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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Der andern Praetendenten Einwürffe. I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte.

II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkommen seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret.

III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten.

IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen.

V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset,

Johann Gr. [unleserliches Material]

L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus.
Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441.
vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186.
P. v. Hohenhard. d. l. p. 206.
P. v. Hohenh. d. l. p. 212.

Der andern Praetendentẽ Einwürffe. I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte.

II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkom̃en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret.

III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten.

IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen.

V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset,

Johann Gr. [unleserliches Material]

L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus.
Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441.
vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186.
P. v. Hohenhard. d. l. p. 206.
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[245/0276] I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte. Der andern Praetendentẽ Einwürffe. II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkom̃en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret. III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten. IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen. V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset, Johann Gr. _ L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus. Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441. vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186. P. v. Hohenhard. d. l. p. 206. P. v. Hohenh. d. l. p. 212.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/276>, abgerufen am 22.11.2024.