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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Indessen können die Könige in Dännemarck solchen Verlust nicht vergessen, und scheinet es, daß sie sich der Praetension darauff noch nicht begeben, weil sie nicht allein das Wapen von Schonen, wiewohl nicht ohne Contradiction der Schweden, annoch im Schilde führen; sondern auch noch den Titul König der Gothen beybehalten. Und ob die Könige gleich öffters, auch schon dazumahl, da die Dänen noch etwas in Gothland besaßen, darauff gedrungen, daß die Könige in Dännemarck solchen Titul quitiren möchten; so haben sie es doch bißhero noch nicht dazu bringen können.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit den Hertzogen zu Holstein-Gottorf, wegen der Souverainite des Hertzogthums Sleswigs und anderer Landes-herrlichen Gerechtigkeiten daselbst.

Historie. ES ist das Hertzogthum Sleswig vor diesem ein Stück des Dänischen Reiches, und das Südliche Theil von Jütland gewesen, welches denen Printzen von Geblüt als eine appanage verliehen worden. Um das Jahr 1326 wurd Graf Gerhard in Holstein von König Waldemaro damit belehnet, bey dessen Nachkommen solches auch beständig bliebe; Weil die Dänen aber dieses Hertzogthum mit dem Königreiche gerne wieder vereinigen wolten, so resolvirten sie anno 1443 die Dänische Crone Adolpho VIII Hertzog zu Sleswig und Holstein auffzutragen, welcher solche aber vor sich ausschlug, und seiner Schwester Sohn Graf Christian zu Oldenburg recommendirte. Weil nun Christianus die Hoffnung zur Succession hatte, so nahmen die Dänen solchen Vorschlag an, und erwehlten Christianum zum Könige. Wie hierauff Adolphus anno 1459 verstarb, succedirte König Christianus nicht allein in Sleswig, sondern Käyser Fridericus III belehnte ihn auch mit Holstein, Stormarn, und Ditmarsen; Bey Antritt der Regierung aber versprach er denen Ständen dieser Hertzogthümer per modum privilegii, daß sie auf ewig ungetheilet beysammen bleiben solten. Wobey noch dieses zu mercken, daß er Sleswig der Cron Dännemarck nicht incorporirte , sondern dasselbe in seinem Testament seinem jüngsten Sohn Friderico, dem ältesten aber Johanni die Cron Dännemarck zueignete; doch stellete er es in der Sleswigischen und Hosteinischen Stände Gefallen, welchen von seinen beyden Söhnen sie zu ihrem Herrn haben wolten; maßen er ihnen schon vor dem wegen dergleichen eigenmächtiger Wahl ein Privilegium gegeben hatte.

Nach des Christiani Tod nun wolten gedachte Stände dessen letztem Willen ein Genügen thun, und dessen jüngern Sohn Fridericum, mit Ausschliessung des ältesten, zu ihrem Herrn annehmen, insonderheit da die Königliche Witbe deshlab bey den Ständen sollicitirte. Wie solches aber König Johannes vernahm, begab er sich in Person nach Kiel, wo die Stände versammlet waren, und stellete ihnen vor, daß das Begehren seiner Fr. Mutter, und was sie mit seinem Bruder Friderico intendirten, nicht allein wider des H. Röm. Reichs und die Dänische Lehen-Gesetze, sondern auch höchst unbillig wäre; denn nach obgedachten Gesetzen gebühre die Succession dem Aeltesten alleine, welches auch bißhero observiret worden, unbillig aber wäre es dahero, weil seine Kinder auf die Succession der Nordischen Cronen, als Wahl-Reiche, kein gewißes facit machen könten, und im Fall der exclusion also nichts hätten. Damit nun die Stände den König Johannem so wohl, als die Königliche Von der Communion der Hertzogthümer Holstein und Slesvvig. Witbe contentiren möchten, so resolvirten sie anno 1490 die zwey Hertzogthümer unter die zwey Gebrüdere gleich zu theilen. Weil aber die Fundamental-Gesetze keine gäntzliche Zertheilung zuliessen, so wurd eine

Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 14. §. 69.
vid. Pufendorf. d. l. Bechmann. in Hist. Orb. Part. 2. c. 5. §. 3. & in Notit. Dign. Illustr. Diss. 3. c. 2. §. 1.
vid. Conring. de Fin. c. 15. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 11. p. 332.
Crantz. L. 7. Dan. c. 40.
teste Chytraeo L. 20. Chron. Sax. f. 718.
quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 462.

Indessen können die Könige in Dännemarck solchen Verlust nicht vergessen, und scheinet es, daß sie sich der Praetension darauff noch nicht begeben, weil sie nicht allein das Wapen von Schonen, wiewohl nicht ohne Contradiction der Schweden, annoch im Schilde führen; sondern auch noch den Titul König der Gothen beybehalten. Und ob die Könige gleich öffters, auch schon dazumahl, da die Dänen noch etwas in Gothland besaßen, darauff gedrungen, daß die Könige in Dännemarck solchen Titul quitiren möchten; so haben sie es doch bißhero noch nicht dazu bringen können.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit den Hertzogen zu Holstein-Gottorf, wegen der Souverainité des Hertzogthums Sleswigs und anderer Landes-herrlichen Gerechtigkeiten daselbst.

Historie. ES ist das Hertzogthum Sleswig vor diesem ein Stück des Dänischen Reiches, und das Südliche Theil von Jütland gewesen, welches denen Printzen von Geblüt als eine appanage verliehen worden. Um das Jahr 1326 wurd Graf Gerhard in Holstein von König Waldemaro damit belehnet, bey dessen Nachkommen solches auch beständig bliebe; Weil die Dänen aber dieses Hertzogthum mit dem Königreiche gerne wieder vereinigen wolten, so resolvirten sie anno 1443 die Dänische Crone Adolpho VIII Hertzog zu Sleswig und Holstein auffzutragen, welcher solche aber vor sich ausschlug, und seiner Schwester Sohn Graf Christian zu Oldenburg recommendirte. Weil nun Christianus die Hoffnung zur Succession hatte, so nahmen die Dänen solchen Vorschlag an, und erwehlten Christianum zum Könige. Wie hierauff Adolphus anno 1459 verstarb, succedirte König Christianus nicht allein in Sleswig, sondern Käyser Fridericus III belehnte ihn auch mit Holstein, Stormarn, und Ditmarsen; Bey Antritt der Regierung aber versprach er denen Ständen dieser Hertzogthümer per modum privilegii, daß sie auf ewig ungetheilet beysammen bleiben solten. Wobey noch dieses zu mercken, daß er Sleswig der Cron Dännemarck nicht incorporirte , sondern dasselbe in seinem Testament seinem jüngsten Sohn Friderico, dem ältesten aber Johanni die Cron Dännemarck zueignete; doch stellete er es in der Sleswigischen und Hosteinischen Stände Gefallen, welchen von seinen beyden Söhnen sie zu ihrem Herrn haben wolten; maßen er ihnen schon vor dem wegen dergleichen eigenmächtiger Wahl ein Privilegium gegeben hatte.

Nach des Christiani Tod nun wolten gedachte Stände dessen letztem Willen ein Genügen thun, und dessen jüngern Sohn Fridericum, mit Ausschliessung des ältesten, zu ihrem Herrn annehmen, insonderheit da die Königliche Witbe deshlab bey den Ständen sollicitirte. Wie solches aber König Johannes vernahm, begab er sich in Person nach Kiel, wo die Stände versam̃let waren, und stellete ihnen vor, daß das Begehren seiner Fr. Mutter, und was sie mit seinem Bruder Friderico intendirten, nicht allein wider des H. Röm. Reichs und die Dänische Lehen-Gesetze, sondern auch höchst unbillig wäre; denn nach obgedachten Gesetzen gebühre die Succession dem Aeltesten alleine, welches auch bißhero observiret worden, unbillig aber wäre es dahero, weil seine Kinder auf die Succession der Nordischen Cronen, als Wahl-Reiche, kein gewißes facit machen könten, und im Fall der exclusion also nichts hätten. Damit nun die Stände den König Johannem so wohl, als die Königliche Von der Communion der Hertzogthümer Holstein und Slesvvig. Witbe contentiren möchten, so resolvirten sie anno 1490 die zwey Hertzogthümer unter die zwey Gebrüdere gleich zu theilen. Weil aber die Fundamental-Gesetze keine gäntzliche Zertheilung zuliessen, so wurd eine

Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 14. §. 69.
vid. Pufendorf. d. l. Bechmann. in Hist. Orb. Part. 2. c. 5. §. 3. & in Notit. Dign. Illustr. Diss. 3. c. 2. §. 1.
vid. Conring. de Fin. c. 15. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 11. p. 332.
Crantz. L. 7. Dan. c. 40.
teste Chytraeo L. 20. Chron. Sax. f. 718.
quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 462.
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        <p>Nach des Christiani Tod nun wolten gedachte Stände dessen letztem Willen ein Genügen            thun, und dessen jüngern Sohn Fridericum, mit Ausschliessung des ältesten, zu ihrem Herrn            annehmen, insonderheit da die Königliche Witbe deshlab bey den Ständen sollicitirte. Wie            solches aber König Johannes vernahm, begab er sich in Person nach Kiel, wo die Stände            versam&#x0303;let waren, und stellete ihnen vor, daß das Begehren seiner Fr. Mutter, und            was sie mit seinem Bruder Friderico intendirten, nicht allein wider des H. Röm. Reichs und            die Dänische Lehen-Gesetze, sondern auch höchst unbillig wäre; denn nach obgedachten            Gesetzen gebühre die Succession dem Aeltesten alleine, welches auch bißhero observiret            worden, unbillig aber wäre es dahero, weil seine Kinder auf die Succession der Nordischen            Cronen, als Wahl-Reiche, kein gewißes facit machen könten, und im Fall der exclusion also            nichts hätten. Damit nun die Stände den König Johannem so wohl, als die Königliche <note place="right">Von der Communion der Hertzogthümer Holstein und Slesvvig.</note> Witbe            contentiren möchten, so resolvirten sie anno 1490 die zwey Hertzogthümer unter die zwey            Gebrüdere gleich zu theilen. Weil aber die Fundamental-Gesetze keine gäntzliche            Zertheilung zuliessen, so wurd eine
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[121/0149] Indessen können die Könige in Dännemarck solchen Verlust nicht vergessen, und scheinet es, daß sie sich der Praetension darauff noch nicht begeben, weil sie nicht allein das Wapen von Schonen, wiewohl nicht ohne Contradiction der Schweden, annoch im Schilde führen; sondern auch noch den Titul König der Gothen beybehalten. Und ob die Könige gleich öffters, auch schon dazumahl, da die Dänen noch etwas in Gothland besaßen, darauff gedrungen, daß die Könige in Dännemarck solchen Titul quitiren möchten; so haben sie es doch bißhero noch nicht dazu bringen können. Sechstes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit den Hertzogen zu Holstein-Gottorf, wegen der Souverainité des Hertzogthums Sleswigs und anderer Landes-herrlichen Gerechtigkeiten daselbst. ES ist das Hertzogthum Sleswig vor diesem ein Stück des Dänischen Reiches, und das Südliche Theil von Jütland gewesen, welches denen Printzen von Geblüt als eine appanage verliehen worden. Um das Jahr 1326 wurd Graf Gerhard in Holstein von König Waldemaro damit belehnet, bey dessen Nachkommen solches auch beständig bliebe; Weil die Dänen aber dieses Hertzogthum mit dem Königreiche gerne wieder vereinigen wolten, so resolvirten sie anno 1443 die Dänische Crone Adolpho VIII Hertzog zu Sleswig und Holstein auffzutragen, welcher solche aber vor sich ausschlug, und seiner Schwester Sohn Graf Christian zu Oldenburg recommendirte. Weil nun Christianus die Hoffnung zur Succession hatte, so nahmen die Dänen solchen Vorschlag an, und erwehlten Christianum zum Könige. Wie hierauff Adolphus anno 1459 verstarb, succedirte König Christianus nicht allein in Sleswig, sondern Käyser Fridericus III belehnte ihn auch mit Holstein, Stormarn, und Ditmarsen; Bey Antritt der Regierung aber versprach er denen Ständen dieser Hertzogthümer per modum privilegii, daß sie auf ewig ungetheilet beysammen bleiben solten. Wobey noch dieses zu mercken, daß er Sleswig der Cron Dännemarck nicht incorporirte , sondern dasselbe in seinem Testament seinem jüngsten Sohn Friderico, dem ältesten aber Johanni die Cron Dännemarck zueignete; doch stellete er es in der Sleswigischen und Hosteinischen Stände Gefallen, welchen von seinen beyden Söhnen sie zu ihrem Herrn haben wolten; maßen er ihnen schon vor dem wegen dergleichen eigenmächtiger Wahl ein Privilegium gegeben hatte. Historie. Nach des Christiani Tod nun wolten gedachte Stände dessen letztem Willen ein Genügen thun, und dessen jüngern Sohn Fridericum, mit Ausschliessung des ältesten, zu ihrem Herrn annehmen, insonderheit da die Königliche Witbe deshlab bey den Ständen sollicitirte. Wie solches aber König Johannes vernahm, begab er sich in Person nach Kiel, wo die Stände versam̃let waren, und stellete ihnen vor, daß das Begehren seiner Fr. Mutter, und was sie mit seinem Bruder Friderico intendirten, nicht allein wider des H. Röm. Reichs und die Dänische Lehen-Gesetze, sondern auch höchst unbillig wäre; denn nach obgedachten Gesetzen gebühre die Succession dem Aeltesten alleine, welches auch bißhero observiret worden, unbillig aber wäre es dahero, weil seine Kinder auf die Succession der Nordischen Cronen, als Wahl-Reiche, kein gewißes facit machen könten, und im Fall der exclusion also nichts hätten. Damit nun die Stände den König Johannem so wohl, als die Königliche Witbe contentiren möchten, so resolvirten sie anno 1490 die zwey Hertzogthümer unter die zwey Gebrüdere gleich zu theilen. Weil aber die Fundamental-Gesetze keine gäntzliche Zertheilung zuliessen, so wurd eine Von der Communion der Hertzogthümer Holstein und Slesvvig. Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 14. §. 69. vid. Pufendorf. d. l. Bechmann. in Hist. Orb. Part. 2. c. 5. §. 3. & in Notit. Dign. Illustr. Diss. 3. c. 2. §. 1. vid. Conring. de Fin. c. 15. Pfanner. hist. Princ. Imp. c. 11. p. 332. Crantz. L. 7. Dan. c. 40. teste Chytraeo L. 20. Chron. Sax. f. 718. quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 462.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/149>, abgerufen am 20.05.2024.