Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ludovicus von Orleans, Valentia. [unleserliches Material] Ad II. Außer daß der Madritische, Cambraysche, und Crespische Friede unverbindlich wäre, so hätte Franciscus I, was Meyland beträffe, nur desjenigen Rechtes, so er vor seine Persohn von seiner Elter-Mutter der Valentia auf Meyland gehabt, nicht aber desjenigen, so seine Kinder von ihrer Mutter Claudia, des Königs Ludovici XII Tochter bekommen, sich begeben können; Dahero auch nach der Zeit unterschiedliche mahl zwischen ihm, und dem Käyser, wegen restitution des Hertzogthums Meyland gehandelt worden wäre. Auf die special Exceptiones wird von den Frantzosen repliciret: Ad I & II. Daß auch in Lehen des Röm. Reichs Frauenspersohnen fuccedirten, erwiesen viele Exempel, dahero nicht abzusehen warum nicht ein gleiches in Meyland statt haben solte, insonderheit, da des Johannis Galeatis Lehen-Brief der Erben ohne unterscheid Meldung thue; ja wann die successio der Frauenspersohnen in Meyland nicht statt hätte, so hätte dieses Hertzogthum noch viel weniger Francisco Sforziae überlassen werden können, als welcher nur gar eine aus unehelichem Bette gezeugte Tochter des Philippi Mariae zur Ehe gehabt. Die Käyserliche Confirmation der Ehe-pacten hätte man dazumahl nicht haben können, weil eben ein Interregnum gewesen, indessen hätte man sie von dem Pabst confirmiren lassen, welches eben so viel wäre. Ad III. Ob gleich die erstere Belehnung de anno 1505 vor conditionata könte angesehen werden, so wäre doch ein anders von der anno 1509 erfolgten zu sagen, als in welcher Maximilianus sich der Sponsalien begeben, und Ludovicum XII nebst dessen Descendenten man- und weiblichen Geschlechtes gegen 100000 Rthlr. von neuen investiret hätte; Und über dem so wäre Franciscus I nicht schuld daran, daß die Conditio nicht impliret worden. Ad IV. Einem Vasallen wäre nicht verbothen seinen Lehens-Herrn zu bekriegen, wann ihm Unrecht von ihm geschehe. Ad V. Maximilianus Sforza hätte sein Testament nicht gezwungen, sondern aus Freyem Willen gemachet. Itziger Zustand. Daß die Spanier bißhero in possession gewesen, ist schon ober gemeldet; nachdem nun aber des Philippi männliche Nachkommen in Spanien abgangen, und man wegen der Spanischen Monarchie noch streitet, so stehet zu erwarten, wer es bey künfftigem Frieden bekommen werde. Neunzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Asti. DIese Grafschafft gab Johannes Galeatius Hertzog zu Meyland anno 1386 seiner Tochter Valentiae zum Brautschatz mit, als sie mit Ludovico Hertzog von Orleans, Königs Caroli VI in Franckreich Bruder/ vermählet wurde, wie im vorherge- Womit sie solches zu behaupten gesuchet, davon ist bereits oben in dem 7 Cap. gehandelt worden. Conf. Blondell. Geneal. Franc. Tom. 1. p. 111. 3. 8.
Ludovicus von Orleans, Valentia. [unleserliches Material] Ad II. Außer daß der Madritische, Cambraysche, und Crespische Friede unverbindlich wäre, so hätte Franciscus I, was Meyland beträffe, nur desjenigen Rechtes, so er vor seine Persohn von seiner Elter-Mutter der Valentia auf Meyland gehabt, nicht aber desjenigen, so seine Kinder von ihrer Mutter Claudia, des Königs Ludovici XII Tochter bekommen, sich begeben können; Dahero auch nach der Zeit unterschiedliche mahl zwischen ihm, und dem Käyser, wegen restitution des Hertzogthums Meyland gehandelt worden wäre. Auf die special Exceptiones wird von den Frantzosen repliciret: Ad I & II. Daß auch in Lehen des Röm. Reichs Frauenspersohnen fuccedirten, erwiesen viele Exempel, dahero nicht abzusehen warum nicht ein gleiches in Meyland statt haben solte, insonderheit, da des Johannis Galeatis Lehen-Brief der Erben ohne unterscheid Meldung thue; ja wann die successio der Frauenspersohnen in Meyland nicht statt hätte, so hätte dieses Hertzogthum noch viel weniger Francisco Sforziae überlassen werden können, als welcher nur gar eine aus unehelichem Bette gezeugte Tochter des Philippi Mariae zur Ehe gehabt. Die Käyserliche Confirmation der Ehe-pacten hätte man dazumahl nicht haben können, weil eben ein Interregnum gewesen, indessen hätte man sie von dem Pabst confirmiren lassen, welches eben so viel wäre. Ad III. Ob gleich die erstere Belehnung de anno 1505 vor conditionata könte angesehen werden, so wäre doch ein anders von der anno 1509 erfolgten zu sagen, als in welcher Maximilianus sich der Sponsalien begeben, und Ludovicum XII nebst dessen Descendenten man- und weiblichen Geschlechtes gegen 100000 Rthlr. von neuen investiret hätte; Und über dem so wäre Franciscus I nicht schuld daran, daß die Conditio nicht impliret worden. Ad IV. Einem Vasallen wäre nicht verbothen seinen Lehens-Herrn zu bekriegen, wann ihm Unrecht von ihm geschehe. Ad V. Maximilianus Sforza hätte sein Testament nicht gezwungen, sondern aus Freyem Willen gemachet. Itziger Zustand. Daß die Spanier bißhero in possession gewesen, ist schon ober gemeldet; nachdem nun aber des Philippi männliche Nachkommen in Spanien abgangen, und man wegen der Spanischen Monarchie noch streitet, so stehet zu erwarten, wer es bey künfftigem Frieden bekommen werde. Neunzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Asti. DIese Grafschafft gab Johannes Galeatius Hertzog zu Meyland anno 1386 seiner Tochter Valentiae zum Brautschatz mit, als sie mit Ludovico Hertzog von Orleans, Königs Caroli VI in Franckreich Bruder/ vermählet wurde, wie im vorherge- Womit sie solches zu behaupten gesuchet, davon ist bereits oben in dem 7 Cap. gehandelt worden. Conf. Blondell. Geneal. Franc. Tom. 1. p. 111. 3. 8.
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Ludovicus von Orleans, Valentia. _
Ad II. Außer daß der Madritische, Cambraysche, und Crespische Friede unverbindlich wäre, so hätte Franciscus I, was Meyland beträffe, nur desjenigen Rechtes, so er vor seine Persohn von seiner Elter-Mutter der Valentia auf Meyland gehabt, nicht aber desjenigen, so seine Kinder von ihrer Mutter Claudia, des Königs Ludovici XII Tochter bekommen, sich begeben können; Dahero auch nach der Zeit unterschiedliche mahl zwischen ihm, und dem Käyser, wegen restitution des Hertzogthums Meyland gehandelt worden wäre.
Auf die special Exceptiones wird von den Frantzosen repliciret:
Ad I & II. Daß auch in Lehen des Röm. Reichs Frauenspersohnen fuccedirten, erwiesen viele Exempel, dahero nicht abzusehen warum nicht ein gleiches in Meyland statt haben solte, insonderheit, da des Johannis Galeatis Lehen-Brief der Erben ohne unterscheid Meldung thue; ja wann die successio der Frauenspersohnen in Meyland nicht statt hätte, so hätte dieses Hertzogthum noch viel weniger Francisco Sforziae überlassen werden können, als welcher nur gar eine aus unehelichem Bette gezeugte Tochter des Philippi Mariae zur Ehe gehabt. Die Käyserliche Confirmation der Ehe-pacten hätte man dazumahl nicht haben können, weil eben ein Interregnum gewesen, indessen hätte man sie von dem Pabst confirmiren lassen, welches eben so viel wäre.
Ad III. Ob gleich die erstere Belehnung de anno 1505 vor conditionata könte angesehen werden, so wäre doch ein anders von der anno 1509 erfolgten zu sagen, als in welcher Maximilianus sich der Sponsalien begeben, und Ludovicum XII nebst dessen Descendenten man- und weiblichen Geschlechtes gegen 100000 Rthlr. von neuen investiret hätte; Und über dem so wäre Franciscus I nicht schuld daran, daß die Conditio nicht impliret worden.
Ad IV. Einem Vasallen wäre nicht verbothen seinen Lehens-Herrn zu bekriegen, wann ihm Unrecht von ihm geschehe.
Ad V. Maximilianus Sforza hätte sein Testament nicht gezwungen, sondern aus Freyem Willen gemachet.
Daß die Spanier bißhero in possession gewesen, ist schon ober gemeldet; nachdem nun aber des Philippi männliche Nachkommen in Spanien abgangen, und man wegen der Spanischen Monarchie noch streitet, so stehet zu erwarten, wer es bey künfftigem Frieden bekommen werde.
Itziger Zustand. Neunzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Asti.
DIese Grafschafft gab Johannes Galeatius Hertzog zu Meyland anno 1386 seiner Tochter Valentiae zum Brautschatz mit, als sie mit Ludovico Hertzog von Orleans, Königs Caroli VI in Franckreich Bruder/ vermählet wurde, wie im vorherge-
Womit sie solches zu behaupten gesuchet, davon ist bereits oben in dem 7 Cap. gehandelt worden.
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