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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Gottorf, und dem Capitul zu Lübeck geschlossenen Vergleich, Krafft dessen die Wahl der Bischöffe auf 6 Generationes nach einander gestellet worden ist, anbetrifft, so ist seine Königl. Maj. in Dännemarck erbietig, dem zu Glückstadt anno 1667 aufgerichteten Vergleich, und der darinnen begriffenen Zusage nachzuleben, und nicht geschehen zu laßen, daß demselben weder directe noch indirecte zu wieder gehandelt werde. Wie nun aber anno 1701 den 13 May eine neue Coadjutors Wahl vorgieng, so geschahe es, daß Ihro Königl. Hoheit Printz Carl von Dännemarck von 12 Capitularibus postuliret, und dessen Wahl von dem noch lebenden Bischoff approbiret wurde, Printz Christian August aber hatte 9 Stimmen vor sich, denen er zwar die seinige beyfügete, doch aber zur gesuchten Parität nicht gelangen kunte; Doch nahmen beyde Printz Christian August so wohl, als Printz Carl, den Titul eines postulirten Coadjutoris an, und jener zwar dahero, weil der Käyserliche Reichs-Hof-Rath anno 1700 den 28 Jul. ein mandatum ergehen lassen, daß das zwischen dem Hause Gottorf und dem Dohm-Capitul zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum zum Grunde der Wahl gesetzet werden solte.

In solchem Stande blieb es biß der Bischoff August Fridrich an. 1705 den 2 Oct. zu Eutin verstarb, weil nun Printz Christian August in der Nähe war, so ließ er durch eine Compagnie Granadirer die Possession in der Bischöfflichen Residentz Eutin, als Coadjutor ergreiffen; Worauff die Capitulares zwar den 6 Oct. von neuen zusammen kamen, um sich wegen eines Bischoffs zu vereinigen, wurden aber wieder in 2 factiones getheilet, davon die eine abermahl Printz Carl von Dännemarck, die andere Printz Christian August zu Holstein-Gottorf wehlete, doch hatte dieser dazumahl die Majora, weil diejenige, so vormahlen vor Printz Carl votiret, nicht alle zu gegen. Dahero Printz Christian August sich den 8 Oct. als Bischoff introduciren, und die Bürger zu Eutin ihme schwören ließ; wogegen aber so wohl Ihr. Königl. Hoheit Printz Carl, als die Capitulares, so auf ihn gestimmet, protestirten, und ihnen nebst den 3 noch abwesenden Capitularen ihr Recht vorbehielten. Immittelst ordnete Hertzog Christian August zu Eutin die Regierung an, legte auch zu Behauptung seines Besitzes einen Hauptmann mit seiner Mannschafft auf das Bischöffliche Residentz-Schloß. Dänischer Seiten suchte man die compossession, oder daß es dem Capitulo biß zur Käyserlichen Decision in sequestrum möchte gegeben werden. Als man aber Fürstlicher Seiten sich nicht dazu entschliessen wolte, rückte der General Major von Passavv mit einigen Trouppen, welche von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck ihrem Herrn Bruder Printz Carl waren überlaßen worden, vor die Stadt Eutin, foderte nochmahls die Compossession, und als man selbige abschlug, nöthigte er die Holsteinische Guarnison zum Abzuge, welcher anno 1706 den 1. Jan. erfolgete und wurd darauff Printz Carl als Bischoff ausgeruffen, und ihm gehuldiget. Weil der Administrator nun solches zu verhindern nicht vermochte, so stellete er die Sache und sein Recht denen hohen Guarants des Travendalischen Friedens anheim, und legten beyde hohe competenten darauff ihre Jura durch öffentliche Schrifften der Welt vor Augen.

Printz Christian August führet zu Behauptung seines zu dem Bischoffthum habenden Rechtes an:

Gottorfische Gründe. I. Das zwischen Hertzog Friedrich zu Holstein-Gottorf und dem Capitulo zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum, vermöge dessen aus dem Hause Gottorf 6 Persohnen nach einander zu Bischöffen erwehlet werden solten.

II. Verschiedene Capituls-Schlüsse, sonderlich de anno 1676, 1682, und 1684, worinnen des Gottorfischen Hauses Gerechtigkeit confirmiret.

III. Den Glückstädtischen Recess de anno 1667, in welchem König Fridericus III in Dännemarck die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto de anno 1647 sein Verbleiben haben solte.

IV. Den Altonaischen und Travendalischen Frieden, worinnen das offt gemeldete Pactum de anno 1647, und der Glückstädtische Recess de anno 1667 confirmiret.

vid. Franckenbergs Europ. Herold. part. 1. p. 377. 378. Staat von Lübeck. p. 9.
vid. Scriptum, quod a parte Ducis Christiani Augusti prodiit sub Titulo: Gründlicher und kurtzer Bericht von der gewaltsahmen, und wieder rechtlichen Possession-Nehmung des freyen Stiffts Lübeck, sc.

Gottorf, und dem Capitul zu Lübeck geschlossenen Vergleich, Krafft dessen die Wahl der Bischöffe auf 6 Generationes nach einander gestellet worden ist, anbetrifft, so ist seine Königl. Maj. in Dännemarck erbietig, dem zu Glückstadt anno 1667 aufgerichteten Vergleich, und der darinnen begriffenen Zusage nachzuleben, und nicht geschehen zu laßen, daß demselben weder directe noch indirecte zu wieder gehandelt werde. Wie nun aber anno 1701 den 13 May eine neue Coadjutors Wahl vorgieng, so geschahe es, daß Ihro Königl. Hoheit Printz Carl von Dännemarck von 12 Capitularibus postuliret, und dessen Wahl von dem noch lebenden Bischoff approbiret wurde, Printz Christian August aber hatte 9 Stimmen vor sich, denen er zwar die seinige beyfügete, doch aber zur gesuchten Parität nicht gelangen kunte; Doch nahmen beyde Printz Christian August so wohl, als Printz Carl, den Titul eines postulirten Coadjutoris an, und jener zwar dahero, weil der Käyserliche Reichs-Hof-Rath anno 1700 den 28 Jul. ein mandatum ergehen lassen, daß das zwischen dem Hause Gottorf und dem Dohm-Capitul zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum zum Grunde der Wahl gesetzet werden solte.

In solchem Stande blieb es biß der Bischoff August Fridrich an. 1705 den 2 Oct. zu Eutin verstarb, weil nun Printz Christian August in der Nähe war, so ließ er durch eine Compagnie Granadirer die Possession in der Bischöfflichen Residentz Eutin, als Coadjutor ergreiffen; Worauff die Capitulares zwar den 6 Oct. von neuen zusammen kamen, um sich wegen eines Bischoffs zu vereinigen, wurden aber wieder in 2 factiones getheilet, davon die eine abermahl Printz Carl von Dännemarck, die andere Printz Christian August zu Holstein-Gottorf wehlete, doch hatte dieser dazumahl die Majora, weil diejenige, so vormahlen vor Printz Carl votiret, nicht alle zu gegen. Dahero Printz Christian August sich den 8 Oct. als Bischoff introduciren, und die Bürger zu Eutin ihme schwören ließ; wogegen aber so wohl Ihr. Königl. Hoheit Printz Carl, als die Capitulares, so auf ihn gestimmet, protestirten, und ihnen nebst den 3 noch abwesenden Capitularen ihr Recht vorbehielten. Immittelst ordnete Hertzog Christian August zu Eutin die Regierung an, legte auch zu Behauptung seines Besitzes einen Hauptmann mit seiner Mannschafft auf das Bischöffliche Residentz-Schloß. Dänischer Seiten suchte man die compossession, oder daß es dem Capitulo biß zur Käyserlichen Decision in sequestrum möchte gegeben werden. Als man aber Fürstlicher Seiten sich nicht dazu entschliessen wolte, rückte der General Major von Passavv mit einigen Trouppen, welche von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck ihrem Herrn Bruder Printz Carl waren überlaßen worden, vor die Stadt Eutin, foderte nochmahls die Compossession, und als man selbige abschlug, nöthigte er die Holsteinische Guarnison zum Abzuge, welcher anno 1706 den 1. Jan. erfolgete und wurd darauff Printz Carl als Bischoff ausgeruffen, und ihm gehuldiget. Weil der Administrator nun solches zu verhindern nicht vermochte, so stellete er die Sache und sein Recht denen hohen Guarants des Travendalischen Friedens anheim, und legten beyde hohe competenten darauff ihre Jura durch öffentliche Schrifften der Welt vor Augen.

Printz Christian August führet zu Behauptung seines zu dem Bischoffthum habenden Rechtes an:

Gottorfische Gründe. I. Das zwischen Hertzog Friedrich zu Holstein-Gottorf und dem Capitulo zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum, vermöge dessen aus dem Hause Gottorf 6 Persohnen nach einander zu Bischöffen erwehlet werden solten.

II. Verschiedene Capituls-Schlüsse, sonderlich de anno 1676, 1682, und 1684, worinnen des Gottorfischen Hauses Gerechtigkeit confirmiret.

III. Den Glückstädtischen Recess de anno 1667, in welchem König Fridericus III in Dännemarck die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto de anno 1647 sein Verbleiben haben solte.

IV. Den Altonaischen und Travendalischen Frieden, worinnen das offt gemeldete Pactum de anno 1647, und der Glückstädtische Recess de anno 1667 confirmiret.

vid. Franckenbergs Europ. Herold. part. 1. p. 377. 378. Staat von Lübeck. p. 9.
vid. Scriptum, quod a parte Ducis Christiani Augusti prodiit sub Titulo: Gründlicher und kurtzer Bericht von der gewaltsahmen, und wieder rechtlichen Possession-Nehmung des freyen Stiffts Lübeck, sc.
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Gottorf, und dem Capitul zu Lübeck geschlossenen            Vergleich, Krafft dessen die Wahl der Bischöffe auf 6 Generationes nach einander gestellet            worden ist, anbetrifft, so ist seine Königl. Maj. in Dännemarck erbietig, dem zu            Glückstadt anno 1667 aufgerichteten Vergleich, und der darinnen begriffenen Zusage            nachzuleben, und nicht geschehen zu laßen, daß demselben weder directe noch indirecte zu            wieder gehandelt werde. Wie nun aber anno 1701 den 13 May eine neue Coadjutors Wahl            vorgieng, so geschahe es, daß Ihro Königl. Hoheit Printz Carl von Dännemarck von 12            Capitularibus postuliret, und dessen Wahl von dem noch lebenden Bischoff approbiret wurde,            Printz Christian August aber hatte 9 Stimmen vor sich, denen er zwar die seinige            beyfügete, doch aber zur gesuchten Parität nicht gelangen kunte; Doch nahmen beyde Printz            Christian August so wohl, als Printz Carl, den Titul eines postulirten Coadjutoris an, und            jener zwar dahero, weil der Käyserliche Reichs-Hof-Rath anno 1700 den 28 Jul. ein mandatum            ergehen lassen, daß das zwischen dem Hause Gottorf und dem Dohm-Capitul zu Lübeck anno            1647 aufgerichtete Pactum zum Grunde der Wahl gesetzet werden solte.</p>
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        <p>Printz Christian August führet zu Behauptung seines zu dem Bischoffthum habenden Rechtes            an: <note place="foot">vid. Scriptum, quod a parte Ducis Christiani Augusti prodiit sub              Titulo: Gründlicher und kurtzer Bericht von der gewaltsahmen, und wieder rechtlichen              Possession-Nehmung des freyen Stiffts Lübeck, sc.</note></p>
        <p><note place="right">Gottorfische Gründe.</note> I. Das zwischen Hertzog Friedrich zu            Holstein-Gottorf und dem Capitulo zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum, vermöge dessen            aus dem Hause Gottorf 6 Persohnen nach einander zu Bischöffen erwehlet werden solten.</p>
        <p>II. Verschiedene Capituls-Schlüsse, sonderlich de anno 1676, 1682, und 1684, worinnen des            Gottorfischen Hauses Gerechtigkeit confirmiret.</p>
        <p>III. Den Glückstädtischen Recess de anno 1667, in welchem König Fridericus III in            Dännemarck die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto de anno 1647 sein            Verbleiben haben solte.</p>
        <p>IV. Den Altonaischen und Travendalischen Frieden, worinnen das offt gemeldete Pactum de            anno 1647, und der Glückstädtische Recess de anno 1667 confirmiret.</p>
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[143/0171] Gottorf, und dem Capitul zu Lübeck geschlossenen Vergleich, Krafft dessen die Wahl der Bischöffe auf 6 Generationes nach einander gestellet worden ist, anbetrifft, so ist seine Königl. Maj. in Dännemarck erbietig, dem zu Glückstadt anno 1667 aufgerichteten Vergleich, und der darinnen begriffenen Zusage nachzuleben, und nicht geschehen zu laßen, daß demselben weder directe noch indirecte zu wieder gehandelt werde. Wie nun aber anno 1701 den 13 May eine neue Coadjutors Wahl vorgieng, so geschahe es, daß Ihro Königl. Hoheit Printz Carl von Dännemarck von 12 Capitularibus postuliret, und dessen Wahl von dem noch lebenden Bischoff approbiret wurde, Printz Christian August aber hatte 9 Stimmen vor sich, denen er zwar die seinige beyfügete, doch aber zur gesuchten Parität nicht gelangen kunte; Doch nahmen beyde Printz Christian August so wohl, als Printz Carl, den Titul eines postulirten Coadjutoris an, und jener zwar dahero, weil der Käyserliche Reichs-Hof-Rath anno 1700 den 28 Jul. ein mandatum ergehen lassen, daß das zwischen dem Hause Gottorf und dem Dohm-Capitul zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum zum Grunde der Wahl gesetzet werden solte. In solchem Stande blieb es biß der Bischoff August Fridrich an. 1705 den 2 Oct. zu Eutin verstarb, weil nun Printz Christian August in der Nähe war, so ließ er durch eine Compagnie Granadirer die Possession in der Bischöfflichen Residentz Eutin, als Coadjutor ergreiffen; Worauff die Capitulares zwar den 6 Oct. von neuen zusammen kamen, um sich wegen eines Bischoffs zu vereinigen, wurden aber wieder in 2 factiones getheilet, davon die eine abermahl Printz Carl von Dännemarck, die andere Printz Christian August zu Holstein-Gottorf wehlete, doch hatte dieser dazumahl die Majora, weil diejenige, so vormahlen vor Printz Carl votiret, nicht alle zu gegen. Dahero Printz Christian August sich den 8 Oct. als Bischoff introduciren, und die Bürger zu Eutin ihme schwören ließ; wogegen aber so wohl Ihr. Königl. Hoheit Printz Carl, als die Capitulares, so auf ihn gestimmet, protestirten, und ihnen nebst den 3 noch abwesenden Capitularen ihr Recht vorbehielten. Immittelst ordnete Hertzog Christian August zu Eutin die Regierung an, legte auch zu Behauptung seines Besitzes einen Hauptmann mit seiner Mannschafft auf das Bischöffliche Residentz-Schloß. Dänischer Seiten suchte man die compossession, oder daß es dem Capitulo biß zur Käyserlichen Decision in sequestrum möchte gegeben werden. Als man aber Fürstlicher Seiten sich nicht dazu entschliessen wolte, rückte der General Major von Passavv mit einigen Trouppen, welche von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck ihrem Herrn Bruder Printz Carl waren überlaßen worden, vor die Stadt Eutin, foderte nochmahls die Compossession, und als man selbige abschlug, nöthigte er die Holsteinische Guarnison zum Abzuge, welcher anno 1706 den 1. Jan. erfolgete und wurd darauff Printz Carl als Bischoff ausgeruffen, und ihm gehuldiget. Weil der Administrator nun solches zu verhindern nicht vermochte, so stellete er die Sache und sein Recht denen hohen Guarants des Travendalischen Friedens anheim, und legten beyde hohe competenten darauff ihre Jura durch öffentliche Schrifften der Welt vor Augen. Printz Christian August führet zu Behauptung seines zu dem Bischoffthum habenden Rechtes an: I. Das zwischen Hertzog Friedrich zu Holstein-Gottorf und dem Capitulo zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum, vermöge dessen aus dem Hause Gottorf 6 Persohnen nach einander zu Bischöffen erwehlet werden solten. Gottorfische Gründe. II. Verschiedene Capituls-Schlüsse, sonderlich de anno 1676, 1682, und 1684, worinnen des Gottorfischen Hauses Gerechtigkeit confirmiret. III. Den Glückstädtischen Recess de anno 1667, in welchem König Fridericus III in Dännemarck die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto de anno 1647 sein Verbleiben haben solte. IV. Den Altonaischen und Travendalischen Frieden, worinnen das offt gemeldete Pactum de anno 1647, und der Glückstädtische Recess de anno 1667 confirmiret. vid. Franckenbergs Europ. Herold. part. 1. p. 377. 378. Staat von Lübeck. p. 9. vid. Scriptum, quod a parte Ducis Christiani Augusti prodiit sub Titulo: Gründlicher und kurtzer Bericht von der gewaltsahmen, und wieder rechtlichen Possession-Nehmung des freyen Stiffts Lübeck, sc.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/171>, abgerufen am 24.11.2024.