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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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übergab. Dieser Albertus aber verkauffte sein in der Stadt habendes Recht dem Rath daselbst wieder vor 1500 Marck Silbers , und ward hiedurch gleichsam der erste Grund zu ihrer Freyheit geleget. Wie aber die Sleswiger und Dänen nach der fatalen Schlacht bey Bornhoven an. 1226 alles, was sie in dem Reich occupiret, wieder verlassen musten, kam auch dasjenige, so den Grafen zu Schwenburg vormahlen gehöret, und darunter auch Hamburg an Graf Adolphum IV zu Schawenburg, welcher jedoch der Stadt die von Alberto erkauffte Freyheit, und andere Privilegia, confirmiret haben soll. Dem sey aber wie ihm wolle, so haben die Grafen, und dero successores die Hertzoge zu Holstein, nichts desto weniger noch einige Hoheit und JCtion in der Stadt behalten und exerciret, von welcher sich dieselbe aber auch mit der Zeit loß gemachet, und sich als eine freye Reichs-Stadt aufgeführet.

Wie aber an. 1544 der Käyserliche Fiscal wegen Abtragung der Reichs-Anlagen wider die Stadt Klage anstellete, wiedersetzte sie sich demselben, und gab vor, daß sie zwar zum Reich gehörig, aber eine freye und von allen Anlagen befreyete Reichs-Stadt wäre, welche exemption von Reichs-Steuren sie über Menschen Gedencken hergebracht, und also legitime praescribiret hätte; Danebst suchte sie Rath und Schutz bey König Christiano in Dännemarck, und denen Hertzogen zu Holstein, welche auch bey Käyser Carolo V und hernach bey Ferdinando vor die Stadt intercedirten. Weil aber nachdem zwischen der Stadt, und den Hertzogen zu Holstein, unterschiedliche Irrungen entstunden, so kam Holstein anno 1570 auf dem Reichs-Tage zu Speyer interveniendo ein, und stellete vor, daß Hamburg keine Reichs-Stadt sey, sondern zu Stormarn gehöre, wofern sie also dem Reiche zu steuren schuldig, müste es durch Holstein geschehen. Es wurd aber die Sache daselbst nicht entschieden, sondern an die Reichs-Cammer verwiesen, woselbst der Process so wohl zwischen der Stadt und den Hertzogen, als der Stadt und dem Fisco, biß an. 1618 continuirte.

Dänische oder Holsteinische Gründe. Die Gründe aber der Hertzoge, damit sie die Landesfürstliche hohe Obrigkeit über die Stadt behaupten wollen, und noch behaupten, sind hauptsächlich diese:

I. Daß die Stadt in dem Stormarschen territorio gelegen, welches Trazier, ein gebohrner Hamburger, in Beschreibung der Stadt Hamburg, selber gestünde, dahero dieselbe nothwendig dessen JCtion unterworffen seyn müste.

II. Daß die Stadt, vermöge eines Privilegii Käysers Sigismundi, für die Grafen zu Holstein gewiesen.

III. Daß/ wie die Stadt zu Zeiten Käysers Caroli IV an. 1375 zum Zeichen ihrer Freyheit eine Statuam Rolandi auf dem Marckte aufgerichtet, und die Hertzoge zu Holstein sich darüber bey dem Käyser, der eben zu Tangermund gewesen, beklaget, hätte dieser vor die Hertzoge gesprochen/ und die Hamburger condemniret die Statuam wieder abzunehmen, und denen Hertzogen zu Holstein Gehorsam zu leisten.

IV. Daß deme zu Folge die Bürger König Christiano I in Dännemarck, als Hertzogen in Holstein, und dessen Gebrüdern, gehuldiget; solches auch bey dessen Successoren öffters wiederholet.

V. Daß das Holsteinische Nessel-Wapen seit der Zeit hin und wieder auf dem Rathhause, an den Thoren, auf publiquen Sigillen, und auf Müntzen gegraben, und assigniret worden; welches ein unfehlbahres Kennzeichen der Superiorität wäre.

VI. Daß, wenn Holstein in Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Land-Dienste, Land-Hülffe, und Land-Folge, sonderlich an Graf Gerharden wider König Ericum, geleistet.

VII. Daß die Stadt zu denen Holsteinischen Land-Tägen erfodert worden, auch darauf erschienen, und zu dem Ende ein eigen Hauß zu Segelberg gehabt.

VIII. Daß die alten Grafen zu Schawenburg und Holstein besondere Hoheiten und Gerechtigkeiten über die Stadt gehabt.

IX. Daß die Stadt, wann sie an die Käyserliche Cammer citiret worden, solch forum decliniret hätte, unter dem Vorwand, sie wäre ein Membrum von Holstein, und denen Hertzogen zu Holstein unterworffen.

vid. Chron. Slav. ap. Lindenbrog. f. 223. Werdenhagen Part. 3. Rerum Hanseat. c. 16. seqq. Chytrae. L. 2. Chron. Sax. p. 69.
Chytrae. d. L. 2. in fin. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 24.
vid. Werdenhag. d. l. Zeiler. Itin. Germ. part. 1. c. 27. p. 365.
vid. Thuan. L. 47. hist.
vid. Limnae. Tom. 3. Jur. puhl. L. 7. c. 24. Thuan. L. 47. hist. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Disc. 13. §. 4. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 20. Autor des Staats von Holstein. p. 93.

übergab. Dieser Albertus aber verkauffte sein in der Stadt habendes Recht dem Rath daselbst wieder vor 1500 Marck Silbers , und ward hiedurch gleichsam der erste Grund zu ihrer Freyheit geleget. Wie aber die Sleswiger und Dänen nach der fatalen Schlacht bey Bornhoven an. 1226 alles, was sie in dem Reich occupiret, wieder verlassen musten, kam auch dasjenige, so den Grafen zu Schwenburg vormahlen gehöret, und darunter auch Hamburg an Graf Adolphum IV zu Schawenburg, welcher jedoch der Stadt die von Alberto erkauffte Freyheit, und andere Privilegia, confirmiret haben soll. Dem sey aber wie ihm wolle, so haben die Grafen, und dero successores die Hertzoge zu Holstein, nichts desto weniger noch einige Hoheit und JCtion in der Stadt behalten und exerciret, von welcher sich dieselbe aber auch mit der Zeit loß gemachet, und sich als eine freye Reichs-Stadt aufgeführet.

Wie aber an. 1544 der Käyserliche Fiscal wegen Abtragung der Reichs-Anlagen wider die Stadt Klage anstellete, wiedersetzte sie sich demselben, und gab vor, daß sie zwar zum Reich gehörig, aber eine freye und von allen Anlagen befreyete Reichs-Stadt wäre, welche exemption von Reichs-Steuren sie über Menschen Gedencken hergebracht, und also legitime praescribiret hätte; Danebst suchte sie Rath und Schutz bey König Christiano in Dännemarck, und denen Hertzogen zu Holstein, welche auch bey Käyser Carolo V und hernach bey Ferdinando vor die Stadt intercedirten. Weil aber nachdem zwischen der Stadt, und den Hertzogen zu Holstein, unterschiedliche Irrungen entstunden, so kam Holstein anno 1570 auf dem Reichs-Tage zu Speyer interveniendo ein, und stellete vor, daß Hamburg keine Reichs-Stadt sey, sondern zu Stormarn gehöre, wofern sie also dem Reiche zu steuren schuldig, müste es durch Holstein geschehen. Es wurd aber die Sache daselbst nicht entschieden, sondern an die Reichs-Cammer verwiesen, woselbst der Process so wohl zwischen der Stadt und den Hertzogen, als der Stadt und dem Fisco, biß an. 1618 continuirte.

Dänische oder Holsteinische Gründe. Die Gründe aber der Hertzoge, damit sie die Landesfürstliche hohe Obrigkeit über die Stadt behaupten wollen, und noch behaupten, sind hauptsächlich diese:

I. Daß die Stadt in dem Stormarschen territorio gelegen, welches Trazier, ein gebohrner Hamburger, in Beschreibung der Stadt Hamburg, selber gestünde, dahero dieselbe nothwendig dessen JCtion unterworffen seyn müste.

II. Daß die Stadt, vermöge eines Privilegii Käysers Sigismundi, für die Grafen zu Holstein gewiesen.

III. Daß/ wie die Stadt zu Zeiten Käysers Caroli IV an. 1375 zum Zeichen ihrer Freyheit eine Statuam Rolandi auf dem Marckte aufgerichtet, und die Hertzoge zu Holstein sich darüber bey dem Käyser, der eben zu Tangermund gewesen, beklaget, hätte dieser vor die Hertzoge gesprochen/ und die Hamburger condemniret die Statuam wieder abzunehmen, und denen Hertzogen zu Holstein Gehorsam zu leisten.

IV. Daß deme zu Folge die Bürger König Christiano I in Dännemarck, als Hertzogen in Holstein, und dessen Gebrüdern, gehuldiget; solches auch bey dessen Successoren öffters wiederholet.

V. Daß das Holsteinische Nessel-Wapen seit der Zeit hin und wieder auf dem Rathhause, an den Thoren, auf publiquen Sigillen, und auf Müntzen gegraben, und assigniret worden; welches ein unfehlbahres Kennzeichen der Superiorität wäre.

VI. Daß, wenn Holstein in Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Land-Dienste, Land-Hülffe, und Land-Folge, sonderlich an Graf Gerharden wider König Ericum, geleistet.

VII. Daß die Stadt zu denen Holsteinischen Land-Tägen erfodert worden, auch darauf erschienen, und zu dem Ende ein eigen Hauß zu Segelberg gehabt.

VIII. Daß die alten Grafen zu Schawenburg und Holstein besondere Hoheiten und Gerechtigkeiten über die Stadt gehabt.

IX. Daß die Stadt, wann sie an die Käyserliche Cammer citiret worden, solch forum decliniret hätte, unter dem Vorwand, sie wäre ein Membrum von Holstein, und denen Hertzogen zu Holstein unterworffen.

vid. Chron. Slav. ap. Lindenbrog. f. 223. Werdenhagen Part. 3. Rerum Hanseat. c. 16. seqq. Chytrae. L. 2. Chron. Sax. p. 69.
Chytrae. d. L. 2. in fin. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 24.
vid. Werdenhag. d. l. Zeiler. Itin. Germ. part. 1. c. 27. p. 365.
vid. Thuan. L. 47. hist.
vid. Limnae. Tom. 3. Jur. puhl. L. 7. c. 24. Thuan. L. 47. hist. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Disc. 13. §. 4. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 20. Autor des Staats von Holstein. p. 93.
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übergab. <note place="foot">vid. Chron. Slav. ap. Lindenbrog. f. 223. Werdenhagen Part. 3. Rerum              Hanseat. c. 16. seqq. Chytrae. L. 2. Chron. Sax. p. 69.</note> Dieser Albertus aber            verkauffte sein in der Stadt habendes Recht dem Rath daselbst wieder vor 1500 Marck            Silbers <note place="foot">Chytrae. d. L. 2. in fin. Limnae. L. 7. Jur. publ. c.              24.</note>, und ward hiedurch gleichsam der erste Grund zu ihrer Freyheit geleget. Wie            aber die Sleswiger und Dänen nach der fatalen Schlacht bey Bornhoven an. 1226 alles, was            sie in dem Reich occupiret, wieder verlassen musten, kam auch dasjenige, so den Grafen zu            Schwenburg vormahlen gehöret, und darunter auch Hamburg an Graf Adolphum IV zu            Schawenburg, welcher jedoch der Stadt die von Alberto erkauffte Freyheit, und andere            Privilegia, confirmiret haben soll. Dem sey aber wie ihm wolle, so haben die Grafen, und            dero successores die Hertzoge zu Holstein, nichts desto weniger noch einige Hoheit und            JCtion in der Stadt behalten und exerciret, von welcher sich dieselbe aber auch mit der            Zeit loß gemachet, und sich als eine freye Reichs-Stadt aufgeführet. <note place="foot">vid. Werdenhag. d. l. Zeiler. Itin. Germ. part. 1. c. 27. p. 365.</note></p>
        <p>Wie aber an. 1544 der Käyserliche Fiscal wegen Abtragung der Reichs-Anlagen wider die            Stadt Klage anstellete, wiedersetzte sie sich demselben, und gab vor, daß sie zwar zum            Reich gehörig, aber eine freye und von allen Anlagen befreyete Reichs-Stadt wäre, welche            exemption von Reichs-Steuren sie über Menschen Gedencken hergebracht, und also legitime            praescribiret hätte; Danebst suchte sie Rath und Schutz bey König Christiano in            Dännemarck, und denen Hertzogen zu Holstein, welche auch bey Käyser Carolo V und hernach            bey Ferdinando vor die Stadt intercedirten. Weil aber nachdem zwischen der Stadt, und den            Hertzogen zu Holstein, unterschiedliche Irrungen entstunden, so kam Holstein anno 1570 auf            dem Reichs-Tage zu Speyer interveniendo ein, und stellete vor, daß Hamburg keine            Reichs-Stadt sey, sondern zu Stormarn gehöre, wofern sie also dem Reiche zu steuren            schuldig, müste es durch Holstein geschehen. Es wurd aber die Sache daselbst nicht            entschieden, sondern an die Reichs-Cammer verwiesen, <note place="foot">vid. Thuan. L. 47.              hist.</note> woselbst der Process so wohl zwischen der Stadt und den Hertzogen, als der            Stadt und dem Fisco, biß an. 1618 continuirte.</p>
        <p><note place="left">Dänische oder Holsteinische Gründe.</note> Die Gründe aber der            Hertzoge, damit sie die Landesfürstliche hohe Obrigkeit über die Stadt behaupten wollen,            und noch behaupten, sind hauptsächlich diese: <note place="foot">vid. Limnae. Tom. 3. Jur.              puhl. L. 7. c. 24. Thuan. L. 47. hist. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Disc. 13. §.              4. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 20. Autor des Staats von Holstein. p. 93.</note></p>
        <p>I. Daß die Stadt in dem Stormarschen territorio gelegen, welches Trazier, ein gebohrner            Hamburger, in Beschreibung der Stadt Hamburg, selber gestünde, dahero dieselbe nothwendig            dessen JCtion unterworffen seyn müste.</p>
        <p>II. Daß die Stadt, vermöge eines Privilegii Käysers Sigismundi, für die Grafen zu            Holstein gewiesen.</p>
        <p>III. Daß/ wie die Stadt zu Zeiten Käysers Caroli IV an. 1375 zum Zeichen ihrer Freyheit            eine Statuam Rolandi auf dem Marckte aufgerichtet, und die Hertzoge zu Holstein sich            darüber bey dem Käyser, der eben zu Tangermund gewesen, beklaget, hätte dieser vor die            Hertzoge gesprochen/ und die Hamburger condemniret die Statuam wieder abzunehmen, und            denen Hertzogen zu Holstein Gehorsam zu leisten.</p>
        <p>IV. Daß deme zu Folge die Bürger König Christiano I in Dännemarck, als Hertzogen in            Holstein, und dessen Gebrüdern, gehuldiget; solches auch bey dessen Successoren öffters            wiederholet.</p>
        <p>V. Daß das Holsteinische Nessel-Wapen seit der Zeit hin und wieder auf dem Rathhause, an            den Thoren, auf publiquen Sigillen, und auf Müntzen gegraben, und assigniret worden;            welches ein unfehlbahres Kennzeichen der Superiorität wäre.</p>
        <p>VI. Daß, wenn Holstein in Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Land-Dienste, Land-Hülffe,            und Land-Folge, sonderlich an Graf Gerharden wider König Ericum, geleistet.</p>
        <p>VII. Daß die Stadt zu denen Holsteinischen Land-Tägen erfodert worden, auch darauf            erschienen, und zu dem Ende ein eigen Hauß zu Segelberg gehabt.</p>
        <p>VIII. Daß die alten Grafen zu Schawenburg und Holstein besondere Hoheiten und            Gerechtigkeiten über die Stadt gehabt.</p>
        <p>IX. Daß die Stadt, wann sie an die Käyserliche Cammer citiret worden, solch forum            decliniret hätte, unter dem Vorwand, sie wäre ein Membrum von Holstein, und denen            Hertzogen zu Holstein unterworffen.</p>
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[131/0159] übergab. Dieser Albertus aber verkauffte sein in der Stadt habendes Recht dem Rath daselbst wieder vor 1500 Marck Silbers , und ward hiedurch gleichsam der erste Grund zu ihrer Freyheit geleget. Wie aber die Sleswiger und Dänen nach der fatalen Schlacht bey Bornhoven an. 1226 alles, was sie in dem Reich occupiret, wieder verlassen musten, kam auch dasjenige, so den Grafen zu Schwenburg vormahlen gehöret, und darunter auch Hamburg an Graf Adolphum IV zu Schawenburg, welcher jedoch der Stadt die von Alberto erkauffte Freyheit, und andere Privilegia, confirmiret haben soll. Dem sey aber wie ihm wolle, so haben die Grafen, und dero successores die Hertzoge zu Holstein, nichts desto weniger noch einige Hoheit und JCtion in der Stadt behalten und exerciret, von welcher sich dieselbe aber auch mit der Zeit loß gemachet, und sich als eine freye Reichs-Stadt aufgeführet. Wie aber an. 1544 der Käyserliche Fiscal wegen Abtragung der Reichs-Anlagen wider die Stadt Klage anstellete, wiedersetzte sie sich demselben, und gab vor, daß sie zwar zum Reich gehörig, aber eine freye und von allen Anlagen befreyete Reichs-Stadt wäre, welche exemption von Reichs-Steuren sie über Menschen Gedencken hergebracht, und also legitime praescribiret hätte; Danebst suchte sie Rath und Schutz bey König Christiano in Dännemarck, und denen Hertzogen zu Holstein, welche auch bey Käyser Carolo V und hernach bey Ferdinando vor die Stadt intercedirten. Weil aber nachdem zwischen der Stadt, und den Hertzogen zu Holstein, unterschiedliche Irrungen entstunden, so kam Holstein anno 1570 auf dem Reichs-Tage zu Speyer interveniendo ein, und stellete vor, daß Hamburg keine Reichs-Stadt sey, sondern zu Stormarn gehöre, wofern sie also dem Reiche zu steuren schuldig, müste es durch Holstein geschehen. Es wurd aber die Sache daselbst nicht entschieden, sondern an die Reichs-Cammer verwiesen, woselbst der Process so wohl zwischen der Stadt und den Hertzogen, als der Stadt und dem Fisco, biß an. 1618 continuirte. Die Gründe aber der Hertzoge, damit sie die Landesfürstliche hohe Obrigkeit über die Stadt behaupten wollen, und noch behaupten, sind hauptsächlich diese: Dänische oder Holsteinische Gründe. I. Daß die Stadt in dem Stormarschen territorio gelegen, welches Trazier, ein gebohrner Hamburger, in Beschreibung der Stadt Hamburg, selber gestünde, dahero dieselbe nothwendig dessen JCtion unterworffen seyn müste. II. Daß die Stadt, vermöge eines Privilegii Käysers Sigismundi, für die Grafen zu Holstein gewiesen. III. Daß/ wie die Stadt zu Zeiten Käysers Caroli IV an. 1375 zum Zeichen ihrer Freyheit eine Statuam Rolandi auf dem Marckte aufgerichtet, und die Hertzoge zu Holstein sich darüber bey dem Käyser, der eben zu Tangermund gewesen, beklaget, hätte dieser vor die Hertzoge gesprochen/ und die Hamburger condemniret die Statuam wieder abzunehmen, und denen Hertzogen zu Holstein Gehorsam zu leisten. IV. Daß deme zu Folge die Bürger König Christiano I in Dännemarck, als Hertzogen in Holstein, und dessen Gebrüdern, gehuldiget; solches auch bey dessen Successoren öffters wiederholet. V. Daß das Holsteinische Nessel-Wapen seit der Zeit hin und wieder auf dem Rathhause, an den Thoren, auf publiquen Sigillen, und auf Müntzen gegraben, und assigniret worden; welches ein unfehlbahres Kennzeichen der Superiorität wäre. VI. Daß, wenn Holstein in Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Land-Dienste, Land-Hülffe, und Land-Folge, sonderlich an Graf Gerharden wider König Ericum, geleistet. VII. Daß die Stadt zu denen Holsteinischen Land-Tägen erfodert worden, auch darauf erschienen, und zu dem Ende ein eigen Hauß zu Segelberg gehabt. VIII. Daß die alten Grafen zu Schawenburg und Holstein besondere Hoheiten und Gerechtigkeiten über die Stadt gehabt. IX. Daß die Stadt, wann sie an die Käyserliche Cammer citiret worden, solch forum decliniret hätte, unter dem Vorwand, sie wäre ein Membrum von Holstein, und denen Hertzogen zu Holstein unterworffen. vid. Chron. Slav. ap. Lindenbrog. f. 223. Werdenhagen Part. 3. Rerum Hanseat. c. 16. seqq. Chytrae. L. 2. Chron. Sax. p. 69. Chytrae. d. L. 2. in fin. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 24. vid. Werdenhag. d. l. Zeiler. Itin. Germ. part. 1. c. 27. p. 365. vid. Thuan. L. 47. hist. vid. Limnae. Tom. 3. Jur. puhl. L. 7. c. 24. Thuan. L. 47. hist. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Disc. 13. §. 4. Strauch. Diss. jur. publ. 1. th. 20. Autor des Staats von Holstein. p. 93.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/159>, abgerufen am 23.11.2024.