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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung.

In Oesterreich und Ungarn 1) ist der Jagdschaden in der Jagd-
gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden
sich auch in Bayern 2), Württemberg und Oldenburg.

Bei der Prüfung des Jagdschadens muss festgehalten werden, dass
gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung
der Jagd unzertrennlich verbunden sind.

§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. Zum
Schutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die
meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt,
innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (Schusszeiten);
während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft,
diese Periode heisst Schon- oder Hegezeit.

Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuss- oder
Hegezeiten zeigen eine grosse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen
sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie-
denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon-
zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der
Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er-
strebtes Ziel.

Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten
folgende:

1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mässigen Wildstandes
thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an-
wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er-
forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild
auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an-
geordnet werden.

2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen,
Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon-
zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild-
schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus-
zuschliessen.

3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege geniessen, sind
die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter-
tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen.

4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch

1) In Ungarn haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche
die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen
Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten.
2) Bayern, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13:
Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten
noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti-
vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen.
Schwappach, Forstpolitik. 21
§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung.

In Oesterreich und Ungarn 1) ist der Jagdschaden in der Jagd-
gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden
sich auch in Bayern 2), Württemberg und Oldenburg.

Bei der Prüfung des Jagdschadens muſs festgehalten werden, daſs
gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung
der Jagd unzertrennlich verbunden sind.

§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. Zum
Schutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die
meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt,
innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (Schuſszeiten);
während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft,
diese Periode heiſst Schon- oder Hegezeit.

Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuſs- oder
Hegezeiten zeigen eine groſse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen
sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie-
denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon-
zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der
Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er-
strebtes Ziel.

Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten
folgende:

1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mäſsigen Wildstandes
thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an-
wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er-
forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild
auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an-
geordnet werden.

2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen,
Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon-
zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild-
schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus-
zuschlieſsen.

3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege genieſsen, sind
die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter-
tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen.

4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch

1) In Ungarn haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche
die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen
Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten.
2) Bayern, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13:
Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten
noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti-
vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen.
Schwappach, Forstpolitik. 21
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[321/0339] § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. In Oesterreich und Ungarn 1) ist der Jagdschaden in der Jagd- gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in Bayern 2), Württemberg und Oldenburg. Bei der Prüfung des Jagdschadens muſs festgehalten werden, daſs gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung der Jagd unzertrennlich verbunden sind. § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. Zum Schutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt, innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (Schuſszeiten); während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft, diese Periode heiſst Schon- oder Hegezeit. Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuſs- oder Hegezeiten zeigen eine groſse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie- denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon- zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er- strebtes Ziel. Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten folgende: 1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mäſsigen Wildstandes thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an- wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er- forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an- geordnet werden. 2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen, Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon- zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild- schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus- zuschlieſsen. 3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege genieſsen, sind die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter- tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen. 4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch 1) In Ungarn haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten. 2) Bayern, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13: Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti- vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen. Schwappach, Forstpolitik. 21

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/339>, abgerufen am 27.11.2024.