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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Anno 1667 kam des Aubery Tr. de justis praetensionibus Regis Gall. super Imp. unter Königl. Privilegio heraus; und als Chur-Mäyntz deshalb dem König schrieb, und über die impudentiam argumenti Beschwerung führte, ließ der König den Autorem zwar in die Bastille führen, um der Welt weiß zu machen, es sey dem Könige diese Opinion zuwider, und das privilegium sey mit Verschweigung der Warheit erschlichen worden; Es wolten aber die wenigsten glauben, daß solches aus Ernst geschähe, weil der Tractat dem Könige zugeschrieben, und ohne iemands Verboth 9 Monat lang öffentlich verkaufft worden war. Wie man denn auch saget, es habe diese Brut nachdem dem Autori bey dem Könige eine ansehnliche Begnadigung zuwege gebracht.

Die Gründe aber, womit dieser so wohl als andere dem Könige in Franckreich solches Recht zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinn:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Käyserliche Würde Carolo M. und dessen Nachkommen von dem Pabste, mit consens des Römischen Volckes, erblich wäre conferiret, und mit der Cron Franckreich also auf ewig vereiniget worden, wäre auch von anno 800 biß anno 920 von des Caroli Nachkommen unverruckt besessen worden.

II. Daß nach Abgang der Carolingischen Linie in Teutschland die Frantzösische Linie, davon Carolus Simplex noch übrig gewesen, in dero Länder und Würde succediren sollen, von denen Teutschen aber unrechtmäßiger Weise davon wäre verdrungen worden.

III. Daß dessen ungeachtet der Frantzosen Recht in salvo geblieben, weil vermöge des Salischen Gesetzes dasjenige, so einmahl zu der Crone gehöret, davon nicht abgesondert, und da es geschähe allemahl wieder vindiciret werden könte.

Worauff aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Beantwortung derselben. Ad. I. Ob die Käyserliche Würde Carolo M. erblich concediret worden, sey noch nicht ausgemachet; die Käyserliche Crone sey auch mit der Frantzösischen von Carolo M. im geringsten nicht vereiniget worden, welches nicht allein aus dem geführten Titel, sondern auch daraus abzunehmen, daß er das Jus imperii, so er über die Francken und Longobarder gehabt, von dem, so ihme über die Römer zugestanden, mit allem Fleiß distinguiret; und über das alles, so derivirten die Teutschen die Käyserliche dignität nicht von Carolo M. her, sondern der Pabst hätte solche, da sie von den Carolingern schon längst abgewesen, als etwas neues König Ottoni M. in Teutschland zur Danckbarkeit, wegen vieler erzeigten Wohlthaten conferiret.

Ad II. Was wider die Vorbeygehung des Caroli Simplicis angeführet wird, ist schon in vorigem Capit. bey der dritten Antwort gemeldet worden; deme noch dieses pfleget beygefüget zu werden: daß wann Carolus Simplex, oder dessen Nachkommen, einiges Recht an das Teutsche Reich und die Käyserliche Würde zu haben vermeynet hätten, sie sich deshalb wohl gemeldet, und nicht so viele Vergleiche mit den Teutschen Königen wegen Lothringen, ohne das geringste von Ost-Francken zu gedencken, gemacht ha ben würden.

Ad III. Ist auch schon im vorigen Cap. bey der ersten Antwort gehandelt worden.

Franckenb. im Europ. Herold. part. 2. p. 81.
vid. Auber. d. Tr. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats. ap. Schardium Tom. 1. Rer. German. Kippingii Notae & Animadvers. in Auberii Axiom. Nic. Martini Libertas Aquilae triumphans. Conting. in Disp. de Imperatore Rom. Germ. th. 36. seqq. & de German. Imperio Rom. c. 10. §. 10. seqq. Autor. des Interests des Princes. p. 32.
e
vid. Nic. Martin. d. Tr. c. 3. §. 7. seqq. ubi contrarium defendit.
vid. Crantz. Metrop. L. 1. c. 2.
vid. AEmil. L. 3. de Carolo M. Grotius de jure B. & P. L. 2. c. 9. §. 11.

Anno 1667 kam des Aubery Tr. de justis praetensionibus Regis Gall. super Imp. unter Königl. Privilegio heraus; und als Chur-Mäyntz deshalb dem König schrieb, und über die impudentiam argumenti Beschwerung führte, ließ der König den Autorem zwar in die Bastille führen, um der Welt weiß zu machen, es sey dem Könige diese Opinion zuwider, und das privilegium sey mit Verschweigung der Warheit erschlichen worden; Es wolten aber die wenigsten glauben, daß solches aus Ernst geschähe, weil der Tractat dem Könige zugeschrieben, und ohne iemands Verboth 9 Monat lang öffentlich verkaufft worden war. Wie man denn auch saget, es habe diese Brut nachdem dem Autori bey dem Könige eine ansehnliche Begnadigung zuwege gebracht.

Die Gründe aber, womit dieser so wohl als andere dem Könige in Franckreich solches Recht zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinn:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Käyserliche Würde Carolo M. und dessen Nachkommen von dem Pabste, mit consens des Römischen Volckes, erblich wäre conferiret, und mit der Cron Franckreich also auf ewig vereiniget worden, wäre auch von anno 800 biß anno 920 von des Caroli Nachkommen unverruckt besessen worden.

II. Daß nach Abgang der Carolingischen Linie in Teutschland die Frantzösische Linie, davon Carolus Simplex noch übrig gewesen, in dero Länder und Würde succediren sollen, von denen Teutschen aber unrechtmäßiger Weise davon wäre verdrungen worden.

III. Daß dessen ungeachtet der Frantzosen Recht in salvo geblieben, weil vermöge des Salischen Gesetzes dasjenige, so einmahl zu der Crone gehöret, davon nicht abgesondert, und da es geschähe allemahl wieder vindiciret werden könte.

Worauff aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Beantwortung derselben. Ad. I. Ob die Käyserliche Würde Carolo M. erblich concediret worden, sey noch nicht ausgemachet; die Käyserliche Crone sey auch mit der Frantzösischen von Carolo M. im geringsten nicht vereiniget worden, welches nicht allein aus dem geführten Titel, sondern auch daraus abzunehmen, daß er das Jus imperii, so er über die Francken und Longobarder gehabt, von dem, so ihme über die Römer zugestanden, mit allem Fleiß distinguiret; und über das alles, so derivirten die Teutschen die Käyserliche dignität nicht von Carolo M. her, sondern der Pabst hätte solche, da sie von den Carolingern schon längst abgewesen, als etwas neues König Ottoni M. in Teutschland zur Danckbarkeit, wegen vieler erzeigten Wohlthaten conferiret.

Ad II. Was wider die Vorbeygehung des Caroli Simplicis angeführet wird, ist schon in vorigem Capit. bey der dritten Antwort gemeldet worden; deme noch dieses pfleget beygefüget zu werden: daß wann Carolus Simplex, oder dessen Nachkommen, einiges Recht an das Teutsche Reich und die Käyserliche Würde zu haben vermeynet hätten, sie sich deshalb wohl gemeldet, und nicht so viele Vergleiche mit den Teutschen Königen wegen Lothringen, ohne das geringste von Ost-Francken zu gedencken, gemacht ha ben würden.

Ad III. Ist auch schon im vorigen Cap. bey der ersten Antwort gehandelt worden.

Franckenb. im Europ. Herold. part. 2. p. 81.
vid. Auber. d. Tr. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats. ap. Schardium Tom. 1. Rer. German. Kippingii Notae & Animadvers. in Auberii Axiom. Nic. Martini Libertas Aquilae triumphans. Conting. in Disp. de Imperatore Rom. Germ. th. 36. seqq. & de German. Imperio Rom. c. 10. §. 10. seqq. Autor. des Interests des Princes. p. 32.
e
vid. Nic. Martin. d. Tr. c. 3. §. 7. seqq. ubi contrarium defendit.
vid. Crantz. Metrop. L. 1. c. 2.
vid. AEmil. L. 3. de Carolo M. Grotius de jure B. & P. L. 2. c. 9. §. 11.
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        <p>Anno 1667 kam des Aubery Tr. de justis praetensionibus Regis Gall. super Imp. unter            Königl. Privilegio heraus; und als Chur-Mäyntz deshalb dem König schrieb, und über die            impudentiam argumenti Beschwerung führte, ließ der König den Autorem zwar in die Bastille            führen, um der Welt weiß zu machen, es sey dem Könige diese Opinion zuwider, und das            privilegium sey mit Verschweigung der Warheit erschlichen worden; Es wolten aber die            wenigsten glauben, daß solches aus Ernst geschähe, weil der Tractat dem Könige            zugeschrieben, und ohne iemands Verboth 9 Monat lang öffentlich verkaufft worden war. Wie            man denn auch saget, es habe diese Brut nachdem dem Autori bey dem Könige eine ansehnliche            Begnadigung zuwege gebracht. <note place="foot">Franckenb. im Europ. Herold. part. 2. p.              81.</note></p>
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        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß die Käyserliche Würde Carolo M.            und dessen Nachkommen von dem Pabste, mit consens des Römischen Volckes, erblich wäre            conferiret, und mit der Cron Franckreich also auf ewig vereiniget worden, wäre auch von            anno 800 biß anno 920 von des Caroli Nachkommen unverruckt besessen worden.</p>
        <p>II. Daß nach Abgang der Carolingischen Linie in Teutschland die Frantzösische Linie,            davon Carolus Simplex noch übrig gewesen, in dero Länder und Würde succediren sollen, von            denen Teutschen aber unrechtmäßiger Weise davon wäre verdrungen worden.</p>
        <p>III. Daß dessen ungeachtet der Frantzosen Recht in salvo geblieben, weil vermöge des            Salischen Gesetzes dasjenige, so einmahl zu der Crone gehöret, davon nicht abgesondert,            und da es geschähe allemahl wieder vindiciret werden könte.</p>
        <p>Worauff aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: <note place="foot">e</note></p>
        <p><note place="right">Beantwortung derselben.</note> Ad. I. Ob die Käyserliche Würde Carolo            M. erblich concediret worden, sey noch nicht ausgemachet; <note place="foot">vid. Nic.              Martin. d. Tr. c. 3. §. 7. seqq. ubi contrarium defendit.</note> die Käyserliche Crone            sey auch mit der Frantzösischen von Carolo M. im geringsten nicht vereiniget worden,            welches nicht allein aus dem geführten Titel, <note place="foot">vid. Crantz. Metrop. L.              1. c. 2.</note> sondern auch daraus abzunehmen, daß er das Jus imperii, so er über die            Francken und Longobarder gehabt, von dem, so ihme über die Römer zugestanden, mit allem            Fleiß distinguiret; <note place="foot">vid. AEmil. L. 3. de Carolo M. Grotius de jure B.              &amp; P. L. 2. c. 9. §. 11.</note> und über das alles, so derivirten die Teutschen die            Käyserliche dignität nicht von Carolo M. her, sondern der Pabst hätte solche, da sie von            den Carolingern schon längst abgewesen, als etwas neues König Ottoni M. in Teutschland zur            Danckbarkeit, wegen vieler erzeigten Wohlthaten conferiret.</p>
        <p>Ad II. Was wider die Vorbeygehung des Caroli Simplicis angeführet wird, ist schon in            vorigem Capit. bey der dritten Antwort gemeldet worden; deme noch dieses pfleget            beygefüget zu werden: daß wann Carolus Simplex, oder dessen Nachkommen, einiges Recht an            das Teutsche Reich und die Käyserliche Würde zu haben vermeynet hätten, sie sich deshalb            wohl gemeldet, und nicht so viele Vergleiche mit den Teutschen Königen wegen Lothringen,            ohne das geringste von Ost-Francken zu gedencken, gemacht ha ben würden.</p>
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[164/0192] Anno 1667 kam des Aubery Tr. de justis praetensionibus Regis Gall. super Imp. unter Königl. Privilegio heraus; und als Chur-Mäyntz deshalb dem König schrieb, und über die impudentiam argumenti Beschwerung führte, ließ der König den Autorem zwar in die Bastille führen, um der Welt weiß zu machen, es sey dem Könige diese Opinion zuwider, und das privilegium sey mit Verschweigung der Warheit erschlichen worden; Es wolten aber die wenigsten glauben, daß solches aus Ernst geschähe, weil der Tractat dem Könige zugeschrieben, und ohne iemands Verboth 9 Monat lang öffentlich verkaufft worden war. Wie man denn auch saget, es habe diese Brut nachdem dem Autori bey dem Könige eine ansehnliche Begnadigung zuwege gebracht. Die Gründe aber, womit dieser so wohl als andere dem Könige in Franckreich solches Recht zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinn: I. Daß die Käyserliche Würde Carolo M. und dessen Nachkommen von dem Pabste, mit consens des Römischen Volckes, erblich wäre conferiret, und mit der Cron Franckreich also auf ewig vereiniget worden, wäre auch von anno 800 biß anno 920 von des Caroli Nachkommen unverruckt besessen worden. Frantzösische Gründe. II. Daß nach Abgang der Carolingischen Linie in Teutschland die Frantzösische Linie, davon Carolus Simplex noch übrig gewesen, in dero Länder und Würde succediren sollen, von denen Teutschen aber unrechtmäßiger Weise davon wäre verdrungen worden. III. Daß dessen ungeachtet der Frantzosen Recht in salvo geblieben, weil vermöge des Salischen Gesetzes dasjenige, so einmahl zu der Crone gehöret, davon nicht abgesondert, und da es geschähe allemahl wieder vindiciret werden könte. Worauff aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Ad. I. Ob die Käyserliche Würde Carolo M. erblich concediret worden, sey noch nicht ausgemachet; die Käyserliche Crone sey auch mit der Frantzösischen von Carolo M. im geringsten nicht vereiniget worden, welches nicht allein aus dem geführten Titel, sondern auch daraus abzunehmen, daß er das Jus imperii, so er über die Francken und Longobarder gehabt, von dem, so ihme über die Römer zugestanden, mit allem Fleiß distinguiret; und über das alles, so derivirten die Teutschen die Käyserliche dignität nicht von Carolo M. her, sondern der Pabst hätte solche, da sie von den Carolingern schon längst abgewesen, als etwas neues König Ottoni M. in Teutschland zur Danckbarkeit, wegen vieler erzeigten Wohlthaten conferiret. Beantwortung derselben. Ad II. Was wider die Vorbeygehung des Caroli Simplicis angeführet wird, ist schon in vorigem Capit. bey der dritten Antwort gemeldet worden; deme noch dieses pfleget beygefüget zu werden: daß wann Carolus Simplex, oder dessen Nachkommen, einiges Recht an das Teutsche Reich und die Käyserliche Würde zu haben vermeynet hätten, sie sich deshalb wohl gemeldet, und nicht so viele Vergleiche mit den Teutschen Königen wegen Lothringen, ohne das geringste von Ost-Francken zu gedencken, gemacht ha ben würden. Ad III. Ist auch schon im vorigen Cap. bey der ersten Antwort gehandelt worden. Franckenb. im Europ. Herold. part. 2. p. 81. vid. Auber. d. Tr. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats. ap. Schardium Tom. 1. Rer. German. Kippingii Notae & Animadvers. in Auberii Axiom. Nic. Martini Libertas Aquilae triumphans. Conting. in Disp. de Imperatore Rom. Germ. th. 36. seqq. & de German. Imperio Rom. c. 10. §. 10. seqq. Autor. des Interests des Princes. p. 32. e vid. Nic. Martin. d. Tr. c. 3. §. 7. seqq. ubi contrarium defendit. vid. Crantz. Metrop. L. 1. c. 2. vid. AEmil. L. 3. de Carolo M. Grotius de jure B. & P. L. 2. c. 9. §. 11.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/192>, abgerufen am 17.05.2024.