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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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Einleitung.
hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen
bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird.

Besonderen Einfluss auf die forstpolitischen Massnahmen der Neuzeit
übt das Landeskulturinteresse, welches sich in doppelter Richtung
äussert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung
zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, dass jede
Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste
Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun-
gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur
landwirtschaftlichen Produktion.

Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen
nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen,
sondern dass er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit
von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht
oder erhöht, so muss die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen
im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden.

Schliesslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu-
führen, welches dazu veranlasst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen
zu leiten, dass nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be-
friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen
Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird.

Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist
namentlich der Umstand, dass an die Stelle der früheren Gebundenheit
und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Massregeln der Wirt-
schaftspflege
getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der
dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch
jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder-
nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel-
tend gemacht, als früher.

In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können,
wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden.

Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen
diese Lösung gesucht werden kann.

Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Massregeln
der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen
zweifachen Charakter tragen.

Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus-
üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (Ver-
waltung
). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen
Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur
Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang
auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heisst im Sinne des
modernen Staatsrechtes Polizei.


Einleitung.
hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen
bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird.

Besonderen Einfluſs auf die forstpolitischen Maſsnahmen der Neuzeit
übt das Landeskulturinteresse, welches sich in doppelter Richtung
äuſsert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung
zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, daſs jede
Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste
Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun-
gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur
landwirtschaftlichen Produktion.

Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen
nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen,
sondern daſs er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit
von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht
oder erhöht, so muſs die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen
im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden.

Schlieſslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu-
führen, welches dazu veranlaſst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen
zu leiten, daſs nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be-
friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen
Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird.

Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist
namentlich der Umstand, daſs an die Stelle der früheren Gebundenheit
und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Maſsregeln der Wirt-
schaftspflege
getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der
dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch
jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder-
nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel-
tend gemacht, als früher.

In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können,
wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden.

Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen
diese Lösung gesucht werden kann.

Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Maſsregeln
der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen
zweifachen Charakter tragen.

Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus-
üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (Ver-
waltung
). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen
Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur
Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang
auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heiſst im Sinne des
modernen Staatsrechtes Polizei.


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[75/0093] Einleitung. hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird. Besonderen Einfluſs auf die forstpolitischen Maſsnahmen der Neuzeit übt das Landeskulturinteresse, welches sich in doppelter Richtung äuſsert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, daſs jede Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun- gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur landwirtschaftlichen Produktion. Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen, sondern daſs er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht oder erhöht, so muſs die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden. Schlieſslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu- führen, welches dazu veranlaſst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen zu leiten, daſs nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be- friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird. Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist namentlich der Umstand, daſs an die Stelle der früheren Gebundenheit und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Maſsregeln der Wirt- schaftspflege getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder- nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel- tend gemacht, als früher. In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können, wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden. Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen diese Lösung gesucht werden kann. Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Maſsregeln der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen zweifachen Charakter tragen. Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus- üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (Ver- waltung). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heiſst im Sinne des modernen Staatsrechtes Polizei.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/93>, abgerufen am 26.11.2024.