Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten. Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn. Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden. Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden. Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret: Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen. Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption. Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.
nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten. Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn. Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden. Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden. Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret: Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen. Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption. Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0231" n="203"/> nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; <note place="foot">vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.</note> Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten.</p> <p>Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn.</p> <p>Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden.</p> <p>Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden.</p> <p>Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret:</p> <p><note place="right">Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones.</note> Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen.</p> <p>Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption.</p> <p>Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau </p> </div> </body> </text> </TEI> [203/0231]
nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten.
Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn.
Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden.
Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden.
Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret:
Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen.
Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption.
Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau
vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |