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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen
kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt
oder durch Beschluss des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht
unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten.

Gegenstand der Versicherung ist die Invalidenrente und die
Altersrente.

Die Invalidenrente stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen
Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags-
jahre a 47 Beitragswochen = 235 Beitragswochen ohne Rücksicht auf
das Kalenderjahr, während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens-
alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd
erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres thatsächlich erwerbs-
unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran-
lasst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung
eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses
Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der
Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann.

Die Altersrente stellt einen Zuschuss zum Arbeitsverdienste für
denjenigen Versicherten dar, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat,
ohne dass es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf. Die
Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre = 1410 Beitragswochen. Wäh-
rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres
um so viele Jahre, als der Versicherte das 40. Lebensjahr bei Inkraft-
treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis
liefert, dass er in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes 3 x 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich-
tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat.

Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank-
heit, falls diese sieben oder mehr Tage dauerte, ebenso die Zeit mili-
tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne dass thatsächlich
Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber-
gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier
Monate im Kalenderjahre nicht übersteigt (Saisonarbeiter), die Vergün-
stigung gewährt, dass Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver-
sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht
erforderlich sind.

Die Renten und Beiträge richten sich nach Lohnklassen, deren
vier gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe
ihres thatsächlichen Individualverdienstes, sondern nach Durchschnitts-
löhnen für grosse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden.

Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts-

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bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen
kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt
oder durch Beschluſs des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht
unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten.

Gegenstand der Versicherung ist die Invalidenrente und die
Altersrente.

Die Invalidenrente stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen
Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags-
jahre à 47 Beitragswochen = 235 Beitragswochen ohne Rücksicht auf
das Kalenderjahr, während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens-
alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd
erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres thatsächlich erwerbs-
unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran-
laſst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung
eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses
Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der
Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann.

Die Altersrente stellt einen Zuschuſs zum Arbeitsverdienste für
denjenigen Versicherten dar, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat,
ohne daſs es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf. Die
Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre = 1410 Beitragswochen. Wäh-
rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres
um so viele Jahre, als der Versicherte das 40. Lebensjahr bei Inkraft-
treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis
liefert, daſs er in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes 3 × 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich-
tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat.

Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank-
heit, falls diese sieben oder mehr Tage dauerte, ebenso die Zeit mili-
tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne daſs thatsächlich
Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber-
gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier
Monate im Kalenderjahre nicht übersteigt (Saisonarbeiter), die Vergün-
stigung gewährt, daſs Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver-
sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht
erforderlich sind.

Die Renten und Beiträge richten sich nach Lohnklassen, deren
vier gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe
ihres thatsächlichen Individualverdienstes, sondern nach Durchschnitts-
löhnen für groſse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden.

Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts-

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[222/0240] B. Zweiter (spezieller) Teil. bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt oder durch Beschluſs des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten. Gegenstand der Versicherung ist die Invalidenrente und die Altersrente. Die Invalidenrente stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags- jahre à 47 Beitragswochen = 235 Beitragswochen ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr, während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens- alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres thatsächlich erwerbs- unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran- laſst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann. Die Altersrente stellt einen Zuschuſs zum Arbeitsverdienste für denjenigen Versicherten dar, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat, ohne daſs es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf. Die Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre = 1410 Beitragswochen. Wäh- rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres um so viele Jahre, als der Versicherte das 40. Lebensjahr bei Inkraft- treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis liefert, daſs er in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Inkraft- treten des Gesetzes 3 × 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich- tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat. Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank- heit, falls diese sieben oder mehr Tage dauerte, ebenso die Zeit mili- tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne daſs thatsächlich Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber- gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält- nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier Monate im Kalenderjahre nicht übersteigt (Saisonarbeiter), die Vergün- stigung gewährt, daſs Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver- sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht erforderlich sind. Die Renten und Beiträge richten sich nach Lohnklassen, deren vier gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe ihres thatsächlichen Individualverdienstes, sondern nach Durchschnitts- löhnen für groſse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden. Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/240>, abgerufen am 05.12.2024.