Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hätten ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden. Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis. Brandenburgischer Seiten wurd repliciret Brandenb. Replic.: Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den vid. Autores supra citati. vide late Sächsische praetension auf Jülich sc.
che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hättẽ ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden. Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis. Brandenburgischer Seiten wurd repliciret Brandenb. Replic.: Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den vid. Autores supra citati. vide late Sächsische praetension auf Jülich sc.
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che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hättẽ ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden.
Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis.
Brandenburgischer Seiten wurd repliciret : Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den
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