Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.viele und blutige Kriege geführet worden, weil Sigismundi Nachkommen beständigst praetension auf Schweden machten. Die Gründe aber, womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, waren hauptsächlich diese: Polnische Gründe. I. Daß das Königreich Schweden seit des Königs Gustavi I Zeiten ein Erb-Königreich, und König Sigismundus III von den Schweden auch vor ihren König erkant worden, dahero diese nicht Macht ihm allerley Conditiones vorzuschreiben, und endlich gar abzusetzen. II. Daß, wann auch Sigismundus aus genugsamen Ursachen des Thrones entsetzet worden, dessen Söhne dennoch nicht verstossen werden können, weil ihnen die Verbrechen ihres Vaters nicht imputiret werden könten, und die Crone ihnen nicht wegen ihres Vaters, sondern ex pacto & providentia Gustavi I als ersten acquirenten gebühre. Worauff aber Schwedischer Seite eingewandt wurde: Schwedische Beantwortung. Ad I. Daß Schweden ein Erb-Königreich wäre, und Sigismundus ein Recht zur Crone gehabt, würde nicht geleugnet, und hätten sie ihn des halb willig zu ihrem Könige angenommen; Durch die Erblichkeit aber, die dem König Gustavo I vor ihn und seine Nachkommen aufgetragen worden, dadurch sey die Regierungs-Form des Königreichs, und die denen Reichs-Gesetzen unterworffene Gewalt der Könige nicht geändert worden, in dem davon nichts gedacht, und die vorigen Gesetze und Privilegia nicht abgeschaffet worden; Ja daß dieselbe im vorigen vigore geblieben, sey daraus abzunehmen; daß die Stände dieses Königreichs anno 1568 des Königs Gustavi I ältesten Sohn Ericum wegen ihrer gekränckten Privilegien dethronisiret, und dessen Bruder Johannem an seine Stelle genommen; It. daß Ericus so wohl als Johannes vor Antretung der Regierung schweren müssen, Sie wolten wider des Volcks Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, Freyheiten, und Privilegien nichts vornehmen, sondern solche conserviren; und daß solches alles endlich in der anno 1590 aufgerichteten Erb-Vnion, darinnen nach Abgang des männlichen Stammes, auch der Töchter succession bewilliget worden, ausdrücklich wiederholet worden. Da nun Sigismundus solchen Reichs-Gesetzen in vielen Stücken entgegen gehandelt hätte, so hätten die Schweden Macht gehabt ihn des Thrones zu entsetzen; Dann (1) hätte er die in dem gantzen Königreich angenommene, durch des Königs Gustavi I Testament stabilirte, und in dem general Synodo zu Vpsal anno 1593 nochmahlen approbirte Augspurgische Religion auszurotten, die Papistische hergegen [darinnen er wider die Reichs-Gesetze erzogen worden] einzuführen getrachtet, die Schloß- und andere Kirchen denen Jesuiten, und andern Papisten, eingeräumet, und den Graf Erico Brahe einem eyffrigen Catholiquen, und dessen nechsten Anverwandten, die Königliche Insignia, Zeughäuser, Flotten, und vornehmste Festungen anvertrauet (2) Seinem Vetter, Carolo, der sich der Regierung des Reichs bestens angenommen, hätte er nach dem Leben getrachtet. (3) Unter Vorwand des Moscovvitischen Krieges hätte er eine Armee in Finland gehalten, um solche in Schweden zu führen, welche Finland aufs äusserste ruiniret hätte. (4) Wider sein Versprechen wäre er mit 6000 Mann fremden Völckern in Schweden gekommen, und hätte sich darinnen gantz feindselig aufgeführet. (5) Nach seiner Zurückkunfft in Pohlen hätte er alle daselbst verhandene Schweden gefangen nehmen, und ihre Güter confisciren lassen. (6) Lieffland hätte er der Cron Schweden zu entwenden gesuchet, und das Schloß Kexholm denen Moscovvitern noch vor dem Frieden übergeben. (7) Mit einem Wort ihre Privilegia, Ordnungen, Gesetze, und Freyheiten, die er bey der Crönung solenniter beschworen, hätte er violiret, und verachtet sc. Ad II. Daß die Kinder, nach den Natürlichen und Völcker-Rechten, wegen der Eltern Verbrechen, derjenigen Gerechtigkeiten, so sie sonst durch ihre Eltern erhalten würden, beraubet werden könten, daran sey nicht zu zweifeln, weil die Kinder nach der Eltern Tode dasjenige nicht praetendiren könten, was diese bey ihrem Leben nicht mehr gehabt; Das Lehen-Recht aber, welches denen Kindern die Lehen conservire, ob die Eltern solche gleich Hectoris Johann. Mitobii (qui Conringius) Dissert. de Controversiis Sueco-Polon. c. 5. & hinc inde. Spener hist. Insign. L. 3. c. 30. §. 11. vid. Mitobius d. l. c. 1. & 5. per tot. Spener. d. l. Lucas de Linda in descript. Orb. p. 957.
viele und blutige Kriege geführet worden, weil Sigismundi Nachkommen beständigst praetension auf Schweden machten. Die Gründe aber, womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, waren hauptsächlich diese: Polnische Gründe. I. Daß das Königreich Schweden seit des Königs Gustavi I Zeiten ein Erb-Königreich, und König Sigismundus III von den Schweden auch vor ihren König erkant worden, dahero diese nicht Macht ihm allerley Conditiones vorzuschreiben, und endlich gar abzusetzen. II. Daß, wann auch Sigismundus aus genugsamen Ursachen des Thrones entsetzet worden, dessen Söhne dennoch nicht verstossen werden können, weil ihnen die Verbrechen ihres Vaters nicht imputiret werden könten, und die Crone ihnen nicht wegen ihres Vaters, sondern ex pacto & providentia Gustavi I als ersten acquirenten gebühre. Worauff aber Schwedischer Seite eingewandt wurde: Schwedische Beantwortung. Ad I. Daß Schweden ein Erb-Königreich wäre, und Sigismundus ein Recht zur Crone gehabt, würde nicht geleugnet, und hätten sie ihn des halb willig zu ihrem Könige angenommen; Durch die Erblichkeit aber, die dem König Gustavo I vor ihn und seine Nachkommen aufgetragen worden, dadurch sey die Regierungs-Form des Königreichs, und die denen Reichs-Gesetzen unterworffene Gewalt der Könige nicht geändert worden, in dem davon nichts gedacht, und die vorigen Gesetze und Privilegia nicht abgeschaffet worden; Ja daß dieselbe im vorigen vigore geblieben, sey daraus abzunehmen; daß die Stände dieses Königreichs anno 1568 des Königs Gustavi I ältesten Sohn Ericum wegen ihrer gekränckten Privilegien dethronisiret, und dessen Bruder Johannem an seine Stelle genommen; It. daß Ericus so wohl als Johannes vor Antretung der Regierung schweren müssen, Sie wolten wider des Volcks Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, Freyheiten, und Privilegien nichts vornehmen, sondern solche conserviren; und daß solches alles endlich in der anno 1590 aufgerichteten Erb-Vnion, darinnen nach Abgang des männlichen Stammes, auch der Töchter succession bewilliget worden, ausdrücklich wiederholet worden. Da nun Sigismundus solchen Reichs-Gesetzen in vielen Stücken entgegen gehandelt hätte, so hätten die Schweden Macht gehabt ihn des Thrones zu entsetzen; Dann (1) hätte er die in dem gantzen Königreich angenommene, durch des Königs Gustavi I Testament stabilirte, und in dem general Synodo zu Vpsal anno 1593 nochmahlen approbirte Augspurgische Religion auszurotten, die Papistische hergegen [darinnen er wider die Reichs-Gesetze erzogen worden] einzuführen getrachtet, die Schloß- und andere Kirchen denen Jesuiten, und andern Papisten, eingeräumet, und den Graf Erico Brahe einem eyffrigen Catholiquen, und dessen nechsten Anverwandten, die Königliche Insignia, Zeughäuser, Flotten, und vornehmste Festungen anvertrauet (2) Seinem Vetter, Carolo, der sich der Regierung des Reichs bestens angenommen, hätte er nach dem Leben getrachtet. (3) Unter Vorwand des Moscovvitischen Krieges hätte er eine Armee in Finland gehalten, um solche in Schweden zu führen, welche Finland aufs äusserste ruiniret hätte. (4) Wider sein Versprechen wäre er mit 6000 Mann fremden Völckern in Schweden gekommen, und hätte sich darinnen gantz feindselig aufgeführet. (5) Nach seiner Zurückkunfft in Pohlen hätte er alle daselbst verhandene Schweden gefangen nehmen, und ihre Güter confisciren lassen. (6) Lieffland hätte er der Cron Schweden zu entwenden gesuchet, und das Schloß Kexholm denen Moscovvitern noch vor dem Frieden übergeben. (7) Mit einem Wort ihre Privilegia, Ordnungen, Gesetze, und Freyheiten, die er bey der Crönung solenniter beschworen, hätte er violiret, und verachtet sc. Ad II. Daß die Kinder, nach den Natürlichen und Völcker-Rechten, wegen der Eltern Verbrechen, derjenigen Gerechtigkeiten, so sie sonst durch ihre Eltern erhalten würden, beraubet werden könten, daran sey nicht zu zweifeln, weil die Kinder nach der Eltern Tode dasjenige nicht praetendiren könten, was diese bey ihrem Leben nicht mehr gehabt; Das Lehen-Recht aber, welches denen Kindern die Lehen conservire, ob die Eltern solche gleich Hectoris Johann. Mitobii (qui Conringius) Dissert. de Controversiis Sueco-Polon. c. 5. & hinc inde. Spener hist. Insign. L. 3. c. 30. §. 11. vid. Mitobius d. l. c. 1. & 5. per tot. Spener. d. l. Lucas de Linda in descript. Orb. p. 957.
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viele und blutige Kriege geführet worden, weil Sigismundi Nachkommen beständigst praetension auf Schweden machten.
Die Gründe aber, womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, waren hauptsächlich diese:
I. Daß das Königreich Schweden seit des Königs Gustavi I Zeiten ein Erb-Königreich, und König Sigismundus III von den Schweden auch vor ihren König erkant worden, dahero diese nicht Macht ihm allerley Conditiones vorzuschreiben, und endlich gar abzusetzen.
Polnische Gründe. II. Daß, wann auch Sigismundus aus genugsamen Ursachen des Thrones entsetzet worden, dessen Söhne dennoch nicht verstossen werden können, weil ihnen die Verbrechen ihres Vaters nicht imputiret werden könten, und die Crone ihnen nicht wegen ihres Vaters, sondern ex pacto & providentia Gustavi I als ersten acquirenten gebühre.
Worauff aber Schwedischer Seite eingewandt wurde:
Ad I. Daß Schweden ein Erb-Königreich wäre, und Sigismundus ein Recht zur Crone gehabt, würde nicht geleugnet, und hätten sie ihn des halb willig zu ihrem Könige angenommen; Durch die Erblichkeit aber, die dem König Gustavo I vor ihn und seine Nachkommen aufgetragen worden, dadurch sey die Regierungs-Form des Königreichs, und die denen Reichs-Gesetzen unterworffene Gewalt der Könige nicht geändert worden, in dem davon nichts gedacht, und die vorigen Gesetze und Privilegia nicht abgeschaffet worden; Ja daß dieselbe im vorigen vigore geblieben, sey daraus abzunehmen; daß die Stände dieses Königreichs anno 1568 des Königs Gustavi I ältesten Sohn Ericum wegen ihrer gekränckten Privilegien dethronisiret, und dessen Bruder Johannem an seine Stelle genommen; It. daß Ericus so wohl als Johannes vor Antretung der Regierung schweren müssen, Sie wolten wider des Volcks Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, Freyheiten, und Privilegien nichts vornehmen, sondern solche conserviren; und daß solches alles endlich in der anno 1590 aufgerichteten Erb-Vnion, darinnen nach Abgang des männlichen Stammes, auch der Töchter succession bewilliget worden, ausdrücklich wiederholet worden. Da nun Sigismundus solchen Reichs-Gesetzen in vielen Stücken entgegen gehandelt hätte, so hätten die Schweden Macht gehabt ihn des Thrones zu entsetzen; Dann (1) hätte er die in dem gantzen Königreich angenommene, durch des Königs Gustavi I Testament stabilirte, und in dem general Synodo zu Vpsal anno 1593 nochmahlen approbirte Augspurgische Religion auszurotten, die Papistische hergegen [darinnen er wider die Reichs-Gesetze erzogen worden] einzuführen getrachtet, die Schloß- und andere Kirchen denen Jesuiten, und andern Papisten, eingeräumet, und den Graf Erico Brahe einem eyffrigen Catholiquen, und dessen nechsten Anverwandten, die Königliche Insignia, Zeughäuser, Flotten, und vornehmste Festungen anvertrauet (2) Seinem Vetter, Carolo, der sich der Regierung des Reichs bestens angenommen, hätte er nach dem Leben getrachtet. (3) Unter Vorwand des Moscovvitischen Krieges hätte er eine Armee in Finland gehalten, um solche in Schweden zu führen, welche Finland aufs äusserste ruiniret hätte. (4) Wider sein Versprechen wäre er mit 6000 Mann fremden Völckern in Schweden gekommen, und hätte sich darinnen gantz feindselig aufgeführet. (5) Nach seiner Zurückkunfft in Pohlen hätte er alle daselbst verhandene Schweden gefangen nehmen, und ihre Güter confisciren lassen. (6) Lieffland hätte er der Cron Schweden zu entwenden gesuchet, und das Schloß Kexholm denen Moscovvitern noch vor dem Frieden übergeben. (7) Mit einem Wort ihre Privilegia, Ordnungen, Gesetze, und Freyheiten, die er bey der Crönung solenniter beschworen, hätte er violiret, und verachtet sc.
Schwedische Beantwortung. Ad II. Daß die Kinder, nach den Natürlichen und Völcker-Rechten, wegen der Eltern Verbrechen, derjenigen Gerechtigkeiten, so sie sonst durch ihre Eltern erhalten würden, beraubet werden könten, daran sey nicht zu zweifeln, weil die Kinder nach der Eltern Tode dasjenige nicht praetendiren könten, was diese bey ihrem Leben nicht mehr gehabt; Das Lehen-Recht aber, welches denen Kindern die Lehen conservire, ob die Eltern solche gleich
Hectoris Johann. Mitobii (qui Conringius) Dissert. de Controversiis Sueco-Polon. c. 5. & hinc inde. Spener hist. Insign. L. 3. c. 30. §. 11.
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