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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und Frantzösischen Kronen gewesen; nun sey aber in des Königs Caroli II Testament versehen, daß im Fall es sich zutrüge, daß der Duc de Bourgogne ohne Erben verstürbe, und die Kron Franckreich auf den Duc d' Anjou käme, dieser die Kron Spanien seinem jüngsten Bruder dem Duc de Berri, oder in Mangelung dessen, dem Ertz-Hertzog Carl abtreten solle. Zu geschweigen, daß die Puissancen in Europa es niemahlen zu solcher Union kommen lassen würden.

Ad IV. V. & VI. Das jenige, wozu GOtt und die Gesetze die Kinder erhoben, könne ein Königlicher Vater denselben aus blossem Haß oder Willkühr, vielweniger ex ratione status entziehen, sondern sey nach allen Rechten verbunden ihnen dasjenige, wozu sie das Glück erheben wollen, angedeyen zu lassen; weil die Königlichen Kinder nicht dem Vater, sondern dem Vaterlande gebohren würden, und die Successio in Spanien, nach Molinae Bericht, jure sanguinis, und nicht jure haereditario ab ultimo possessore acquiriret würde.

Auf die Frantzösische Gründe wird Oesterreichischer Seiten geantwortet:

Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Daß die nach Franckreich vermählte Infantinnen kein Recht zur Succession hätten, sey in obangeführten Oesterreichischen Gründen zur Gnüge erwiesen, dann es stünde denselben entgegen (1) das Oesterreichische jus Agnationis & Masculinitatis; (2) die alten Spanischen Gesetze, vermöge derer die Infantinnen, die sich an auswärtige Herren vermählet, von der Succession vor sich und ihre Nachkommen ausgeschlossen würden; (3) das anno 1688 gemachte Gesetz/ worinnen die nach Franckreich vermählte Infantinnen von der Succession auf ewig excludiret, und solches so wohl zu Verhinderung der Union, als ex jure Retorsionis, weil keine Frantzösische Printzeßin zur Succession gelassen würde; (4) die Renunciationes der nach Franckreich vermählten Infantinnen; (5) die Testamente des Königs Philippi III und IV in Spanien und (6) auch der Theilungs-Tractat selbsten, so Franckreich, Engeland, und Holland, wegen der Spanischen Monarchie gemachet. Und wann dieses alles auch nicht wäre, und man zugäbe, daß die Maria Theresia, wann sie bey Absterben ihres Bruders Caroli II noch gelebet, ein Recht zur Succession gehabt hätte, könte doch ihr Sohn der Dauphin solches itzo nicht praetendiren, weil das jus repraesentationis in linea collaterali in Spanien nicht statt hätte, sondern es würde alsdann nur auf die Proximität, und, ob 2 oder mehr gleich nahe Verwandte verhanden, auf das Alter gesehen, wovon unten in der andern Replic ein mehrers gemeldet werden wird.

Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey nul und nichtig, weil der Testator weder den Willen noch die Macht gehabt solcher gestalt zu testiren; Dann daß er nicht den Willen gehabt, bezeugten die öfftere Versicherungen, die er dem Käyser thun lassen, und die resistence, die er biß an sein Ende wider solche testirung spüren lassen. Und ob er zwar in seiner grösten Schwachheit das ihme von Portocarero überreichte Testament endlich unterschrieben, um von der Importunität seiner gewissen-losen Ministres, die ihme den würcklichen Einfall der Frantzosen und Ruin des gantzen Königreiches vorgemahlet, und der Drauung des Gottesvergessenen Geistlichen Portocarero, der ihme die ewige Verdammnüß, im Verwegerungs-Fall, angekündiget, loß zu werden; so hätte er doch bald darauf, und kurtz vor seinem Tode, seinem Beicht-Vater Nicolao de Torres solches alles offenbahret, und das unterschriebene Testament wiederruffen, mit dem Begehren, nach seinem Tode, da es vonnöthen, solches zu offenbahren. Daß er auch nicht die Macht gehabt zum praejuditz der Agnatorum und Vettern also zu testiren, erwiesen klährlich die obangeführte und von ihm beschworne Spanische Fundamental-Gesetze, wie auch das Testament seines Groß-Vaters und Vaters, welches letztere dem Pyrenaeischen Frieden, und der solennen Renunciation seiner Tochter Mariae Theresiae zu folge, verfertiget worden. Zu geschweigen, daß er viele Provintzien und Oerter, als die Niederlande, das Meyländische, Porto, Final, Novellara, Plombino, Monfort &c. von dem Reiche zu Lehen gehabt, und von denselben ohne Consens des Käysers, als Lehens-Herrn, nicht hätte disponiren können. Und wann man endlich auch einige Krafft solchem Testament beylegen könte, so müste es nach der Intention des Testatoris doch vor den Käyser interpretiret werden, dann pro causa institutionis des Hertzogs von Anjou hätte er gesetzet, daß er sich denen Spanischen Fundamental-Gesetzen conformiren wollen, als nach welchen

de Primogenit. Hispan. L. 1. c. 8. n. 21. seqq.
Vid. Autores & Trr. supra citati.

und Frantzösischen Kronen gewesen; nun sey aber in des Königs Caroli II Testament versehen, daß im Fall es sich zutrüge, daß der Duc de Bourgogne ohne Erben verstürbe, und die Kron Franckreich auf den Duc d' Anjou käme, dieser die Kron Spanien seinem jüngsten Bruder dem Duc de Berri, oder in Mangelung dessen, dem Ertz-Hertzog Carl abtreten solle. Zu geschweigen, daß die Puissancen in Europa es niemahlen zu solcher Union kommen lassen würden.

Ad IV. V. & VI. Das jenige, wozu GOtt und die Gesetze die Kinder erhoben, könne ein Königlicher Vater denselben aus blossem Haß oder Willkühr, vielweniger ex ratione status entziehen, sondern sey nach allen Rechten verbunden ihnen dasjenige, wozu sie das Glück erheben wollen, angedeyen zu lassen; weil die Königlichen Kinder nicht dem Vater, sondern dem Vaterlande gebohren würden, und die Successio in Spanien, nach Molinae Bericht, jure sanguinis, und nicht jure haereditario ab ultimo possessore acquiriret würde.

Auf die Frantzösische Gründe wird Oesterreichischer Seiten geantwortet:

Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad I. Daß die nach Franckreich vermählte Infantinnen kein Recht zur Succession hätten, sey in obangeführten Oesterreichischen Gründen zur Gnüge erwiesen, dann es stünde denselben entgegen (1) das Oesterreichische jus Agnationis & Masculinitatis; (2) die alten Spanischen Gesetze, vermöge derer die Infantinnen, die sich an auswärtige Herren vermählet, von der Succession vor sich und ihre Nachkommen ausgeschlossen würden; (3) das anno 1688 gemachte Gesetz/ worinnen die nach Franckreich vermählte Infantinnen von der Succession auf ewig excludiret, und solches so wohl zu Verhinderung der Union, als ex jure Retorsionis, weil keine Frantzösische Printzeßin zur Succession gelassen würde; (4) die Renunciationes der nach Franckreich vermählten Infantinnen; (5) die Testamente des Königs Philippi III und IV in Spanien und (6) auch der Theilungs-Tractat selbsten, so Franckreich, Engeland, und Holland, wegen der Spanischen Monarchie gemachet. Und wann dieses alles auch nicht wäre, und man zugäbe, daß die Maria Theresia, wann sie bey Absterben ihres Bruders Caroli II noch gelebet, ein Recht zur Succession gehabt hätte, könte doch ihr Sohn der Dauphin solches itzo nicht praetendirẽ, weil das jus repraesentationis in linea collaterali in Spanien nicht statt hätte, sondern es würde alsdann nur auf die Proximität, und, ob 2 oder mehr gleich nahe Verwandte verhanden, auf das Alter gesehen, wovon unten in der andern Replic ein mehrers gemeldet werden wird.

Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey nul und nichtig, weil der Testator weder den Willen noch die Macht gehabt solcher gestalt zu testiren; Dann daß er nicht den Willen gehabt, bezeugten die öfftere Versicherungen, die er dem Käyser thun lassen, und die resistence, die er biß an sein Ende wider solche testirung spüren lassen. Und ob er zwar in seiner grösten Schwachheit das ihme von Portocarero überreichte Testament endlich unterschrieben, um von der Importunität seiner gewissen-losen Ministres, die ihme den würcklichen Einfall der Frantzosen und Ruin des gantzen Königreiches vorgemahlet, und der Drauung des Gottesvergessenen Geistlichen Portocarero, der ihme die ewige Verdam̃nüß, im Verwegerungs-Fall, angekündiget, loß zu werden; so hätte er doch bald darauf, und kurtz vor seinem Tode, seinem Beicht-Vater Nicolao de Torres solches alles offenbahret, und das unterschriebene Testament wiederruffen, mit dem Begehren, nach seinem Tode, da es vonnöthen, solches zu offenbahren. Daß er auch nicht die Macht gehabt zum praejuditz der Agnatorum und Vettern also zu testiren, erwiesen klährlich die obangeführte und von ihm beschworne Spanische Fundamental-Gesetze, wie auch das Testament seines Groß-Vaters und Vaters, welches letztere dem Pyrenaeischen Frieden, und der solennen Renunciation seiner Tochter Mariae Theresiae zu folge, verfertiget worden. Zu geschweigen, daß er viele Provintzien und Oerter, als die Niederlande, das Meyländische, Porto, Final, Novellara, Plombino, Monfort &c. von dem Reiche zu Lehen gehabt, und von denselben ohne Consens des Käysers, als Lehens-Herrn, nicht hätte disponiren können. Und wann man endlich auch einige Krafft solchem Testament beylegen könte, so müste es nach der Intention des Testatoris doch vor den Käyser interpretiret werden, dann pro causa institutionis des Hertzogs von Anjou hätte er gesetzet, daß er sich denen Spanischen Fundamental-Gesetzen conformiren wollen, als nach welchen

de Primogenit. Hispan. L. 1. c. 8. n. 21. seqq.
Vid. Autores & Trr. supra citati.
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und Frantzösischen Kronen gewesen;            nun sey aber in des Königs Caroli II Testament versehen, daß im Fall es sich zutrüge, daß            der Duc de Bourgogne ohne Erben verstürbe, und die Kron Franckreich auf den Duc d' Anjou            käme, dieser die Kron Spanien seinem jüngsten Bruder dem Duc de Berri, oder in Mangelung            dessen, dem Ertz-Hertzog Carl abtreten solle. Zu geschweigen, daß die Puissancen in Europa            es niemahlen zu solcher Union kommen lassen würden.</p>
        <p>Ad IV. V. &amp; VI. Das jenige, wozu GOtt und die Gesetze die Kinder erhoben, könne ein            Königlicher Vater denselben aus blossem Haß oder Willkühr, vielweniger ex ratione status            entziehen, sondern sey nach allen Rechten verbunden ihnen dasjenige, wozu sie das Glück            erheben wollen, angedeyen zu lassen; weil die Königlichen Kinder nicht dem Vater, sondern            dem Vaterlande gebohren würden, und die Successio in Spanien, nach Molinae <note place="foot">de Primogenit. Hispan. L. 1. c. 8. n. 21. seqq.</note> Bericht, jure            sanguinis, und nicht jure haereditario ab ultimo possessore acquiriret würde.</p>
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        <p>Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey nul und nichtig, weil            der Testator weder den Willen noch die Macht gehabt solcher gestalt zu testiren; Dann daß            er nicht den Willen gehabt, bezeugten die öfftere Versicherungen, die er dem Käyser thun            lassen, und die resistence, die er biß an sein Ende wider solche testirung spüren lassen.            Und ob er zwar in seiner grösten Schwachheit das ihme von Portocarero überreichte            Testament endlich unterschrieben, um von der Importunität seiner gewissen-losen Ministres,            die ihme den würcklichen Einfall der Frantzosen und Ruin des gantzen Königreiches            vorgemahlet, und der Drauung des Gottesvergessenen Geistlichen Portocarero, der ihme die            ewige Verdam&#x0303;nüß, im Verwegerungs-Fall, angekündiget, loß zu werden; so hätte er            doch bald darauf, und kurtz vor seinem Tode, seinem Beicht-Vater Nicolao de Torres solches            alles offenbahret, und das unterschriebene Testament wiederruffen, mit dem Begehren, nach            seinem Tode, da es vonnöthen, solches zu offenbahren. Daß er auch nicht die Macht gehabt            zum praejuditz der Agnatorum und Vettern also zu testiren, erwiesen klährlich die            obangeführte und von ihm beschworne Spanische Fundamental-Gesetze, wie auch das Testament            seines Groß-Vaters und Vaters, welches letztere dem Pyrenaeischen Frieden, und der            solennen Renunciation seiner Tochter Mariae Theresiae zu folge, verfertiget worden. Zu            geschweigen, daß er viele Provintzien und Oerter, als die Niederlande, das Meyländische,            Porto, Final, Novellara, Plombino, Monfort &amp;c. von dem Reiche zu Lehen gehabt, und von            denselben ohne Consens des Käysers, als Lehens-Herrn, nicht hätte disponiren können. Und            wann man endlich auch einige Krafft solchem Testament beylegen könte, so müste es nach der            Intention des Testatoris doch vor den Käyser interpretiret werden, dann pro causa            institutionis des Hertzogs von Anjou hätte er gesetzet, daß er sich denen Spanischen            Fundamental-Gesetzen conformiren wollen, als nach welchen
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[82/0110] und Frantzösischen Kronen gewesen; nun sey aber in des Königs Caroli II Testament versehen, daß im Fall es sich zutrüge, daß der Duc de Bourgogne ohne Erben verstürbe, und die Kron Franckreich auf den Duc d' Anjou käme, dieser die Kron Spanien seinem jüngsten Bruder dem Duc de Berri, oder in Mangelung dessen, dem Ertz-Hertzog Carl abtreten solle. Zu geschweigen, daß die Puissancen in Europa es niemahlen zu solcher Union kommen lassen würden. Ad IV. V. & VI. Das jenige, wozu GOtt und die Gesetze die Kinder erhoben, könne ein Königlicher Vater denselben aus blossem Haß oder Willkühr, vielweniger ex ratione status entziehen, sondern sey nach allen Rechten verbunden ihnen dasjenige, wozu sie das Glück erheben wollen, angedeyen zu lassen; weil die Königlichen Kinder nicht dem Vater, sondern dem Vaterlande gebohren würden, und die Successio in Spanien, nach Molinae Bericht, jure sanguinis, und nicht jure haereditario ab ultimo possessore acquiriret würde. Auf die Frantzösische Gründe wird Oesterreichischer Seiten geantwortet: Ad I. Daß die nach Franckreich vermählte Infantinnen kein Recht zur Succession hätten, sey in obangeführten Oesterreichischen Gründen zur Gnüge erwiesen, dann es stünde denselben entgegen (1) das Oesterreichische jus Agnationis & Masculinitatis; (2) die alten Spanischen Gesetze, vermöge derer die Infantinnen, die sich an auswärtige Herren vermählet, von der Succession vor sich und ihre Nachkommen ausgeschlossen würden; (3) das anno 1688 gemachte Gesetz/ worinnen die nach Franckreich vermählte Infantinnen von der Succession auf ewig excludiret, und solches so wohl zu Verhinderung der Union, als ex jure Retorsionis, weil keine Frantzösische Printzeßin zur Succession gelassen würde; (4) die Renunciationes der nach Franckreich vermählten Infantinnen; (5) die Testamente des Königs Philippi III und IV in Spanien und (6) auch der Theilungs-Tractat selbsten, so Franckreich, Engeland, und Holland, wegen der Spanischen Monarchie gemachet. Und wann dieses alles auch nicht wäre, und man zugäbe, daß die Maria Theresia, wann sie bey Absterben ihres Bruders Caroli II noch gelebet, ein Recht zur Succession gehabt hätte, könte doch ihr Sohn der Dauphin solches itzo nicht praetendirẽ, weil das jus repraesentationis in linea collaterali in Spanien nicht statt hätte, sondern es würde alsdann nur auf die Proximität, und, ob 2 oder mehr gleich nahe Verwandte verhanden, auf das Alter gesehen, wovon unten in der andern Replic ein mehrers gemeldet werden wird. Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe. Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey nul und nichtig, weil der Testator weder den Willen noch die Macht gehabt solcher gestalt zu testiren; Dann daß er nicht den Willen gehabt, bezeugten die öfftere Versicherungen, die er dem Käyser thun lassen, und die resistence, die er biß an sein Ende wider solche testirung spüren lassen. Und ob er zwar in seiner grösten Schwachheit das ihme von Portocarero überreichte Testament endlich unterschrieben, um von der Importunität seiner gewissen-losen Ministres, die ihme den würcklichen Einfall der Frantzosen und Ruin des gantzen Königreiches vorgemahlet, und der Drauung des Gottesvergessenen Geistlichen Portocarero, der ihme die ewige Verdam̃nüß, im Verwegerungs-Fall, angekündiget, loß zu werden; so hätte er doch bald darauf, und kurtz vor seinem Tode, seinem Beicht-Vater Nicolao de Torres solches alles offenbahret, und das unterschriebene Testament wiederruffen, mit dem Begehren, nach seinem Tode, da es vonnöthen, solches zu offenbahren. Daß er auch nicht die Macht gehabt zum praejuditz der Agnatorum und Vettern also zu testiren, erwiesen klährlich die obangeführte und von ihm beschworne Spanische Fundamental-Gesetze, wie auch das Testament seines Groß-Vaters und Vaters, welches letztere dem Pyrenaeischen Frieden, und der solennen Renunciation seiner Tochter Mariae Theresiae zu folge, verfertiget worden. Zu geschweigen, daß er viele Provintzien und Oerter, als die Niederlande, das Meyländische, Porto, Final, Novellara, Plombino, Monfort &c. von dem Reiche zu Lehen gehabt, und von denselben ohne Consens des Käysers, als Lehens-Herrn, nicht hätte disponiren können. Und wann man endlich auch einige Krafft solchem Testament beylegen könte, so müste es nach der Intention des Testatoris doch vor den Käyser interpretiret werden, dann pro causa institutionis des Hertzogs von Anjou hätte er gesetzet, daß er sich denen Spanischen Fundamental-Gesetzen conformiren wollen, als nach welchen de Primogenit. Hispan. L. 1. c. 8. n. 21. seqq. Vid. Autores & Trr. supra citati.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/110>, abgerufen am 17.05.2024.