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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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4. Weil auch in dem Privilegio, so der Ertz-Bischoff zu Cöllen anno 1364 von Käyser Carolo IV wegen einiger an die Stadt Dortmund praetendirten Gerechtigkeiten emendiciret, einige denen Grafen von der Marck, als Pfandhaltern zustehende Gerechtigkeiten enumeriret worden, nehmlich die Schutz-Gerechtigkeit über die Juden in der Stadt u. der Grafschafft Dortmund, cum ICtione temporali dependentia & attinentia, item accessiones, reditus, fructus, proventus & obventiones &c.

In specie aber wird von Sr. Königl. Maj. zu Preussen in Anspruch genommen:

I. Der Grund darauf St. Catharinen Kirche gebauet/ weil in des Käysers Henrici donation so wohl, als des Käysers Friderici Concession ausdrücklich enthalten, daß sie auf einem Stück des ad Curiam Reg. gehörigen fundi gebauet.

II. Alles was von dem Sr. Königl. Maj. zustehenden Gehöltz Königs-Sünder genannt nach der Burg-Pforte der Stadt vorbey nach der West-Pforte, und wieder herab nach dem Gehöltz, Günder genannt, lieget, weil die denominationes, als Burg-Pforte, Königs-Kamp, Burg-Weyde, Burg-Holtz (womit das in dem gantzen District begriffene Kornland benannt ist) Königs-Hof sc. genugsam geben, daß es ad Curiam gehöre.

III. Eine Pensio, Pfennings-Geld, oder dergleichen, in recognitionem von denen vor der Burg-Pforte des Catharinen Klosters vorbey, biß an die Höfel- oder West-Pforte wieder aufgebaueten Häusern, als stehende auf dem ad Curiam Regiam gehörigen Grunde.

IV. 4 Gerichter, welche noch jährlich auf gedachtem Königs-Hofe, gerade gegen St. Catharinen über, von der Stadt in Mallo publico unter blauen Himmel gehalten werden, weil sie ex eadem ratione ad Curiam regiam gehören müssen.

V. Die Gerechtigkeit in einigen die Stadt und andere Privata Marcana concernirende Sachen / arbitros (Decisores Causarum) beyzufügen, weil in den Documentis de an. 1364 und 1481, so anno 1513 confirmiret worden, sich befinde, daß die Grafen von der Marck solches ihrentwegen gethan. in §. So hebben wi von unsetwegen gesatt, sc. §. Mehr wie und de unse, sc. vortstaende eingerley Sacke op, sc.

Was die Stadt Dortmund dawider einwendet, ist mir zwar eigendlich nicht bewust, so viel aber aus denen in obangezogener Deduction hin und wieder angeführten rationibus dubitandi abzunehmen, so würden der Stadt Einwürffe dahinaus lauffen.

I. Daß die Stadt der Grafen von Der Stadt Dortmund Einwürffe. Dortmund Grafschafft, und daran in der Stadt gehabte jura kaufflich an sich gebracht.

II. Die von den Grafen von der Marck der Stadt versprochene Schutzleistung, konne eigentlich vor kein jus Advocatiae ausgegegeben werden, weil dabey eine reciproque Assistentz-Verbindlichkeit der Stadt mit ausbedungen worden.

III. Daß wann sich die Stadt auch in der Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve Schutz ordentlicher Weise gegeben hätte, solches doch nur auf eine zeitlang geschehen sey, sintemahlen man finde, daß verschiedene von vorgedachten Grafen und Hertzogen in denen ausgestelleten Schutz- und Schirm-Brieffen sich nur auf ihre Leben verbunden.

IV. Daß die Stadt anno 1377 von Käyser Carolo IV bey seiner Gegenwart in Dortmund ein Privilegium erhalten, quod ipsis invitis defensor seu Advocatus alius deputari non debeat. &c.

V. Daß ein solches Pfand-Recht reluibel.

VI. Daß der Jüden-Schutz ein Communicatum Regale, und dahero nicht nur den Churfürsten in Aurea Bulla, sondern auch hernach Fürsten und Ständen, so vom Reich Regalia haben, von Käyserlicher Majestät überlaßen; und wann auch solches gleich nicht wäre, so hätten die Grafen von der Marck, und Hertzoge zu Cleve, solches Recht doch längstens praescribiren laßen.

Worauff aber Königl. Preussischer Seiten repliciret wird:

Ad I. Durch angeführten Kauff hätte Königl. Preussische Repilc. die Stadt weiter nichts erhalten, als was die Grafen zu Dortmund gehabt, und verkauffen können; nun wären aber gemeldete Grafen der Käyser Unterthanen gewesen, und wären nachdem durch die geschehene Käyserl. Rechts-Abtretung der Grafen zu der Marck Unterthanen geworden, und geblieben, wie dahero die Stadt Agnetam von Vierbeck, deren Sohn Arnold und Conradum des Grafen von Dortmunds Sohn praecipitanter portis clausis zum Tode gebrecht, und es anno 1388 mit den Grafen von der Marck und Alliirten

4. Weil auch in dem Privilegio, so der Ertz-Bischoff zu Cöllen anno 1364 von Käyser Carolo IV wegen einiger an die Stadt Dortmund praetendirten Gerechtigkeiten emendiciret, einige denen Grafen von der Marck, als Pfandhaltern zustehende Gerechtigkeiten enumeriret worden, nehmlich die Schutz-Gerechtigkeit über die Juden in der Stadt u. der Grafschafft Dortmund, cum ICtione temporali dependentia & attinentia, item accessiones, reditus, fructus, proventus & obventiones &c.

In specie aber wird von Sr. Königl. Maj. zu Preussen in Anspruch genommen:

I. Der Grund darauf St. Catharinen Kirche gebauet/ weil in des Käysers Henrici donation so wohl, als des Käysers Friderici Concession ausdrücklich enthalten, daß sie auf einem Stück des ad Curiam Reg. gehörigen fundi gebauet.

II. Alles was von dem Sr. Königl. Maj. zustehenden Gehöltz Königs-Sünder genannt nach der Burg-Pforte der Stadt vorbey nach der West-Pforte, und wieder herab nach dem Gehöltz, Günder genannt, lieget, weil die denominationes, als Burg-Pforte, Königs-Kamp, Burg-Weyde, Burg-Holtz (womit das in dem gantzen District begriffene Kornland benannt ist) Königs-Hof sc. genugsam geben, daß es ad Curiam gehöre.

III. Eine Pensio, Pfennings-Geld, oder dergleichen, in recognitionem von denen vor der Burg-Pforte des Catharinen Klosters vorbey, biß an die Höfel- oder West-Pforte wieder aufgebaueten Häusern, als stehende auf dem ad Curiam Regiam gehörigen Grunde.

IV. 4 Gerichter, welche noch jährlich auf gedachtem Königs-Hofe, gerade gegen St. Catharinen über, von der Stadt in Mallo publico unter blauen Himmel gehalten werden, weil sie ex eadem ratione ad Curiam regiam gehören müssen.

V. Die Gerechtigkeit in einigen die Stadt und andere Privata Marcana concernirende Sachen / arbitros (Decisores Causarum) beyzufügen, weil in den Documentis de an. 1364 und 1481, so anno 1513 confirmiret worden, sich befinde, daß die Grafen von der Marck solches ihrentwegen gethan. in §. So hebben wi von unsetwegen gesatt, sc. §. Mehr wie und de unse, sc. vortstaende eingerley Sacke op, sc.

Was die Stadt Dortmund dawider einwendet, ist mir zwar eigendlich nicht bewust, so viel aber aus denen in obangezogener Deduction hin und wieder angeführten rationibus dubitandi abzunehmen, so würden der Stadt Einwürffe dahinaus lauffen.

I. Daß die Stadt der Grafen von Der Stadt Dortmund Einwürffe. Dortmund Grafschafft, und daran in der Stadt gehabte jura kaufflich an sich gebracht.

II. Die von den Grafen von der Marck der Stadt versprochene Schutzleistung, konne eigentlich vor kein jus Advocatiae ausgegegeben werden, weil dabey eine reciproque Assistentz-Verbindlichkeit der Stadt mit ausbedungen worden.

III. Daß wann sich die Stadt auch in der Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve Schutz ordentlicher Weise gegeben hätte, solches doch nur auf eine zeitlang geschehen sey, sintemahlen man finde, daß verschiedene von vorgedachten Grafen und Hertzogen in denen ausgestelleten Schutz- und Schirm-Brieffen sich nur auf ihre Leben verbunden.

IV. Daß die Stadt anno 1377 von Käyser Carolo IV bey seiner Gegenwart in Dortmund ein Privilegium erhalten, quod ipsis invitis defensor seu Advocatus alius deputari non debeat. &c.

V. Daß ein solches Pfand-Recht reluibel.

VI. Daß der Jüden-Schutz ein Communicatum Regale, und dahero nicht nur den Churfürsten in Aurea Bulla, sondern auch hernach Fürsten und Ständen, so vom Reich Regalia haben, von Käyserlicher Majestät überlaßen; und wann auch solches gleich nicht wäre, so hätten die Grafen von der Marck, und Hertzoge zu Cleve, solches Recht doch längstens praescribiren laßen.

Worauff aber Königl. Preussischer Seiten repliciret wird:

Ad I. Durch angeführten Kauff hätte Königl. Preussische Repilc. die Stadt weiter nichts erhalten, als was die Grafen zu Dortmund gehabt, und verkauffen können; nun wären aber gemeldete Grafen der Käyser Unterthanen gewesen, und wären nachdem durch die geschehene Käyserl. Rechts-Abtretung der Grafen zu der Marck Unterthanen geworden, und geblieben, wie dahero die Stadt Agnetam von Vierbeck, deren Sohn Arnold und Conradum des Grafen von Dortmunds Sohn praecipitanter portis clausis zum Tode gebrecht, und es anno 1388 mit den Grafen von der Marck und Alliirten

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        <p>In specie aber wird von Sr. Königl. Maj. zu Preussen in Anspruch genommen:</p>
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        <p>II. Alles was von dem Sr. Königl. Maj. zustehenden Gehöltz Königs-Sünder genannt nach der            Burg-Pforte der Stadt vorbey nach der West-Pforte, und wieder herab nach dem Gehöltz,            Günder genannt, lieget, weil die denominationes, als Burg-Pforte, Königs-Kamp, Burg-Weyde,            Burg-Holtz (womit das in dem gantzen District begriffene Kornland benannt ist) Königs-Hof            sc. genugsam geben, daß es ad Curiam gehöre.</p>
        <p>III. Eine Pensio, Pfennings-Geld, oder dergleichen, in recognitionem von denen vor der            Burg-Pforte des Catharinen Klosters vorbey, biß an die Höfel- oder West-Pforte wieder            aufgebaueten Häusern, als stehende auf dem ad Curiam Regiam gehörigen Grunde.</p>
        <p>IV. 4 Gerichter, welche noch jährlich auf gedachtem Königs-Hofe, gerade gegen St.            Catharinen über, von der Stadt in Mallo publico unter blauen Himmel gehalten werden, weil            sie ex eadem ratione ad Curiam regiam gehören müssen.</p>
        <p>V. Die Gerechtigkeit in einigen die Stadt und andere Privata Marcana concernirende Sachen           / arbitros (Decisores Causarum) beyzufügen, weil in den Documentis de an. 1364 und 1481,            so anno 1513 confirmiret worden, sich befinde, daß die Grafen von der Marck solches            ihrentwegen gethan. in §. So hebben wi von unsetwegen gesatt, sc. §. Mehr wie und de unse,            sc. vortstaende eingerley Sacke op, sc.</p>
        <p>Was die Stadt Dortmund dawider einwendet, ist mir zwar eigendlich nicht bewust, so viel            aber aus denen in obangezogener Deduction hin und wieder angeführten rationibus dubitandi            abzunehmen, so würden der Stadt Einwürffe dahinaus lauffen.</p>
        <p>I. Daß die Stadt der Grafen von <note place="right">Der Stadt Dortmund Einwürffe.</note>            Dortmund Grafschafft, und daran in der Stadt gehabte jura kaufflich an sich gebracht.</p>
        <p>II. Die von den Grafen von der Marck der Stadt versprochene Schutzleistung, konne            eigentlich vor kein jus Advocatiae ausgegegeben werden, weil dabey eine reciproque            Assistentz-Verbindlichkeit der Stadt mit ausbedungen worden.</p>
        <p>III. Daß wann sich die Stadt auch in der Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve            Schutz ordentlicher Weise gegeben hätte, solches doch nur auf eine zeitlang geschehen sey,            sintemahlen man finde, daß verschiedene von vorgedachten Grafen und Hertzogen in denen            ausgestelleten Schutz- und Schirm-Brieffen sich nur auf ihre Leben verbunden.</p>
        <p>IV. Daß die Stadt anno 1377 von Käyser Carolo IV bey seiner Gegenwart in Dortmund ein            Privilegium erhalten, quod ipsis invitis defensor seu Advocatus alius deputari non debeat.            &amp;c.</p>
        <p>V. Daß ein solches Pfand-Recht reluibel.</p>
        <p>VI. Daß der Jüden-Schutz ein Communicatum Regale, und dahero nicht nur den Churfürsten in            Aurea Bulla, sondern auch hernach Fürsten und Ständen, so vom Reich Regalia haben, von            Käyserlicher Majestät überlaßen; und wann auch solches gleich nicht wäre, so hätten die            Grafen von der Marck, und Hertzoge zu Cleve, solches Recht doch längstens praescribiren            laßen.</p>
        <p>Worauff aber Königl. Preussischer Seiten repliciret wird:</p>
        <p>Ad I. Durch angeführten Kauff hätte <note place="right">Königl. Preussische              Repilc.</note> die Stadt weiter nichts erhalten, als was die Grafen zu Dortmund gehabt,            und verkauffen können; nun wären aber gemeldete Grafen der Käyser Unterthanen gewesen, und            wären nachdem durch die geschehene Käyserl. Rechts-Abtretung der Grafen zu der Marck            Unterthanen geworden, und geblieben, wie dahero die Stadt Agnetam von Vierbeck, deren Sohn            Arnold und Conradum des Grafen von Dortmunds Sohn praecipitanter portis clausis zum Tode            gebrecht, und es anno 1388 mit den Grafen von der Marck und Alliirten
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[262/0291] 4. Weil auch in dem Privilegio, so der Ertz-Bischoff zu Cöllen anno 1364 von Käyser Carolo IV wegen einiger an die Stadt Dortmund praetendirten Gerechtigkeiten emendiciret, einige denen Grafen von der Marck, als Pfandhaltern zustehende Gerechtigkeiten enumeriret worden, nehmlich die Schutz-Gerechtigkeit über die Juden in der Stadt u. der Grafschafft Dortmund, cum ICtione temporali dependentia & attinentia, item accessiones, reditus, fructus, proventus & obventiones &c. In specie aber wird von Sr. Königl. Maj. zu Preussen in Anspruch genommen: I. Der Grund darauf St. Catharinen Kirche gebauet/ weil in des Käysers Henrici donation so wohl, als des Käysers Friderici Concession ausdrücklich enthalten, daß sie auf einem Stück des ad Curiam Reg. gehörigen fundi gebauet. II. Alles was von dem Sr. Königl. Maj. zustehenden Gehöltz Königs-Sünder genannt nach der Burg-Pforte der Stadt vorbey nach der West-Pforte, und wieder herab nach dem Gehöltz, Günder genannt, lieget, weil die denominationes, als Burg-Pforte, Königs-Kamp, Burg-Weyde, Burg-Holtz (womit das in dem gantzen District begriffene Kornland benannt ist) Königs-Hof sc. genugsam geben, daß es ad Curiam gehöre. III. Eine Pensio, Pfennings-Geld, oder dergleichen, in recognitionem von denen vor der Burg-Pforte des Catharinen Klosters vorbey, biß an die Höfel- oder West-Pforte wieder aufgebaueten Häusern, als stehende auf dem ad Curiam Regiam gehörigen Grunde. IV. 4 Gerichter, welche noch jährlich auf gedachtem Königs-Hofe, gerade gegen St. Catharinen über, von der Stadt in Mallo publico unter blauen Himmel gehalten werden, weil sie ex eadem ratione ad Curiam regiam gehören müssen. V. Die Gerechtigkeit in einigen die Stadt und andere Privata Marcana concernirende Sachen / arbitros (Decisores Causarum) beyzufügen, weil in den Documentis de an. 1364 und 1481, so anno 1513 confirmiret worden, sich befinde, daß die Grafen von der Marck solches ihrentwegen gethan. in §. So hebben wi von unsetwegen gesatt, sc. §. Mehr wie und de unse, sc. vortstaende eingerley Sacke op, sc. Was die Stadt Dortmund dawider einwendet, ist mir zwar eigendlich nicht bewust, so viel aber aus denen in obangezogener Deduction hin und wieder angeführten rationibus dubitandi abzunehmen, so würden der Stadt Einwürffe dahinaus lauffen. I. Daß die Stadt der Grafen von Dortmund Grafschafft, und daran in der Stadt gehabte jura kaufflich an sich gebracht. Der Stadt Dortmund Einwürffe. II. Die von den Grafen von der Marck der Stadt versprochene Schutzleistung, konne eigentlich vor kein jus Advocatiae ausgegegeben werden, weil dabey eine reciproque Assistentz-Verbindlichkeit der Stadt mit ausbedungen worden. III. Daß wann sich die Stadt auch in der Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve Schutz ordentlicher Weise gegeben hätte, solches doch nur auf eine zeitlang geschehen sey, sintemahlen man finde, daß verschiedene von vorgedachten Grafen und Hertzogen in denen ausgestelleten Schutz- und Schirm-Brieffen sich nur auf ihre Leben verbunden. IV. Daß die Stadt anno 1377 von Käyser Carolo IV bey seiner Gegenwart in Dortmund ein Privilegium erhalten, quod ipsis invitis defensor seu Advocatus alius deputari non debeat. &c. V. Daß ein solches Pfand-Recht reluibel. VI. Daß der Jüden-Schutz ein Communicatum Regale, und dahero nicht nur den Churfürsten in Aurea Bulla, sondern auch hernach Fürsten und Ständen, so vom Reich Regalia haben, von Käyserlicher Majestät überlaßen; und wann auch solches gleich nicht wäre, so hätten die Grafen von der Marck, und Hertzoge zu Cleve, solches Recht doch längstens praescribiren laßen. Worauff aber Königl. Preussischer Seiten repliciret wird: Ad I. Durch angeführten Kauff hätte die Stadt weiter nichts erhalten, als was die Grafen zu Dortmund gehabt, und verkauffen können; nun wären aber gemeldete Grafen der Käyser Unterthanen gewesen, und wären nachdem durch die geschehene Käyserl. Rechts-Abtretung der Grafen zu der Marck Unterthanen geworden, und geblieben, wie dahero die Stadt Agnetam von Vierbeck, deren Sohn Arnold und Conradum des Grafen von Dortmunds Sohn praecipitanter portis clausis zum Tode gebrecht, und es anno 1388 mit den Grafen von der Marck und Alliirten Königl. Preussische Repilc.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/291>, abgerufen am 25.11.2024.