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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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schen Reiches ab, und vermählte anno 1420 seine Tochter Catharinam mit des Henrici Sohne Henrico VI, in deren Ehepacten diesem nach des Caroli Tod die völlige Succession in Franckreich verschrieben wurde, und zwar dergestalt, daß, dafern es sich zutragen solte, daß in solcher Ehe keine Kinder gezeuget würden, Franckreich dennoch bey dem Successore der Cron Engeland verbleiben solte, welche Pacta auch von denen Fürsten, Praelaten, Baronen, und andern Vasallen und Unterthanen, beschworen wurden ; seinen Sohn Carolum aber excludirte er von aller väterlicher Erbschafft, weil er des Hertzogs Johannis in Burgund Tod mit procuriren helffen, und offt meineydig geworden war.

Wie nun zwey Jahr hernach König Carolus VI mit Tode abgieng, und Henricus VI die Frantzösische Crone auf zu setzen vermeinte, wiedersetzte sich diesem des Caroli Sohn Carolus VII, und übernahm die Regierung des väterlichen Königreiches; dahero es zu einem neuen Kriege kam, worinnen das Glück anfänglich Henrico favorisirte, so daß er anno 1433 zu Paris mit großer Solennität zum Könige in Franckreich gekröhnet wurde. Wie aber Carolus die Gelegenheit fand durch viele Versprechungen die Burgundier von denen Engeländern ab, und an sich zu ziehen/ so wandte sich auch der Engeländer Glück, und verlohren alles was sie in Franckreich besessen, so daß sie fast nichts als den Titel und das Wapen übrig behielten; haben auch seit deme nichts wieder erhalten können.

Itziger Zustand. Doch haben sich die Könige in Engeland deshalb ihres Rechtes nie begeben, sondern vielmehr das Wapen, und den Titel von Franckreich beständig geführet; und zwar auch in denen Tractaten, so sie mit Franckreich selbst gemachet. Ja es ist in Engeland, auch noch nicht vor gar zu langer Zeit, die Gewonheit gewesen, daß, der König, die Printzen, Milords, und Ambassadeurs sich am ersten Neujahrs-Tage in der S. Pauli Kirche zu Londen versammlet; da dann ein Herold, in Gegenwart alles Volckes mit lauter Stimme geruffen: N .... durch Gottes Gnaden König in Groß-Britannien, und Franckreich, und zugleich einen Handschuh vorn in die Kirche geworffen, welchen der Frantzösische Ambassadeur so gleich mit diesen Worten aufgehoben: Salvo jure, & sine praejudicio, Christianissimi Galliarum Regis: Worauff eine Acte wegen dieser protestation gemachet, und inregistriret worden, der Frantzösische Ambassadeur aber hat den Händschuh nach Pariß geschicket; die letztern zwey Könige aber haben diese Ceremonie unterlaßen, entweder aus Inclination gegen Franckreich, oder weil sie es vor unnöthig geachtet.

König Henricus VIII in Engeland hat zwar 1527 in dem mit König Francisco I in Franckreich zu Amiens gemachten Frieden der Praetension auf Franckreich renunciiret, u. hat dieser dagegen vor sich und seine Nachkommen versprochen, denen Königen in Engeland jährlich 50000 Cronen biß ans Ende der Welt zu zahlen; es sind aber solche Gelder nicht lange gefolget. Anno 1670 war zwischen Engeland und Franckreich ein Tractat unter Händen, worinnen unter andern enthalten war, daß der König in Engeland sich dieser praetension begeben/ und das Frantzösische Wapen weg thun wolte, es kam solcher aber nicht zum Stande.

Es gründet sich aber diese der Engeländer praetension, wie aus obangeführten erhället;

Der Engeländer Gründe. I. Auff die Vermählung Königs Eduardi II in Engeland mit des Königs Philippi IV in Franckreich Tochter Isabella, derer Sohn Eduardus III nach seiner Mutter Bruder Tod succediren sollen; weilen in Franckreich die Succession der Frauens-Persohnen nicht ungemein, wie die Exempel des

Pacta dotalia exhibet Leibnitz in Cod. jur. Diplom. Part. 1. n. 132. p. 325.
vid. Polyd. Vergil. L. 22. p. 565. seqq. & p. 579. P. AEmil. L. 10. hist. franc. p. 401. seqq. Gaguin. L. 9. hist. gall. p. 197. seqq. Dupuy d. l. p. 213. 217. Walsingham in Henrico V. Monstrelet. Tom. I. c. 223.
Juramentum extat ap. Leibnitz. d. l. n. 133. p. 330.
vid. Autores supra citati. Meyer L. 16. Annal. ad an. 1319.
vid. P. AEmil. L. 10. p. 407. Polyd. Vergil. L. 23. p. 608. Serres en son Inventaire de France p. 274. Naucler. p. 1063. Monsterelet. Vol. 2. ad ann. 1431.
vid. Polyd. Vergil. d. L. 23.
vid. P. AEmil. p. 416. seqq. Gaguin. p. 235. seqq. Serres d. l. p. 292. seqq. Polyd. Vergil. d. L. 23. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1450.
vid. Leibnitz Mantissa Cod. jur. dipl. Part. 2. p. 272.
Autor des Interestes des Princes p. 272.
Artic. 7. & seqq. Extat autem Pax illa ap. Leibnitz in Mantissa Codic. jur. Diplom. Part. 2. p. 201.
Pufendorf. Lib. XI. hist. Brandenb. §. 10.

schen Reiches ab, und vermählte anno 1420 seine Tochter Catharinam mit des Henrici Sohne Henrico VI, in deren Ehepacten diesem nach des Caroli Tod die völlige Succession in Franckreich verschrieben wurde, und zwar dergestalt, daß, dafern es sich zutragen solte, daß in solcher Ehe keine Kinder gezeuget würden, Franckreich dennoch bey dem Successore der Cron Engeland verbleiben solte, welche Pacta auch von denen Fürsten, Praelaten, Baronen, und andern Vasallen und Unterthanen, beschworen wurden ; seinen Sohn Carolum aber excludirte er von aller väterlicher Erbschafft, weil er des Hertzogs Johannis in Burgund Tod mit procuriren helffen, und offt meineydig geworden war.

Wie nun zwey Jahr hernach König Carolus VI mit Tode abgieng, und Henricus VI die Frantzösische Crone auf zu setzen vermeinte, wiedersetzte sich diesem des Caroli Sohn Carolus VII, und übernahm die Regierung des väterlichen Königreiches; dahero es zu einem neuen Kriege kam, worinnen das Glück anfänglich Henrico favorisirte, so daß er anno 1433 zu Paris mit großer Solennität zum Könige in Franckreich gekröhnet wurde. Wie aber Carolus die Gelegenheit fand durch viele Versprechungen die Burgundier von denen Engeländern ab, und an sich zu ziehen/ so wandte sich auch der Engeländer Glück, und verlohren alles was sie in Franckreich besessen, so daß sie fast nichts als den Titel und das Wapen übrig behielten; haben auch seit deme nichts wieder erhalten können.

Itziger Zustand. Doch haben sich die Könige in Engeland deshalb ihres Rechtes nie begeben, sondern vielmehr das Wapen, und den Titel von Franckreich beständig geführet; und zwar auch in denẽ Tractaten, so sie mit Franckreich selbst gemachet. Ja es ist in Engeland, auch noch nicht vor gar zu langer Zeit, die Gewonheit gewesen, daß, der König, die Printzen, Milords, und Ambassadeurs sich am ersten Neujahrs-Tage in der S. Pauli Kirche zu Londen versammlet; da dann ein Herold, in Gegenwart alles Volckes mit lauter Stimme geruffen: N .... durch Gottes Gnaden König in Groß-Britannien, und Franckreich, und zugleich einen Handschuh vorn in die Kirche geworffen, welchen der Frantzösische Ambassadeur so gleich mit diesen Worten aufgehoben: Salvo jure, & sine praejudicio, Christianissimi Galliarum Regis: Worauff eine Acte wegen dieser protestation gemachet, und inregistriret worden, der Frantzösische Ambassadeur aber hat den Händschuh nach Pariß geschicket; die letztern zwey Könige aber haben diese Ceremonie unterlaßen, entweder aus Inclination gegen Franckreich, oder weil sie es vor unnöthig geachtet.

König Henricus VIII in Engeland hat zwar 1527 in dem mit König Francisco I in Franckreich zu Amiens gemachten Frieden der Praetension auf Franckreich renunciiret, u. hat dieser dagegen vor sich und seine Nachkommen versprochen, denen Königen in Engeland jährlich 50000 Cronen biß ans Ende der Welt zu zahlen; es sind aber solche Gelder nicht lange gefolget. Anno 1670 war zwischen Engeland und Franckreich ein Tractat unter Händen, worinnen unter andern enthalten war, daß der König in Engeland sich dieser praetension begeben/ und das Frantzösische Wapen weg thun wolte, es kam solcher aber nicht zum Stande.

Es gründet sich aber diese der Engeländer praetension, wie aus obangeführten erhället;

Der Engeländer Gründe. I. Auff die Vermählung Königs Eduardi II in Engeland mit des Königs Philippi IV in Franckreich Tochter Isabella, derer Sohn Eduardus III nach seiner Mutter Bruder Tod succediren sollen; weilen in Franckreich die Succession der Frauens-Persohnen nicht ungemein, wie die Exempel des

Pacta dotalia exhibet Leibnitz in Cod. jur. Diplom. Part. 1. n. 132. p. 325.
vid. Polyd. Vergil. L. 22. p. 565. seqq. & p. 579. P. AEmil. L. 10. hist. franc. p. 401. seqq. Gaguin. L. 9. hist. gall. p. 197. seqq. Dupuy d. l. p. 213. 217. Walsingham in Henrico V. Monstrelet. Tom. I. c. 223.
Juramentum extat ap. Leibnitz. d. l. n. 133. p. 330.
vid. Autores supra citati. Meyer L. 16. Annal. ad an. 1319.
vid. P. AEmil. L. 10. p. 407. Polyd. Vergil. L. 23. p. 608. Serres en son Inventaire de France p. 274. Naucler. p. 1063. Monsterelet. Vol. 2. ad ann. 1431.
vid. Polyd. Vergil. d. L. 23.
vid. P. AEmil. p. 416. seqq. Gaguin. p. 235. seqq. Serres d. l. p. 292. seqq. Polyd. Vergil. d. L. 23. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1450.
vid. Leibnitz Mantissa Cod. jur. dipl. Part. 2. p. 272.
Autor des Interestes des Princes p. 272.
Artic. 7. & seqq. Extat autem Pax illa ap. Leibnitz in Mantissa Codic. jur. Diplom. Part. 2. p. 201.
Pufendorf. Lib. XI. hist. Brandenb. §. 10.
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        <p>Wie nun zwey Jahr hernach König Carolus VI mit Tode abgieng, und Henricus VI die            Frantzösische Crone auf zu setzen vermeinte, wiedersetzte sich diesem des Caroli Sohn            Carolus VII, und übernahm die Regierung des väterlichen Königreiches; dahero es zu einem            neuen Kriege kam, worinnen das Glück anfänglich Henrico favorisirte, so daß er anno 1433            zu Paris mit großer Solennität zum Könige in Franckreich gekröhnet wurde. <note place="foot">vid. P. AEmil. L. 10. p. 407. Polyd. Vergil. L. 23. p. 608. Serres en son              Inventaire de France p. 274. Naucler. p. 1063. Monsterelet. Vol. 2. ad ann. 1431.</note>            Wie aber Carolus die Gelegenheit fand durch viele Versprechungen die Burgundier von denen            Engeländern ab, und an sich zu ziehen/ <note place="foot">vid. Polyd. Vergil. d. L.              23.</note> so wandte sich auch der Engeländer Glück, und verlohren alles was sie in            Franckreich besessen, so daß sie fast nichts als den Titel und das Wapen übrig behielten;              <note place="foot">vid. P. AEmil. p. 416. seqq. Gaguin. p. 235. seqq. Serres d. l. p.              292. seqq. Polyd. Vergil. d. L. 23. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1450.</note> haben auch            seit deme nichts wieder erhalten können.</p>
        <p><note place="left">Itziger Zustand.</note> Doch haben sich die Könige in Engeland deshalb            ihres Rechtes nie begeben, sondern vielmehr das Wapen, und den Titel von Franckreich            beständig geführet; und zwar auch in dene&#x0303; Tractaten, so sie mit Franckreich selbst            gemachet. <note place="foot">vid. Leibnitz Mantissa Cod. jur. dipl. Part. 2. p.              272.</note> Ja es ist in Engeland, auch noch nicht vor gar zu langer Zeit, die Gewonheit            gewesen, daß, der König, die Printzen, Milords, und Ambassadeurs sich am ersten            Neujahrs-Tage in der S. Pauli Kirche zu Londen versammlet; da dann ein Herold, in            Gegenwart alles Volckes mit lauter Stimme geruffen: N .... durch Gottes Gnaden König in            Groß-Britannien, und Franckreich, und zugleich einen Handschuh vorn in die Kirche            geworffen, welchen der Frantzösische Ambassadeur so gleich mit diesen Worten aufgehoben:            Salvo jure, &amp; sine praejudicio, Christianissimi Galliarum Regis: Worauff eine Acte            wegen dieser protestation gemachet, und inregistriret worden, der Frantzösische            Ambassadeur aber hat den Händschuh nach Pariß geschicket; die letztern zwey Könige aber            haben diese Ceremonie unterlaßen, entweder aus Inclination gegen Franckreich, oder weil            sie es vor unnöthig geachtet. <note place="foot">Autor des Interestes des Princes p.              272.</note></p>
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[148/0176] schen Reiches ab, und vermählte anno 1420 seine Tochter Catharinam mit des Henrici Sohne Henrico VI, in deren Ehepacten diesem nach des Caroli Tod die völlige Succession in Franckreich verschrieben wurde, und zwar dergestalt, daß, dafern es sich zutragen solte, daß in solcher Ehe keine Kinder gezeuget würden, Franckreich dennoch bey dem Successore der Cron Engeland verbleiben solte, welche Pacta auch von denen Fürsten, Praelaten, Baronen, und andern Vasallen und Unterthanen, beschworen wurden ; seinen Sohn Carolum aber excludirte er von aller väterlicher Erbschafft, weil er des Hertzogs Johannis in Burgund Tod mit procuriren helffen, und offt meineydig geworden war. Wie nun zwey Jahr hernach König Carolus VI mit Tode abgieng, und Henricus VI die Frantzösische Crone auf zu setzen vermeinte, wiedersetzte sich diesem des Caroli Sohn Carolus VII, und übernahm die Regierung des väterlichen Königreiches; dahero es zu einem neuen Kriege kam, worinnen das Glück anfänglich Henrico favorisirte, so daß er anno 1433 zu Paris mit großer Solennität zum Könige in Franckreich gekröhnet wurde. Wie aber Carolus die Gelegenheit fand durch viele Versprechungen die Burgundier von denen Engeländern ab, und an sich zu ziehen/ so wandte sich auch der Engeländer Glück, und verlohren alles was sie in Franckreich besessen, so daß sie fast nichts als den Titel und das Wapen übrig behielten; haben auch seit deme nichts wieder erhalten können. Doch haben sich die Könige in Engeland deshalb ihres Rechtes nie begeben, sondern vielmehr das Wapen, und den Titel von Franckreich beständig geführet; und zwar auch in denẽ Tractaten, so sie mit Franckreich selbst gemachet. Ja es ist in Engeland, auch noch nicht vor gar zu langer Zeit, die Gewonheit gewesen, daß, der König, die Printzen, Milords, und Ambassadeurs sich am ersten Neujahrs-Tage in der S. Pauli Kirche zu Londen versammlet; da dann ein Herold, in Gegenwart alles Volckes mit lauter Stimme geruffen: N .... durch Gottes Gnaden König in Groß-Britannien, und Franckreich, und zugleich einen Handschuh vorn in die Kirche geworffen, welchen der Frantzösische Ambassadeur so gleich mit diesen Worten aufgehoben: Salvo jure, & sine praejudicio, Christianissimi Galliarum Regis: Worauff eine Acte wegen dieser protestation gemachet, und inregistriret worden, der Frantzösische Ambassadeur aber hat den Händschuh nach Pariß geschicket; die letztern zwey Könige aber haben diese Ceremonie unterlaßen, entweder aus Inclination gegen Franckreich, oder weil sie es vor unnöthig geachtet. Itziger Zustand. König Henricus VIII in Engeland hat zwar 1527 in dem mit König Francisco I in Franckreich zu Amiens gemachten Frieden der Praetension auf Franckreich renunciiret, u. hat dieser dagegen vor sich und seine Nachkommen versprochen, denen Königen in Engeland jährlich 50000 Cronen biß ans Ende der Welt zu zahlen; es sind aber solche Gelder nicht lange gefolget. Anno 1670 war zwischen Engeland und Franckreich ein Tractat unter Händen, worinnen unter andern enthalten war, daß der König in Engeland sich dieser praetension begeben/ und das Frantzösische Wapen weg thun wolte, es kam solcher aber nicht zum Stande. Es gründet sich aber diese der Engeländer praetension, wie aus obangeführten erhället; I. Auff die Vermählung Königs Eduardi II in Engeland mit des Königs Philippi IV in Franckreich Tochter Isabella, derer Sohn Eduardus III nach seiner Mutter Bruder Tod succediren sollen; weilen in Franckreich die Succession der Frauens-Persohnen nicht ungemein, wie die Exempel des Der Engeländer Gründe. Pacta dotalia exhibet Leibnitz in Cod. jur. Diplom. Part. 1. n. 132. p. 325. vid. Polyd. Vergil. L. 22. p. 565. seqq. & p. 579. P. AEmil. L. 10. hist. franc. p. 401. seqq. Gaguin. L. 9. hist. gall. p. 197. seqq. Dupuy d. l. p. 213. 217. Walsingham in Henrico V. Monstrelet. Tom. I. c. 223. Juramentum extat ap. Leibnitz. d. l. n. 133. p. 330. vid. Autores supra citati. Meyer L. 16. Annal. ad an. 1319. vid. P. AEmil. L. 10. p. 407. Polyd. Vergil. L. 23. p. 608. Serres en son Inventaire de France p. 274. Naucler. p. 1063. Monsterelet. Vol. 2. ad ann. 1431. vid. Polyd. Vergil. d. L. 23. vid. P. AEmil. p. 416. seqq. Gaguin. p. 235. seqq. Serres d. l. p. 292. seqq. Polyd. Vergil. d. L. 23. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1450. vid. Leibnitz Mantissa Cod. jur. dipl. Part. 2. p. 272. Autor des Interestes des Princes p. 272. Artic. 7. & seqq. Extat autem Pax illa ap. Leibnitz in Mantissa Codic. jur. Diplom. Part. 2. p. 201. Pufendorf. Lib. XI. hist. Brandenb. §. 10.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/176>, abgerufen am 24.11.2024.