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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung
für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt.

Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits-
fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen
und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung
Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent-
licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um-
wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck-
mässig sein.

Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie
nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln,
für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. 1) Unter dieser
Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent-
lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre
Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen.

Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, dass den
Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten
aufgebürdet worden sind 2) und sie daher vielfach gezwungen waren,

1) In Bayern sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als Wald-
unterstützungsvereine
aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst-
bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein-
nahmen verwendet werden sollen. Auch in Sachsen bestehen derartige Vereine in
grosser Anzahl.
2) Der Etat der preussischen Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch-
geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten-
renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben
auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von
324000 M.
Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der preussischen Staatsforstver-
waltung
beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An-
gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit-
glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende
Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken-
kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an-
gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder
der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M.
Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden
105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last
fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M.
betrugen.
An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen
wurden 16847,25 M. gewährt.
Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die
Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M.
Der Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält
14*

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung
für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt.

Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits-
fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen
und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung
Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent-
licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um-
wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck-
mäſsig sein.

Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie
nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln,
für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. 1) Unter dieser
Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent-
lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre
Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen.

Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, daſs den
Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten
aufgebürdet worden sind 2) und sie daher vielfach gezwungen waren,

1) In Bayern sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als Wald-
unterstützungsvereine
aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst-
bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein-
nahmen verwendet werden sollen. Auch in Sachsen bestehen derartige Vereine in
groſser Anzahl.
2) Der Etat der preuſsischen Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch-
geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten-
renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben
auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von
324000 M.
Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der preuſsischen Staatsforstver-
waltung
beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An-
gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit-
glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende
Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken-
kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an-
gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder
der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M.
Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden
105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last
fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M.
betrugen.
An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen
wurden 16847,25 M. gewährt.
Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die
Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M.
Der Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält
14*
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[211/0229] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt. Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits- fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent- licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um- wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck- mäſsig sein. Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln, für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. 1) Unter dieser Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent- lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen. Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, daſs den Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten aufgebürdet worden sind 2) und sie daher vielfach gezwungen waren, 1) In Bayern sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als Wald- unterstützungsvereine aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst- bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein- nahmen verwendet werden sollen. Auch in Sachsen bestehen derartige Vereine in groſser Anzahl. 2) Der Etat der preuſsischen Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch- geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten- renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von 324000 M. Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der preuſsischen Staatsforstver- waltung beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An- gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit- glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken- kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an- gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M. Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden 105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M. betrugen. An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen wurden 16847,25 M. gewährt. Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M. Der Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält 14*

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/229>, abgerufen am 05.12.2024.