Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tension die in der Grafschafft Foix gelegenen Städte Mazeres, Mas, Asyl, und andere genommen; wegen Navarra aber wären Arbitri erwehlet worden; Doch hätte sich Johannes endlich auch dieses Anspruches an. 1498 gegen 4000 Livres jährlicher Renten begeben. Zwar hätte dessen Sohn Gaston Foxius die Cassation solcher Cession bey dem Parlement zu Paris erhalten; es wäre aber der vorige Vergleich nachdem anno 1516 durch Urthel und Recht confirmiret, und Klägere in die expensas condemniret worden, welchem Urthel seine Schwester Germana auch nachgelebet hätte: Daß diese Germana aber ihr Recht an Navarra ihrem Gemahl König Ferdinando in Arragonien solte cediret haben, sey unerwiesen. Gesetzt aber auch, daß Ferdinandus sich des Königreichs Navarrae als eines seiner Gemahlin zukommenden Erbes bemächtiget hätte; so hätte es doch nach seinem Tode ihr, oder ihren Kindern anderer Ehe, denen von Foix sollen wiedergegeben werden, weil diese ein näheres Recht dazu gehabt, als ihre Stieff-Söhne Käyser Carolus V und Philippus. Ad VII. Die Sicherheit, die Spanien durch occupirung dieses Königreiches erlanget zu haben vermeyne, sey keine rechtmässige Ursache. Ad VIII. Von der Unverbindlichkeit des Madritischen Friedens nicht zu gedencken, so hätte Franciscus kein Recht an Navarra gehabt, denen von Albert aber hätte er ihr Recht nicht vergeben können; Und von diesen hätten die itzigen Könige in Franckreich ein Recht auf Navarra, nicht aber von Francisco. Ad IX. Die Verjährung hätte alhie nicht statt, weil die Spanier in mala fide, und die praescriptio öffters interrumpiret; Jenes hätte König Carolo V und Philippo Il in Spanien ihr beissendes Gewissen selber gesaget, dahero sie in ihren Testamenten verordnet, das Königreich Navarra dem Hause Bourbon zu restituiren; und ob der letztere zwar die Clausul dabey gesetzet, dafern solche restitution der Catholischen Religion, und der Ruhe des Königreichs Spanien nicht praejudicire; so hätte er doch vorhero gestanden, daß dieses Königreich von denen Spaniern mit gutem Gewissen nicht besessen werden könte: interrumpiret aber wäre solche praescription nicht allein durch unterschiedliche actus , dadurch die von Albert, und ihre successores die von Bourbon, und die Könige in Franckreich zu erkennen gegeben, daß sie sich ihres Rechtes noch nicht begeben; sondern auch durch den beständig bißhero beybehaltenen Titul und Wapen von Navarra. Erfolg und itziger Zustand. Die Spanier sind, wie gemeldet, bißhero in possession geblieben; doch haben sich die Könige in Franckreich dieser praetension nicht begeben, führen zu dem Ende auch noch das Wapen und den Titul von Navarra; und wird dieser Titul so genau in acht genommen, daß, wie Pabst Vrbanus VIII an. 1620 in einem an den König abgelassenen Schreiben solchen ausgelassen, der Briefwieder zurück gegeben, und nicht eher angenommen worden, biß der Titul suppliret gewesen, welches auch anno 1663 geschehen. Anno 1604 hatten die Frantzosen in der Haupt-Stadt von Navarra, Pamplona, eine grosse Conspiration angestellet, um dadurch gedachtes Königreich zu recuperiren, so aber noch zeitig entdecket wurde, und über 200 Bürgern das Leben kostete. Nenndtes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Königreiche Castilien und Leon. Zu mehrer Verständlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende genealogische Tabell dienen: Hiervon kan das vorhergehende 7 Cap. nachgesehen werden. Contenta horum Testamentorum refert Thuanus L. 21. & 120. hist. vid. horum aliquos ap Thuan. L. 21. & 23. hist. vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 54. 56. vid. Minist. Cardin. Richlieu. T. 1. teste Spenero. d. l. 52. Brautlach in hist. pacific. c. 10. p. 190. quam exhibet Chifflet. in Lum. Praerog. ad Vind. Hispan. p. 388.
tension die in der Grafschafft Foix gelegenen Städte Mazeres, Mas, Asyl, und andere genommen; wegen Navarra aber wären Arbitri erwehlet worden; Doch hätte sich Johannes endlich auch dieses Anspruches an. 1498 gegen 4000 Livres jährlicher Renten begeben. Zwar hätte dessen Sohn Gaston Foxius die Cassation solcher Cession bey dem Parlement zu Paris erhalten; es wäre aber der vorige Vergleich nachdem anno 1516 durch Urthel und Recht confirmiret, und Klägere in die expensas condemniret worden, welchem Urthel seine Schwester Germana auch nachgelebet hätte: Daß diese Germana aber ihr Recht an Navarra ihrem Gemahl König Ferdinando in Arragonien solte cediret haben, sey unerwiesen. Gesetzt aber auch, daß Ferdinandus sich des Königreichs Navarrae als eines seiner Gemahlin zukommenden Erbes bemächtiget hätte; so hätte es doch nach seinem Tode ihr, oder ihren Kindern anderer Ehe, denen von Foix sollen wiedergegeben werden, weil diese ein näheres Recht dazu gehabt, als ihre Stieff-Söhne Käyser Carolus V und Philippus. Ad VII. Die Sicherheit, die Spanien durch occupirung dieses Königreiches erlanget zu haben vermeyne, sey keine rechtmässige Ursache. Ad VIII. Von der Unverbindlichkeit des Madritischen Friedens nicht zu gedencken, so hätte Franciscus kein Recht an Navarra gehabt, denen von Albert aber hätte er ihr Recht nicht vergeben können; Und von diesen hätten die itzigen Könige in Franckreich ein Recht auf Navarra, nicht aber von Francisco. Ad IX. Die Verjährung hätte alhie nicht statt, weil die Spanier in mala fide, und die praescriptio öffters interrumpiret; Jenes hätte König Carolo V und Philippo Il in Spanien ihr beissendes Gewissen selber gesaget, dahero sie in ihren Testamenten verordnet, das Königreich Navarra dem Hause Bourbon zu restituiren; und ob der letztere zwar die Clausul dabey gesetzet, dafern solche restitution der Catholischen Religion, und der Ruhe des Königreichs Spanien nicht praejudicire; so hätte er doch vorhero gestanden, daß dieses Königreich von denen Spaniern mit gutem Gewissen nicht besessen werden könte: interrumpiret aber wäre solche praescription nicht allein durch unterschiedliche actus , dadurch die von Albert, und ihre successores die von Bourbon, und die Könige in Franckreich zu erkennen gegeben, daß sie sich ihres Rechtes noch nicht begeben; sondern auch durch den beständig bißhero beybehaltenen Titul und Wapen von Navarra. Erfolg und itziger Zustand. Die Spanier sind, wie gemeldet, bißhero in possession geblieben; doch haben sich die Könige in Franckreich dieser praetension nicht begeben, führen zu dem Ende auch noch das Wapen und den Titul von Navarra; und wird dieser Titul so genau in acht genommen, daß, wie Pabst Vrbanus VIII an. 1620 in einem an den König abgelassenen Schreiben solchen ausgelassen, der Briefwieder zurück gegeben, und nicht eher angenommen worden, biß der Titul suppliret gewesen, welches auch anno 1663 geschehen. Anno 1604 hatten die Frantzosen in der Haupt-Stadt von Navarra, Pamplona, eine grosse Conspiration angestellet, um dadurch gedachtes Königreich zu recuperiren, so aber noch zeitig entdecket wurde, und über 200 Bürgern das Leben kostete. Nenndtes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Königreiche Castilien und Leon. Zu mehrer Verständlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende genealogische Tabell dienen: Hiervon kan das vorhergehende 7 Cap. nachgesehen werden. Contenta horum Testamentorum refert Thuanus L. 21. & 120. hist. vid. horum aliquos ap Thuan. L. 21. & 23. hist. vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 54. 56. vid. Minist. Cardin. Richlieu. T. 1. teste Spenero. d. l. 52. Brautlach in hist. pacific. c. 10. p. 190. quam exhibet Chifflet. in Lum. Praerog. ad Vind. Hispan. p. 388.
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tension die in der Grafschafft Foix gelegenen Städte Mazeres, Mas, Asyl, und andere genommen; wegen Navarra aber wären Arbitri erwehlet worden; Doch hätte sich Johannes endlich auch dieses Anspruches an. 1498 gegen 4000 Livres jährlicher Renten begeben. Zwar hätte dessen Sohn Gaston Foxius die Cassation solcher Cession bey dem Parlement zu Paris erhalten; es wäre aber der vorige Vergleich nachdem anno 1516 durch Urthel und Recht confirmiret, und Klägere in die expensas condemniret worden, welchem Urthel seine Schwester Germana auch nachgelebet hätte: Daß diese Germana aber ihr Recht an Navarra ihrem Gemahl König Ferdinando in Arragonien solte cediret haben, sey unerwiesen. Gesetzt aber auch, daß Ferdinandus sich des Königreichs Navarrae als eines seiner Gemahlin zukommenden Erbes bemächtiget hätte; so hätte es doch nach seinem Tode ihr, oder ihren Kindern anderer Ehe, denen von Foix sollen wiedergegeben werden, weil diese ein näheres Recht dazu gehabt, als ihre Stieff-Söhne Käyser Carolus V und Philippus.
Ad VII. Die Sicherheit, die Spanien durch occupirung dieses Königreiches erlanget zu haben vermeyne, sey keine rechtmässige Ursache.
Ad VIII. Von der Unverbindlichkeit des Madritischen Friedens nicht zu gedencken, so hätte Franciscus kein Recht an Navarra gehabt, denen von Albert aber hätte er ihr Recht nicht vergeben können; Und von diesen hätten die itzigen Könige in Franckreich ein Recht auf Navarra, nicht aber von Francisco.
Ad IX. Die Verjährung hätte alhie nicht statt, weil die Spanier in mala fide, und die praescriptio öffters interrumpiret; Jenes hätte König Carolo V und Philippo Il in Spanien ihr beissendes Gewissen selber gesaget, dahero sie in ihren Testamenten verordnet, das Königreich Navarra dem Hause Bourbon zu restituiren; und ob der letztere zwar die Clausul dabey gesetzet, dafern solche restitution der Catholischen Religion, und der Ruhe des Königreichs Spanien nicht praejudicire; so hätte er doch vorhero gestanden, daß dieses Königreich von denen Spaniern mit gutem Gewissen nicht besessen werden könte: interrumpiret aber wäre solche praescription nicht allein durch unterschiedliche actus , dadurch die von Albert, und ihre successores die von Bourbon, und die Könige in Franckreich zu erkennen gegeben, daß sie sich ihres Rechtes noch nicht begeben; sondern auch durch den beständig bißhero beybehaltenen Titul und Wapen von Navarra.
Die Spanier sind, wie gemeldet, bißhero in possession geblieben; doch haben sich die Könige in Franckreich dieser praetension nicht begeben, führen zu dem Ende auch noch das Wapen und den Titul von Navarra; und wird dieser Titul so genau in acht genommen, daß, wie Pabst Vrbanus VIII an. 1620 in einem an den König abgelassenen Schreiben solchen ausgelassen, der Briefwieder zurück gegeben, und nicht eher angenommen worden, biß der Titul suppliret gewesen, welches auch anno 1663 geschehen. Anno 1604 hatten die Frantzosen in der Haupt-Stadt von Navarra, Pamplona, eine grosse Conspiration angestellet, um dadurch gedachtes Königreich zu recuperiren, so aber noch zeitig entdecket wurde, und über 200 Bürgern das Leben kostete.
Erfolg und itziger Zustand. Nenndtes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Königreiche Castilien und Leon.
Zu mehrer Verständlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende genealogische Tabell dienen:
Hiervon kan das vorhergehende 7 Cap. nachgesehen werden.
Contenta horum Testamentorum refert Thuanus L. 21. & 120. hist.
vid. horum aliquos ap Thuan. L. 21. & 23. hist.
vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 54. 56.
vid. Minist. Cardin. Richlieu. T. 1.
teste Spenero. d. l. 52.
Brautlach in hist. pacific. c. 10. p. 190.
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