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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge-
nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche
Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen
besonderen Bestimmungen.

Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge-
genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins-
besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der
trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der
grösste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten,
wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und
Zündhölzern veranlasst.

Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in
den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts-
massregeln gestattet.

Grosse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden
Eisenbahnen.

Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko-
motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt.

Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen
(Anbringung von Funkenfängern 1) und dem sicheren Verschluss des Aschen-
kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10
der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften
über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen
bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an
solchen Orten. 2)

Da diese Massregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung
glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern,
so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz-
streifen
vorhanden, welche verhüten sollen, dass die über den Bahn-
körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und dass ein entstan-
denes Feuer sich weiterverbreitet.

In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig
hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m

1) Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der
Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels,
Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere
sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf
auf ein Minimum zurück.
2) Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch
kenntlich gemacht, dass in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m
hoch mit weisser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem
Grade gefährdeten Stellen sind ausserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den
Lokomotivführer: "Aschenkasten zu" aufgestellt.

II. Abschnitt. Forstpolizei.
innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge-
nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche
Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen
besonderen Bestimmungen.

Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge-
genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins-
besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der
trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der
gröſste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten,
wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und
Zündhölzern veranlaſst.

Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in
den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts-
maſsregeln gestattet.

Groſse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden
Eisenbahnen.

Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko-
motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt.

Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen
(Anbringung von Funkenfängern 1) und dem sicheren Verschluſs des Aschen-
kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10
der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften
über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen
bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an
solchen Orten. 2)

Da diese Maſsregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung
glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern,
so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz-
streifen
vorhanden, welche verhüten sollen, daſs die über den Bahn-
körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und daſs ein entstan-
denes Feuer sich weiterverbreitet.

In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig
hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m

1) Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der
Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels,
Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere
sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf
auf ein Minimum zurück.
2) Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch
kenntlich gemacht, daſs in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m
hoch mit weiſser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem
Grade gefährdeten Stellen sind auſserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den
Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt.
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[281/0299] II. Abschnitt. Forstpolizei. innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge- nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen besonderen Bestimmungen. Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge- genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins- besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der gröſste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten, wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und Zündhölzern veranlaſst. Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts- maſsregeln gestattet. Groſse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden Eisenbahnen. Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko- motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt. Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen (Anbringung von Funkenfängern 1) und dem sicheren Verschluſs des Aschen- kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10 der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an solchen Orten. 2) Da diese Maſsregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern, so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz- streifen vorhanden, welche verhüten sollen, daſs die über den Bahn- körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und daſs ein entstan- denes Feuer sich weiterverbreitet. In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m 1) Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels, Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf auf ein Minimum zurück. 2) Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch kenntlich gemacht, daſs in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m hoch mit weiſser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem Grade gefährdeten Stellen sind auſserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/299>, abgerufen am 22.11.2024.