Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hätten ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden.

Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis.

Brandenburgischer Seiten wurd repliciret Brandenb. Replic.: Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den

vid. Autores supra citati.
vide late Sächsische praetension auf Jülich sc.

che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hättẽ ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden.

Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis.

Brandenburgischer Seiten wurd repliciret Brandenb. Replic.: Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den

vid. Autores supra citati.
vide late Sächsische praetension auf Jülich sc.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0283" n="254"/>
che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret            worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern,            insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der            Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus            primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner            Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu            mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall            aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis            hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus            succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf            sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches            mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so            hätte&#x0303; ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession,            wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden.</p>
        <p>Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen            nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des            Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge            habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie            confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die            Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem            Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor            aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft            erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen,            revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen,            und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher            Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten,            so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio            eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester            Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber            gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem            Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf            die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des            Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem            Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur            Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von            männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet,            nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis.</p>
        <p>Brandenburgischer Seiten wurd repliciret <note place="right">Brandenb. Replic.</note>:              <note place="foot">vid. Autores supra citati.</note> Ad Except. general I. Daß diese            Länder Mann-Lehen wären würde negiret, <note place="foot">vide late Sächsische praetension              auf Jülich sc.</note> und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen            die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch            weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien            competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae            Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären            nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß            alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor            sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche            Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die            Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des            abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog            VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die            männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den            gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[254/0283] che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hättẽ ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden. Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis. Brandenburgischer Seiten wurd repliciret : Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden/ daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den Brandenb. Replic. vid. Autores supra citati. vide late Sächsische praetension auf Jülich sc.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/283
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/283>, abgerufen am 22.11.2024.