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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.

Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt
daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht
Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den
Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs
Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind.

4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl-
reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs-
art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren
forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind.

Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuss älterer
Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung;
die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) 1) und
Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs-
satzes) 2); ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen
Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz-
komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. 3)

Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 -- 7 für
Waldungen auf Flugsand, an den Ufern grösserer Gewässer, sowie in
solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal-
dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor 4), welche als der
Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet
werden müssen.

5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor:

In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat-
waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor-

1) Baden, Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen
in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen.
2) Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be-
nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden
Waldung von 15 ha und mehr Flächengrösse muss sich bei forsttechnischer Behand-
lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, dass die jährliche
Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger
als 15 ha Grösse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, abgenutzt werden.
3) Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die
nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es "gestattet", die erforderlichen wirt-
schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen-
minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz-
komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee
zeigt, wie das "Gestatten" in ein "Müssen" umgewandelt werden kann).
4) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch
welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge-
setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das
gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter
Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach-
barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt.
II. Abschnitt. Forstpolizei.

Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt
daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht
Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den
Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs
Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind.

4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl-
reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs-
art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren
forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind.

Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuſs älterer
Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung;
die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) 1) und
Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs-
satzes) 2); ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen
Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz-
komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. 3)

Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 — 7 für
Waldungen auf Flugsand, an den Ufern gröſserer Gewässer, sowie in
solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal-
dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor 4), welche als der
Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet
werden müssen.

5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor:

In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat-
waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor-

1) Baden, Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen
in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen.
2) Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be-
nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden
Waldung von 15 ha und mehr Flächengröſse muſs sich bei forsttechnischer Behand-
lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, daſs die jährliche
Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger
als 15 ha Gröſse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, abgenutzt werden.
3) Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die
nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt-
schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen-
minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz-
komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee
zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann).
4) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch
welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge-
setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das
gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter
Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach-
barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt.
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[251/0269] II. Abschnitt. Forstpolizei. Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind. 4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl- reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs- art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind. Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuſs älterer Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung; die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) 1) und Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs- satzes) 2); ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz- komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. 3) Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 — 7 für Waldungen auf Flugsand, an den Ufern gröſserer Gewässer, sowie in solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal- dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor 4), welche als der Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet werden müssen. 5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor: In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat- waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor- 1) Baden, Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen. 2) Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be- nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengröſse muſs sich bei forsttechnischer Behand- lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, daſs die jährliche Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger als 15 ha Gröſse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab- teilung des Innern, abgenutzt werden. 3) Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt- schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen- minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz- komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann). 4) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge- setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach- barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/269>, abgerufen am 25.11.2024.