Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin. Historie. DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden. Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte. Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, Dänische Vorstellung. und dabey vorstellen; " Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 [unleserliches Material] Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul- Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5. Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.
Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin. Historie. DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden. Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte. Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, Dänische Vorstellung. und dabey vorstellen; „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 [unleserliches Material] Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul- Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5. Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0169" n="141"/> <p>Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin.</p> <p><note place="left">Historie.</note> DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden <note place="foot">Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5.</note>; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden.</p> <p>Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte.</p> <p>Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, <note place="right">Dänische Vorstellung.</note> und dabey vorstellen; <note place="foot">Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.</note> „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 <gap reason="illegible"/> Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul- </p> </div> </body> </text> </TEI> [141/0169]
Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin.
DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden.
Historie. Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte.
Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, und dabey vorstellen; „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 _ Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul-
Dänische Vorstellung.
Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5.
Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |