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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, dass diese durch die
Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Massgabe des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres
Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133--142, dass im Falle der landes-
gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs-
gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien
auf das Krankengeld angerechnet werden sollen.

Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmässiger Ge-
brauch gemacht worden.

In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die
Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in
Preussen 1) und Elsass-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge-
hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken-
kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers
Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der
frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus
den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter-
stützungen gereicht werden.

Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche
die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf
die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend
zu wünschen, dass die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter
statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde.

Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken-
kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt
für diese hauptsächlich die Gemeindekrankenversicherung 2) und
die Betriebskrankenkasse 3) in Betracht; letztere empfiehlt sich
hauptsächlich für grössere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem
ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze
Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er-
heblichen Einfluss auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus-
üben kann.


1) Von den 146007 Arbeitern der preussischen Staatsforstverwaltung ge-
nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken-
versicherungsgesetzes.
2) In Sachsen hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen
Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge-
meindekrankenversicherung angeschlossen. In Braunschweig wurden ebenfalls
die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter-
versicherung gewählt.
3) Diese besteht z. B. im preussischen Teile des Thüringer Waldes. Vgl. das
Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preussischen
Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, daſs diese durch die
Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Maſsgabe des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres
Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133—142, daſs im Falle der landes-
gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs-
gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien
auf das Krankengeld angerechnet werden sollen.

Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmäſsiger Ge-
brauch gemacht worden.

In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die
Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in
Preuſsen 1) und Elsaſs-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge-
hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken-
kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers
Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der
frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus
den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter-
stützungen gereicht werden.

Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche
die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf
die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend
zu wünschen, daſs die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter
statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde.

Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken-
kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt
für diese hauptsächlich die Gemeindekrankenversicherung 2) und
die Betriebskrankenkasse 3) in Betracht; letztere empfiehlt sich
hauptsächlich für gröſsere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem
ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze
Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er-
heblichen Einfluſs auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus-
üben kann.


1) Von den 146007 Arbeitern der preuſsischen Staatsforstverwaltung ge-
nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken-
versicherungsgesetzes.
2) In Sachsen hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen
Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge-
meindekrankenversicherung angeschlossen. In Braunschweig wurden ebenfalls
die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter-
versicherung gewählt.
3) Diese besteht z. B. im preuſsischen Teile des Thüringer Waldes. Vgl. das
Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preuſsischen
Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2.
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[214/0232] B. Zweiter (spezieller) Teil. und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, daſs diese durch die Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Maſsgabe des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133—142, daſs im Falle der landes- gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs- gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien auf das Krankengeld angerechnet werden sollen. Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmäſsiger Ge- brauch gemacht worden. In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in Preuſsen 1) und Elsaſs-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge- hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken- kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter- stützungen gereicht werden. Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend zu wünschen, daſs die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde. Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken- kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt für diese hauptsächlich die Gemeindekrankenversicherung 2) und die Betriebskrankenkasse 3) in Betracht; letztere empfiehlt sich hauptsächlich für gröſsere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er- heblichen Einfluſs auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus- üben kann. 1) Von den 146007 Arbeitern der preuſsischen Staatsforstverwaltung ge- nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken- versicherungsgesetzes. 2) In Sachsen hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge- meindekrankenversicherung angeschlossen. In Braunschweig wurden ebenfalls die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter- versicherung gewählt. 3) Diese besteht z. B. im preuſsischen Teile des Thüringer Waldes. Vgl. das Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preuſsischen Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/232>, abgerufen am 05.12.2024.