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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
ungsberechtigten verpflichtet. 1) Letztere Bestimmung findet sich sehr
häufig in den alten Forstordnungen.

Versicherungen gegen Waldbrände sind mehrfach ange-
regt worden; dieselben brauchen sich nur auf junge Bestände zu er-
strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer
am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch
das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer
noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört
zu den seltensten Ausnahmen.

Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und
stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, dass mit ihrer Hilfe
eine Versicherung undurchführbar ist.

Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit
beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer
in Betracht ge-
zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert,
wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge-
lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung
bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme
in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte
Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch
der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so musste die Sache
1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds
von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt-
schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein.

Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem
Ergebnisse geführt, dass die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig
unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müssten,
dass sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im
richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. 2)

Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse,
welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung
für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, dass
die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats-
regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten.

Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst-
polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils,

1) Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d'incendie,
refuseront de porter des secours dans les bois soumis a leur droit d'usage seront
traduits en police correctionelle, prives de ce droit pendant un an au moins et cinq
an au plus, et condamnes, en autre, aux peines portees en l'article 475 du Code penal.
2) Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das
Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen
Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen?

II. Abschnitt. Forstpolizei.
ungsberechtigten verpflichtet. 1) Letztere Bestimmung findet sich sehr
häufig in den alten Forstordnungen.

Versicherungen gegen Waldbrände sind mehrfach ange-
regt worden; dieselben brauchen sich nur auf junge Bestände zu er-
strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer
am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch
das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer
noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört
zu den seltensten Ausnahmen.

Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und
stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, daſs mit ihrer Hilfe
eine Versicherung undurchführbar ist.

Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit
beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer
in Betracht ge-
zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert,
wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge-
lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung
bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme
in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte
Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch
der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so muſste die Sache
1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds
von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt-
schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein.

Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem
Ergebnisse geführt, daſs die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig
unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müſsten,
daſs sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im
richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. 2)

Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse,
welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung
für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, daſs
die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats-
regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten.

Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst-
polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils,

1) Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie,
refuseront de porter des secours dans les bois soumis à leur droit d’usage seront
traduits en police correctionelle, privés de ce droit pendant un an au moins et cinq
an au plus, et condamnés, en autre, aux peines portées en l’article 475 du Code pénal.
2) Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das
Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen
Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen?
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[283/0301] II. Abschnitt. Forstpolizei. ungsberechtigten verpflichtet. 1) Letztere Bestimmung findet sich sehr häufig in den alten Forstordnungen. Versicherungen gegen Waldbrände sind mehrfach ange- regt worden; dieselben brauchen sich nur auf junge Bestände zu er- strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört zu den seltensten Ausnahmen. Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, daſs mit ihrer Hilfe eine Versicherung undurchführbar ist. Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer in Betracht ge- zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert, wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge- lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so muſste die Sache 1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt- schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein. Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem Ergebnisse geführt, daſs die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müſsten, daſs sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. 2) Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse, welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, daſs die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats- regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten. Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst- polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils, 1) Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie, refuseront de porter des secours dans les bois soumis à leur droit d’usage seront traduits en police correctionelle, privés de ce droit pendant un an au moins et cinq an au plus, et condamnés, en autre, aux peines portées en l’article 475 du Code pénal. 2) Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen?

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/301>, abgerufen am 23.11.2024.