Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und den übrigen Niederlanden/ ohne Ansehung des Devolutions-Rechtes, nach ihrem Gefallen disponiret; Carolus V hätte in denen, zwischen seinem Sohn Philippo II, und Maria Königs Henrici VIII in Engeland Tochter, gemachten Ehe-pacten versprochen, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in denen Niederlanden succediren solten, und hätte er des Philippi Sohn aus erster Ehe davon excludiret; König Philippus II hätte mit praeterirung seines Sohnes Caroli die Niederlande der Infantin Isabellae, des Ertz-Hertzogs von Oesterreich Alberti Gemahlin, zum Brautschatze mitgegeben; und Philippus IV hätte nach dem Tode seiner ersten Gemahlin viele Stücke von Brabant alieniret. (8) Es wäre auch ungereimt zu sagen, daß die proprietät der Güter dessen, der noch lebet, nach des einen Ehegemahls Tod auf die Kinder devolviret werde, cum viventis nulla sit haereditas. &c. Worauff von Franckreich repliciret worden: Der Frantzosen Replic. Ad I. Nichts neues. Ad II. Das Jus Devolutionis betreffend (1) daß in gantzen Königreichen, die aus vielen Provintzien bestünden, ieder Provintz Gewohnheit bey der Succession eines Königes zwar nicht attendiret werden könte, bey kleinen Staaten aber, als Brabant sc. darinnen nur eine Gewohnheit, hätte es eine andere Beschaffenheit, diese müste von dem Fürsten so wohl, als von den Unterthanen observiret werden, weil sie sich bey Antretung der Regierung gemeiniglich eydlich dazu verbindlich machten: Die Untheilbarkeit der Fürstenthümer stünde dem juri Devolutionis nicht in Wege, denn er wäre nur die Hertzogliche dignität untheilbar, nicht aber die Hertzogthümer selber, und bliebe jene bey den Aeltesten. (2) Das Jus devolutionis wäre zwar nicht uniform in allen Niederlanden, in effectu aber lieffe doch alles dahinaus, daß die Kinder erster Ehe denen andern vorgiengen. (3) Des Caroli V Constitution enthielte nichts, so dem Devolutions-Recht zuwider; Carolus V hätte auch dazumahl keine Macht mehr gehabt dergleichen Constitution zu machen, weil seine erste Gemahlin schon todt, und die proprietät der Niederlande also schon auf seinen Sohn Philippum II vermöge des Devolution Rechtes transferiret gewesen; Es könte auch seyn, daß Carolus V von diesem jure selber nichts gewust, und ob die Stände solche Constitution zwar confirmiret, so könten doch auch von diesen einige dieses Rechtes nicht wohl kundig gewesen seyn, andere aber ein interesse dabey gehabt haben; zugeschweigen, daß solche Constitution ohne Consens des Reiches gemachet, und also unkräfftig. (4) Daß das Devolutions-Recht nur von Lehensfähigen Persohnen zu verstehen, würde man nirgends finden, es würde auch kein Unterscheid gemachet unter Manns- und Frauens-Persohnen; und ob zwar de jure communi feudali ein Masculus einer Frauens-Persohn in Lehen vorgienge, so könte doch solches durch contraire Gewohnheit wohl geändert werden. Daß der Margarethä begehren nicht unbillig gewesen, sey daraus abzunehmen, daß der damahlige König in Franckreich, auf den beyde Theile compromittiret gehabt, den Hertzog in Brabant condemniret, der Margarethä Sohn, Johanni, Kön. in Böhmen, eine gewisse Summa Geldes vor seine Praetension zu geben. Die Worte des Cantzlers bewiesen nichts, dann er solches als ein Ministre gesprochen, welcher alles beybringet, was zu defendirung seines Principalis dienen kan; ja Johannes III bey dem er Cantzler gewesen, hätte nachtem selber seiner Tochter, da sie an den Hertzog zu Geldern vermählet worden, einige Oerter von Brabant, als Turnhout &c. mitgegeben, ohngeachtet er Söhne gehabt. (5) Daß sich dergleichen casus, da eine Tochter aus erster Ehe, mit einem Sohn aus anderer Ehe concurriret nicht zugetragen, thäte zur Sache nichts; indessen erwiesen nicht allein viele Exempel von Particular-Lehen, daß solch Jus Devolutionis in viridi observantia sey; sondern man würde auch in den Brabantischen Historien, und in specie in Butkens Trophees de Brabant finden, daß die Hertzoge nach ihrer ersten Gemahlinnen Tod, wegen dieses Devolutions Rechtes, nichts von ihren domainen ohne Consens ihres ältesten Sohnes entweder vertauschet, verschencket, verkauffet oder sonst alieniret. (6) Daß Savoyen sich auf dieses Recht beruffen, benähme demselben seine Observantz nicht, weil man dessen vielleicht unwissend gewesen; ja es wäre leicht zu behaupten, daß solches Recht in eo casu auch nicht stat gehabt. (7) Was Carolus V und Philippus II gethan sey de facto, und nicht de jure geschehen; wiewohl vid. d. Traitte des Droits de la Reine &c. & Remarques pour servir de Reponse a deux Ecrits contre les Droits de la Reine, &c.
und den übrigen Niederlanden/ ohne Ansehung des Devolutions-Rechtes, nach ihrem Gefallen disponiret; Carolus V hätte in denen, zwischen seinem Sohn Philippo II, und Maria Königs Henrici VIII in Engeland Tochter, gemachten Ehe-pacten versprochen, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in denen Niederlanden succediren solten, und hätte er des Philippi Sohn aus erster Ehe davon excludiret; König Philippus II hätte mit praeterirung seines Sohnes Caroli die Niederlande der Infantin Isabellae, des Ertz-Hertzogs von Oesterreich Alberti Gemahlin, zum Brautschatze mitgegeben; und Philippus IV hätte nach dem Tode seiner ersten Gemahlin viele Stücke von Brabant alieniret. (8) Es wäre auch ungereimt zu sagen, daß die proprietät der Güter dessen, der noch lebet, nach des einen Ehegemahls Tod auf die Kinder devolviret werde, cum viventis nulla sit haereditas. &c. Worauff von Franckreich repliciret worden: Der Frantzosen Replic. Ad I. Nichts neues. Ad II. Das Jus Devolutionis betreffend (1) daß in gantzen Königreichen, die aus vielen Provintzien bestünden, ieder Provintz Gewohnheit bey der Succession eines Königes zwar nicht attendiret werden könte, bey kleinen Staaten aber, als Brabant sc. darinnen nur eine Gewohnheit, hätte es eine andere Beschaffenheit, diese müste von dem Fürsten so wohl, als von den Unterthanen observiret werden, weil sie sich bey Antretung der Regierung gemeiniglich eydlich dazu verbindlich machten: Die Untheilbarkeit der Fürstenthümer stünde dem juri Devolutionis nicht in Wege, denn er wäre nur die Hertzogliche dignität untheilbar, nicht aber die Hertzogthümer selber, und bliebe jene bey den Aeltesten. (2) Das Jus devolutionis wäre zwar nicht uniform in allen Niederlanden, in effectu aber lieffe doch alles dahinaus, daß die Kinder erster Ehe denen andern vorgiengen. (3) Des Caroli V Constitution enthielte nichts, so dem Devolutions-Recht zuwider; Carolus V hätte auch dazumahl keine Macht mehr gehabt dergleichen Constitution zu machen, weil seine erste Gemahlin schon todt, und die proprietät der Niederlande also schon auf seinen Sohn Philippum II vermöge des Devolution Rechtes transferiret gewesen; Es könte auch seyn, daß Carolus V von diesem jure selber nichts gewust, und ob die Stände solche Constitution zwar confirmiret, so könten doch auch von diesen einige dieses Rechtes nicht wohl kundig gewesen seyn, andere aber ein interesse dabey gehabt haben; zugeschweigen, daß solche Constitution ohne Consens des Reiches gemachet, und also unkräfftig. (4) Daß das Devolutions-Recht nur von Lehensfähigen Persohnen zu verstehen, würde man nirgends finden, es würde auch kein Unterscheid gemachet unter Manns- und Frauens-Persohnen; und ob zwar de jure communi feudali ein Masculus einer Frauens-Persohn in Lehen vorgienge, so könte doch solches durch contraire Gewohnheit wohl geändert werden. Daß der Margarethä begehren nicht unbillig gewesen, sey daraus abzunehmen, daß der damahlige König in Franckreich, auf den beyde Theile compromittiret gehabt, den Hertzog in Brabant condemniret, der Margarethä Sohn, Johanni, Kön. in Böhmen, eine gewisse Summa Geldes vor seine Praetension zu geben. Die Worte des Cantzlers bewiesen nichts, dann er solches als ein Ministre gesprochen, welcher alles beybringet, was zu defendirung seines Principalis dienen kan; ja Johannes III bey dem er Cantzler gewesen, hätte nachtem selber seiner Tochter, da sie an den Hertzog zu Geldern vermählet worden, einige Oerter von Brabant, als Turnhout &c. mitgegeben, ohngeachtet er Söhne gehabt. (5) Daß sich dergleichen casus, da eine Tochter aus erster Ehe, mit einem Sohn aus anderer Ehe concurriret nicht zugetragen, thäte zur Sache nichts; indessen erwiesen nicht allein viele Exempel von Particular-Lehen, daß solch Jus Devolutionis in viridi observantia sey; sondern man würde auch in den Brabantischen Historien, und in specie in Butkens Trophées de Brabant finden, daß die Hertzoge nach ihrer ersten Gemahlinnen Tod, wegen dieses Devolutions Rechtes, nichts von ihren domainen ohne Consens ihres ältesten Sohnes entweder vertauschet, verschencket, verkauffet oder sonst alieniret. (6) Daß Savoyen sich auf dieses Recht beruffen, benähme demselben seine Observantz nicht, weil man dessen vielleicht unwissend gewesen; ja es wäre leicht zu behaupten, daß solches Recht in eo casu auch nicht stat gehabt. (7) Was Carolus V und Philippus II gethan sey de facto, und nicht de jure geschehen; wiewohl vid. d. Traitté des Droits de la Reine &c. & Remarques pour servir de Reponse a deux Ecrits contre les Droits de la Reine, &c.
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und den übrigen Niederlanden/ ohne Ansehung des Devolutions-Rechtes, nach ihrem Gefallen disponiret; Carolus V hätte in denen, zwischen seinem Sohn Philippo II, und Maria Königs Henrici VIII in Engeland Tochter, gemachten Ehe-pacten versprochen, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in denen Niederlanden succediren solten, und hätte er des Philippi Sohn aus erster Ehe davon excludiret; König Philippus II hätte mit praeterirung seines Sohnes Caroli die Niederlande der Infantin Isabellae, des Ertz-Hertzogs von Oesterreich Alberti Gemahlin, zum Brautschatze mitgegeben; und Philippus IV hätte nach dem Tode seiner ersten Gemahlin viele Stücke von Brabant alieniret. (8) Es wäre auch ungereimt zu sagen, daß die proprietät der Güter dessen, der noch lebet, nach des einen Ehegemahls Tod auf die Kinder devolviret werde, cum viventis nulla sit haereditas. &c.
Worauff von Franckreich repliciret worden:
Ad I. Nichts neues.
Der Frantzosen Replic. Ad II. Das Jus Devolutionis betreffend (1) daß in gantzen Königreichen, die aus vielen Provintzien bestünden, ieder Provintz Gewohnheit bey der Succession eines Königes zwar nicht attendiret werden könte, bey kleinen Staaten aber, als Brabant sc. darinnen nur eine Gewohnheit, hätte es eine andere Beschaffenheit, diese müste von dem Fürsten so wohl, als von den Unterthanen observiret werden, weil sie sich bey Antretung der Regierung gemeiniglich eydlich dazu verbindlich machten: Die Untheilbarkeit der Fürstenthümer stünde dem juri Devolutionis nicht in Wege, denn er wäre nur die Hertzogliche dignität untheilbar, nicht aber die Hertzogthümer selber, und bliebe jene bey den Aeltesten. (2) Das Jus devolutionis wäre zwar nicht uniform in allen Niederlanden, in effectu aber lieffe doch alles dahinaus, daß die Kinder erster Ehe denen andern vorgiengen. (3) Des Caroli V Constitution enthielte nichts, so dem Devolutions-Recht zuwider; Carolus V hätte auch dazumahl keine Macht mehr gehabt dergleichen Constitution zu machen, weil seine erste Gemahlin schon todt, und die proprietät der Niederlande also schon auf seinen Sohn Philippum II vermöge des Devolution Rechtes transferiret gewesen; Es könte auch seyn, daß Carolus V von diesem jure selber nichts gewust, und ob die Stände solche Constitution zwar confirmiret, so könten doch auch von diesen einige dieses Rechtes nicht wohl kundig gewesen seyn, andere aber ein interesse dabey gehabt haben; zugeschweigen, daß solche Constitution ohne Consens des Reiches gemachet, und also unkräfftig. (4) Daß das Devolutions-Recht nur von Lehensfähigen Persohnen zu verstehen, würde man nirgends finden, es würde auch kein Unterscheid gemachet unter Manns- und Frauens-Persohnen; und ob zwar de jure communi feudali ein Masculus einer Frauens-Persohn in Lehen vorgienge, so könte doch solches durch contraire Gewohnheit wohl geändert werden. Daß der Margarethä begehren nicht unbillig gewesen, sey daraus abzunehmen, daß der damahlige König in Franckreich, auf den beyde Theile compromittiret gehabt, den Hertzog in Brabant condemniret, der Margarethä Sohn, Johanni, Kön. in Böhmen, eine gewisse Summa Geldes vor seine Praetension zu geben. Die Worte des Cantzlers bewiesen nichts, dann er solches als ein Ministre gesprochen, welcher alles beybringet, was zu defendirung seines Principalis dienen kan; ja Johannes III bey dem er Cantzler gewesen, hätte nachtem selber seiner Tochter, da sie an den Hertzog zu Geldern vermählet worden, einige Oerter von Brabant, als Turnhout &c. mitgegeben, ohngeachtet er Söhne gehabt. (5) Daß sich dergleichen casus, da eine Tochter aus erster Ehe, mit einem Sohn aus anderer Ehe concurriret nicht zugetragen, thäte zur Sache nichts; indessen erwiesen nicht allein viele Exempel von Particular-Lehen, daß solch Jus Devolutionis in viridi observantia sey; sondern man würde auch in den Brabantischen Historien, und in specie in Butkens Trophées de Brabant finden, daß die Hertzoge nach ihrer ersten Gemahlinnen Tod, wegen dieses Devolutions Rechtes, nichts von ihren domainen ohne Consens ihres ältesten Sohnes entweder vertauschet, verschencket, verkauffet oder sonst alieniret. (6) Daß Savoyen sich auf dieses Recht beruffen, benähme demselben seine Observantz nicht, weil man dessen vielleicht unwissend gewesen; ja es wäre leicht zu behaupten, daß solches Recht in eo casu auch nicht stat gehabt. (7) Was Carolus V und Philippus II gethan sey de facto, und nicht de jure geschehen; wiewohl
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