Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, ausser durch Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge- Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von 1) Preussen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf- seher, Fischpassaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau- aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen. Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei- genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord- nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu- kommen. 2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts- polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, auſser durch Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge- Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von 1) Preuſsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf- seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau- aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen. Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei- genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord- nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu- kommen. 2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts- polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0372" n="354"/> <fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/> <p>Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen<lb/> Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-<lb/> räte in Preuſsen besondere <hi rendition="#g">Oberfischmeister</hi> thätig sind; diese<lb/> Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten<lb/> versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-<lb/> selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung<lb/> der allgemeinen Polizei zustehen.</p><lb/> <p>In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften<lb/> und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der<lb/><hi rendition="#g">Fischereivereine</hi>, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden<lb/> in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-<lb/> teilten Organe der <hi rendition="#g">Forstpolizei</hi> (siehe S. 290) bedienen, denen es<lb/> obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände<lb/> der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte<lb/> und Anträge zu stellen.</p><lb/> <p>Die Ausübung der <hi rendition="#g">niederen</hi> Fischereipolizei erfolgt, auſser durch<lb/> die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch <hi rendition="#g">staatlich<lb/> angestellte Fischereibeamte</hi> (Preuſsen <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-<lb/> seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-<lb/> aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.<lb/> Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für<lb/> die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-<lb/> genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-<lb/> nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-<lb/> kommen.</note>, Baden), teils durch<lb/><hi rendition="#g">Aufseher</hi>, welche von den <hi rendition="#g">Fischereiberechtigten</hi> bestellt sind;<lb/> letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann<lb/> die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse<lb/> von öffentlichen Sicherheitsbeamten. <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten<lb/> können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-<lb/> polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.<lb/> Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen<lb/> des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.</note></p><lb/> <p>Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-<lb/> wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach<lb/> der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie<lb/> die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich<lb/> übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse<lb/> aus der Reichsstrafprozeſsordnung.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Bestrafung der unberechtigten Aneignung von<lb/> Fischen</hi> und der <hi rendition="#g">Überschreitung der fischereipolizeilichen<lb/> Vorschriften</hi> erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-<lb/> gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0372]
I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen
Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-
räte in Preuſsen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese
Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten
versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-
selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung
der allgemeinen Polizei zustehen.
In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften
und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der
Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden
in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-
teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es
obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände
der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte
und Anträge zu stellen.
Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, auſser durch
die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich
angestellte Fischereibeamte (Preuſsen 1), Baden), teils durch
Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind;
letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann
die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse
von öffentlichen Sicherheitsbeamten. 2)
Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-
wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach
der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie
die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich
übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse
aus der Reichsstrafprozeſsordnung.
Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von
Fischen und der Überschreitung der fischereipolizeilichen
Vorschriften erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-
gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch
1) Preuſsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-
seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-
aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.
Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für
die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-
nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-
kommen.
2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-
polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.
Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen
des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |