Burgund gesprochen, dadurch aber sey Carolo kein Recht zugewachsen, dann diese Ritter wären nicht judices competentes gewesen, und hätten in dieser Lehen-Sache zu sprechen kein Macht gehabt, wären auch über dem, wie Pontanus selber gestehet, Carolo alle mit Eydes-Pflicht zugethan, und vor diesen portirt gewesen, dahero Adolfus wider solch judicium auch protestiret hätte. Ad IV. Des Gerhardi cession verbinde seine Nachkommen nicht, wie oben in dem 2 Grunde angeführet. Ad V. Käyser Fridericus III hätte Hertzog Carolum aus Burgund aus privat-interesse belehnet, weil er seinen Sohn Maximilianum, mit des Caroli Tochter Maria vermählen, und diesen also nicht erzürnen wollen. Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten Vergleich sey Carolus gezwungen worden, indem Käyser Carolus V ihme fast alles schon abgenommen gehabt; und seinen Verwandten, die darinnen nicht gewilliget, hätte dadurch nicht praejudiciret werden können; dahero Carolus auch immer Sinnes gewesen, diese seine Länder nach seinem Tode einem andern zuzuschantzen; und da die Stände solches gemercket, und vor alle lieber die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu ihren künfftigen Herren haben wollen, hätte Carolus sich solches auch gefallen lassen. Auff die Käyserliche Exceptiones wurd repliciret: Ad I. Daß Adolfus so wohl zu Geldern als Jülich, als ein Agnatus Recht gehabt, sey schon oben dargethan; Daß Adolfo und Gerhardo die Länder als neue Lehen conferiret worden, sey irrig, und das contrarium daraus abzunehmen: 1) Daß in des Adolfi Lehen-Briese stünde, er sey des Reinaldi rechter Agnatus, und gebühreten ihme deshalb diese Fürstenthümer und Lehen. 2) Daß in dem Lehen-Brief denen Unterthanen befohlen, Adolfum und dessen Lehen-Erben vor rechtmäßige und natürliche Erb-Herren, Hertzoge zu Geldern, und Grafen zu Zutphen zu halten, und ihnen zu huldigen. 3) Daß nach Adolfi Tod Gerhardus in diesen Lehen succediret, und damit belehnet worden, ob er gleich es Adolfi Sohn nicht gewesen. 4) Daß in des Gerhardi literis cessionis, in der von Käyser Friderico III geschehenen Confirmation, und Belehnung, wie auch in des Hertzog Caroli von Burgund Reversalibus ausdrücklich enthelten; Diese Herrschafften wären nach Reinaldi Tod auf Adolfum und von diesen auf Gerhardum als wahren, rechtmäßigen, und Lehen-Erben gekommen. sc. Und ob gleich Adolfus zugegeben, daß den Lehens-Briefe einige Wörter inseriret wor- Clevische Replic auf die Käyserl. Except. vid. supr. cit. Defensio juris & legitimae possessionis Dom. Wilhelmi duc. Iuliae &c. add. Scholia, quibus Ducis Juliacensis contra Assertionem Caesar. defenditur. impress. cum ipsa Assertione Salignaci 1543. fol.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/299>, abgerufen am 22.11.2024.