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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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tzoges, vorgesetzet war, sich mit samt Lothringen König Ludovico Transmarino in West-Francken, des Caroli Simplicis Sohn unterwarff. Wie aber Otto M. mit einer Armee dahin gieng, Breysach belagerte, und nachdem er die gantze feindliche Generalität gefangen bekommen, eroberte, Gieselbertus aber auf der Flucht im Rhein ertranck; so suchte Ludovicus des Ottonis Freund- und Schwägerschafft, und wurd der Friede mit Uberlassung des Lothringens an Teutschland von neuem beschworen. Die Oberaufsicht aber über Lothringen wurd von Ottone bald diesem bald jenem anvertrauet, die es unter dem Titel eines Hertzogthums regireten; und weil es einen ziemlichen district in sich faste, so wurd es gemeiniglich in das Untere und Obere Lothringen getheilet, davon dieses auch Lotharingia Mosellanica genant wurde, und das heutige Lothringen, nebst Elsas sc. begriff. In solcher Qvalität empfahl auch Käyser Otto II das Untere Hertzogthum Carolo, des Königs Lotharii in Franckreich Bruder, und des Ludovici Transinarini Sohn, um beyde dadurch zu bewegen in Ruhe zu seyn. Dessen aber ungeachtet überzog Lotharius Lothringen an 980 mit feindlicher Heeres-Macht; allein Käyser Otto II war ihm zu zeitig auf der Hauben, dahero in einer persöhnlichen Unterredung ein Vergleich ge traffen, und Lothringen von den Frantzosen abermahl abgeschworen wurde. Nach Ottonis II Tod gedachte es Lotharius zwar besser zu treffen; allein die anziehende Macht des Käysers Ottonis III hielte ihn von seinem Vorhaben ab, und wurden die vorigen Friedens-Handlungen von neuen bestätiget.

Ob nun zwar nachdem weder Lotharius noch dessen Sohn Ludovicus Ignavus etwas wider Lothringen vornahmen, und man nach dieser ihrem tödtlichen Hintrit vermeynet hätte, es würde nunmehro alles Streites wegen Lothringen ein Ende seyn, weil niemand von des Caroli M. männlichen Nachkommen mehr vorhanden, und die Frantzosen Hugonem Capetum zum Könige erwehlet hatten; so fieng doch dieses Hugonis Sohn, König Robertus, an, das Teutsche Recht über Lothringen von neuen anzufechten. Wie es aber an. 1023 zwischen Käyser Henrico St. und ihme auf dem Fluß Chiers zwischen Sedan und Monson zur persöhnlichen Unterredung kam, stund er freywillig von seiner ungegründeten praetension ab ; und ist von solcher Zeit an, biß auf den itzigen König in Franckreich Ludovicum XIV, keinem in Sinn kommen, diese so offt beygelegte und verlegene Praetension wieder auf zu wärmen; und haben sich dahero die Frantzösische Scribenten, sonderlich Aubery und Ludvvig Roger de Prade, höchst angelegen seyn lassen, ihres Königes Recht zu justificiren, und zwar aus folgenden Gründen:

Frantzösische Gründe. I. Daß das alte Königreich Austrasien, so nachdem Lothringen genennet worden, von ann. 511 biß auf Carolum M. und dessen Nachkommen bey Franckreich gewesen, und dahero, vermöge des Salischen Gesetzes, so die alienation aller domainen improbire, nicht davon abgesondert werden können.

II. Daß des Ludovici Balbi Kinder, Ludovicus und Caroloniannus, auf derer Verzicht das Teutsche Reich sein Recht auf das Lothringische Reich an meisten gründete, Bastarten, und dahero keine rechtmäige Könige von Franckreich, folglich nicht bemächtiget gewesen, etwas von sothanem Reiche zu vergeben.

III. Daß, wie die Carolinische eheliche Manns-Linie mit Carolo Crasso, und mit Ludovico IV auch die uneheliche in Teutschland gantz abgangen, in Franckreich noch ein ehelicher Nachkömling Caroli M. nehmlich Carolus Simplex übrig gewesen, welchem die völlige Frantzösische Monarchie jure successionis, und durch ihn der Cron Franckreich, angewachsen, dahero er und seine successores, der vorigen Verzichten und Verträge

vid. Sigebertus ad ann. 938. Witikind. L. 2. de gest. Sax.
vid. Luitprand. L. 4. hist. c. 16. Sigebert. ad ann. 943. Regin. Contin. ad ann. 393.
vid. Frodoard ad ann. 939. 942. Sigebertus ad ann. 940. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19. P. AEmil. L. 3. in Ludovico IV. f. 92. Conring. de fin. L. 1. c. 6. §. 5.
vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 2. de Ducibus Lothar. H. G. D. C. Francopolit. §. 22.
Sigebertus ad ann. 977.
vid. Sigebertus ad ann. 980. Mutius de Reb. Germ. L. 13. f. 95. seqq. Boussier in hist. Franc. L. 6. p. 481. Rosier Tom. IV. Stemmat. Lothar. f. 194.
sigebertus ad ann. 984. 985. Naugius ad ann. 985. ap. Conring. de fin. d. c. 6. §. 6.
Sigebertus ad ann. 1023. Conring. d. l. §. 7.
in Axiomat. polit. de justis praetens. R. Gall. super Imperium. Edit. Paris. 1667.
in Origin. Capetinorum E. dit 1680.
vid. inter alios Jaque de Cassan dans ses Recherches des Droits du Roi de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. Aubery & Prade dd. ll. conf. H. G. D. C. Francopol. von dem alten Königreich Lothringen. §. 17.

tzoges, vorgesetzet war, sich mit samt Lothringen König Ludovico Transmarino in West-Francken, des Caroli Simplicis Sohn unterwarff. Wie aber Otto M. mit einer Armee dahin gieng, Breysach belagerte, und nachdem er die gantze feindliche Generalität gefangen bekommen, eroberte, Gieselbertus aber auf der Flucht im Rhein ertranck; so suchte Ludovicus des Ottonis Freund- und Schwägerschafft, und wurd der Friede mit Uberlassung des Lothringens an Teutschland von neuem beschworen. Die Oberaufsicht aber über Lothringen wurd von Ottone bald diesem bald jenem anvertrauet, die es unter dem Titel eines Hertzogthums regireten; und weil es einen ziemlichen district in sich faste, so wurd es gemeiniglich in das Untere und Obere Lothringen getheilet, davon dieses auch Lotharingia Mosellanica genant wurde, und das heutige Lothringen, nebst Elsas sc. begriff. In solcher Qvalität empfahl auch Käyser Otto II das Untere Hertzogthum Carolo, des Königs Lotharii in Franckreich Bruder, und des Ludovici Transinarini Sohn, um beyde dadurch zu bewegen in Ruhe zu seyn. Dessen aber ungeachtet überzog Lotharius Lothringen an 980 mit feindlicher Heeres-Macht; allein Käyser Otto II war ihm zu zeitig auf der Hauben, dahero in einer persöhnlichen Unterredung ein Vergleich ge traffen, und Lothringen von den Frantzosen abermahl abgeschworen wurde. Nach Ottonis II Tod gedachte es Lotharius zwar besser zu treffen; allein die anziehende Macht des Käysers Ottonis III hielte ihn von seinem Vorhaben ab, und wurden die vorigen Friedens-Handlungen von neuen bestätiget.

Ob nun zwar nachdem weder Lotharius noch dessen Sohn Ludovicus Ignavus etwas wider Lothringen vornahmen, und man nach dieser ihrem tödtlichen Hintrit vermeynet hätte, es würde nunmehro alles Streites wegen Lothringen ein Ende seyn, weil niemand von des Caroli M. männlichen Nachkommen mehr vorhanden, und die Frantzosen Hugonem Capetum zum Könige erwehlet hatten; so fieng doch dieses Hugonis Sohn, König Robertus, an, das Teutsche Recht über Lothringen von neuen anzufechten. Wie es aber an. 1023 zwischen Käyser Henrico St. und ihme auf dem Fluß Chiers zwischen Sedan und Monson zur persöhnlichen Unterredung kam, stund er freywillig von seiner ungegründeten praetension ab ; und ist von solcher Zeit an, biß auf den itzigen König in Franckreich Ludovicum XIV, keinem in Sinn kommen, diese so offt beygelegte und verlegene Praetension wieder auf zu wärmen; und haben sich dahero die Frantzösische Scribenten, sonderlich Aubery und Ludvvig Roger de Prade, höchst angelegen seyn lassen, ihres Königes Recht zu justificiren, und zwar aus folgenden Gründen:

Frantzösische Gründe. I. Daß das alte Königreich Austrasien, so nachdem Lothringen genennet worden, von ann. 511 biß auf Carolum M. und dessen Nachkommen bey Franckreich gewesen, und dahero, vermöge des Salischen Gesetzes, so die alienation aller domainen improbire, nicht davon abgesondert werden können.

II. Daß des Ludovici Balbi Kinder, Ludovicus und Caroloniannus, auf derer Verzicht das Teutsche Reich sein Recht auf das Lothringische Reich an meisten gründete, Bastarten, und dahero keine rechtmäige Könige von Franckreich, folglich nicht bemächtiget gewesen, etwas von sothanem Reiche zu vergeben.

III. Daß, wie die Carolinische eheliche Manns-Linie mit Carolo Crasso, und mit Ludovico IV auch die uneheliche in Teutschland gantz abgangen, in Franckreich noch ein ehelicher Nachkömling Caroli M. nehmlich Carolus Simplex übrig gewesen, welchem die völlige Frantzösische Monarchie jure successionis, und durch ihn der Cron Franckreich, angewachsen, dahero er und seine successores, der vorigen Verzichten und Verträge

vid. Sigebertus ad ann. 938. Witikind. L. 2. de gest. Sax.
vid. Luitprand. L. 4. hist. c. 16. Sigebert. ad ann. 943. Regin. Contin. ad ann. 393.
vid. Frodoard ad ann. 939. 942. Sigebertus ad ann. 940. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19. P. AEmil. L. 3. in Ludovico IV. f. 92. Conring. de fin. L. 1. c. 6. §. 5.
vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 2. de Ducibus Lothar. H. G. D. C. Francopolit. §. 22.
Sigebertus ad ann. 977.
vid. Sigebertus ad ann. 980. Mutius de Reb. Germ. L. 13. f. 95. seqq. Boussier in hist. Franc. L. 6. p. 481. Rosier Tom. IV. Stemmat. Lothar. f. 194.
sigebertus ad ann. 984. 985. Naugius ad ann. 985. ap. Conring. de fin. d. c. 6. §. 6.
Sigebertus ad ann. 1023. Conring. d. l. §. 7.
in Axiomat. polit. de justis praetens. R. Gall. super Imperium. Edit. Paris. 1667.
in Origin. Capetinorum E. dit 1680.
vid. inter alios Jaque de Cassan dans ses Recherches des Droits du Roi de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. Aubery & Prade dd. ll. conf. H. G. D. C. Francopol. von dem alten Königreich Lothringen. §. 17.
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        <p>Ob nun zwar nachdem weder Lotharius noch dessen Sohn Ludovicus Ignavus etwas wider            Lothringen vornahmen, und man nach dieser ihrem tödtlichen Hintrit vermeynet hätte, es            würde nunmehro alles Streites wegen Lothringen ein Ende seyn, weil niemand von des Caroli            M. männlichen Nachkommen mehr vorhanden, und die Frantzosen Hugonem Capetum zum Könige            erwehlet hatten; so fieng doch dieses Hugonis Sohn, König Robertus, an, das Teutsche Recht            über Lothringen von neuen anzufechten. Wie es aber an. 1023 zwischen Käyser Henrico St.            und ihme auf dem Fluß Chiers zwischen Sedan und Monson zur persöhnlichen Unterredung kam,            stund er freywillig von seiner ungegründeten praetension ab <note place="foot">Sigebertus              ad ann. 1023. Conring. d. l. §. 7.</note>; und ist von solcher Zeit an, biß auf den            itzigen König in Franckreich Ludovicum XIV, keinem in Sinn kommen, diese so offt            beygelegte und verlegene Praetension wieder auf zu wärmen; und haben sich dahero die            Frantzösische Scribenten, sonderlich Aubery <note place="foot">in Axiomat. polit. de              justis praetens. R. Gall. super Imperium. Edit. Paris. 1667.</note> und Ludvvig Roger de            Prade, <note place="foot">in Origin. Capetinorum E. dit 1680.</note> höchst angelegen seyn            lassen, ihres Königes Recht zu justificiren, und zwar aus folgenden Gründen: <note place="foot">vid. inter alios Jaque de Cassan dans ses Recherches des Droits du Roi de              France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. Aubery &amp; Prade dd. ll. conf. H. G. D. C.              Francopol. von dem alten Königreich Lothringen. §. 17.</note></p>
        <p><note place="right">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß das alte Königreich Austrasien,            so nachdem Lothringen genennet worden, von ann. 511 biß auf Carolum M. und dessen            Nachkommen bey Franckreich gewesen, und dahero, vermöge des Salischen Gesetzes, so die            alienation aller domainen improbire, nicht davon abgesondert werden können.</p>
        <p>II. Daß des Ludovici Balbi Kinder, Ludovicus und Caroloniannus, auf derer Verzicht das            Teutsche Reich sein Recht auf das Lothringische Reich an meisten gründete, Bastarten, und            dahero keine rechtmäige Könige von Franckreich, folglich nicht bemächtiget gewesen, etwas            von sothanem Reiche zu vergeben.</p>
        <p>III. Daß, wie die Carolinische eheliche Manns-Linie mit Carolo Crasso, und mit Ludovico            IV auch die uneheliche in Teutschland gantz abgangen, in Franckreich noch ein ehelicher            Nachkömling Caroli M. nehmlich Carolus Simplex übrig gewesen, welchem die völlige            Frantzösische Monarchie jure successionis, und durch ihn der Cron Franckreich,            angewachsen, dahero er und seine successores, der vorigen Verzichten und Verträge
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[161/0189] tzoges, vorgesetzet war, sich mit samt Lothringen König Ludovico Transmarino in West-Francken, des Caroli Simplicis Sohn unterwarff. Wie aber Otto M. mit einer Armee dahin gieng, Breysach belagerte, und nachdem er die gantze feindliche Generalität gefangen bekommen, eroberte, Gieselbertus aber auf der Flucht im Rhein ertranck; so suchte Ludovicus des Ottonis Freund- und Schwägerschafft, und wurd der Friede mit Uberlassung des Lothringens an Teutschland von neuem beschworen. Die Oberaufsicht aber über Lothringen wurd von Ottone bald diesem bald jenem anvertrauet, die es unter dem Titel eines Hertzogthums regireten; und weil es einen ziemlichen district in sich faste, so wurd es gemeiniglich in das Untere und Obere Lothringen getheilet, davon dieses auch Lotharingia Mosellanica genant wurde, und das heutige Lothringen, nebst Elsas sc. begriff. In solcher Qvalität empfahl auch Käyser Otto II das Untere Hertzogthum Carolo, des Königs Lotharii in Franckreich Bruder, und des Ludovici Transinarini Sohn, um beyde dadurch zu bewegen in Ruhe zu seyn. Dessen aber ungeachtet überzog Lotharius Lothringen an 980 mit feindlicher Heeres-Macht; allein Käyser Otto II war ihm zu zeitig auf der Hauben, dahero in einer persöhnlichen Unterredung ein Vergleich ge traffen, und Lothringen von den Frantzosen abermahl abgeschworen wurde. Nach Ottonis II Tod gedachte es Lotharius zwar besser zu treffen; allein die anziehende Macht des Käysers Ottonis III hielte ihn von seinem Vorhaben ab, und wurden die vorigen Friedens-Handlungen von neuen bestätiget. Ob nun zwar nachdem weder Lotharius noch dessen Sohn Ludovicus Ignavus etwas wider Lothringen vornahmen, und man nach dieser ihrem tödtlichen Hintrit vermeynet hätte, es würde nunmehro alles Streites wegen Lothringen ein Ende seyn, weil niemand von des Caroli M. männlichen Nachkommen mehr vorhanden, und die Frantzosen Hugonem Capetum zum Könige erwehlet hatten; so fieng doch dieses Hugonis Sohn, König Robertus, an, das Teutsche Recht über Lothringen von neuen anzufechten. Wie es aber an. 1023 zwischen Käyser Henrico St. und ihme auf dem Fluß Chiers zwischen Sedan und Monson zur persöhnlichen Unterredung kam, stund er freywillig von seiner ungegründeten praetension ab ; und ist von solcher Zeit an, biß auf den itzigen König in Franckreich Ludovicum XIV, keinem in Sinn kommen, diese so offt beygelegte und verlegene Praetension wieder auf zu wärmen; und haben sich dahero die Frantzösische Scribenten, sonderlich Aubery und Ludvvig Roger de Prade, höchst angelegen seyn lassen, ihres Königes Recht zu justificiren, und zwar aus folgenden Gründen: I. Daß das alte Königreich Austrasien, so nachdem Lothringen genennet worden, von ann. 511 biß auf Carolum M. und dessen Nachkommen bey Franckreich gewesen, und dahero, vermöge des Salischen Gesetzes, so die alienation aller domainen improbire, nicht davon abgesondert werden können. Frantzösische Gründe. II. Daß des Ludovici Balbi Kinder, Ludovicus und Caroloniannus, auf derer Verzicht das Teutsche Reich sein Recht auf das Lothringische Reich an meisten gründete, Bastarten, und dahero keine rechtmäige Könige von Franckreich, folglich nicht bemächtiget gewesen, etwas von sothanem Reiche zu vergeben. III. Daß, wie die Carolinische eheliche Manns-Linie mit Carolo Crasso, und mit Ludovico IV auch die uneheliche in Teutschland gantz abgangen, in Franckreich noch ein ehelicher Nachkömling Caroli M. nehmlich Carolus Simplex übrig gewesen, welchem die völlige Frantzösische Monarchie jure successionis, und durch ihn der Cron Franckreich, angewachsen, dahero er und seine successores, der vorigen Verzichten und Verträge vid. Sigebertus ad ann. 938. Witikind. L. 2. de gest. Sax. vid. Luitprand. L. 4. hist. c. 16. Sigebert. ad ann. 943. Regin. Contin. ad ann. 393. vid. Frodoard ad ann. 939. 942. Sigebertus ad ann. 940. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19. P. AEmil. L. 3. in Ludovico IV. f. 92. Conring. de fin. L. 1. c. 6. §. 5. vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 2. de Ducibus Lothar. H. G. D. C. Francopolit. §. 22. Sigebertus ad ann. 977. vid. Sigebertus ad ann. 980. Mutius de Reb. Germ. L. 13. f. 95. seqq. Boussier in hist. Franc. L. 6. p. 481. Rosier Tom. IV. Stemmat. Lothar. f. 194. sigebertus ad ann. 984. 985. Naugius ad ann. 985. ap. Conring. de fin. d. c. 6. §. 6. Sigebertus ad ann. 1023. Conring. d. l. §. 7. in Axiomat. polit. de justis praetens. R. Gall. super Imperium. Edit. Paris. 1667. in Origin. Capetinorum E. dit 1680. vid. inter alios Jaque de Cassan dans ses Recherches des Droits du Roi de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. Aubery & Prade dd. ll. conf. H. G. D. C. Francopol. von dem alten Königreich Lothringen. §. 17.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/189>, abgerufen am 23.11.2024.