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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs-
behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu
leisten sein.

Jedenfalls ist zu betonen, dass das preussische Genossenschaftsgesetz
von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung
im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint.

Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die
noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und
den modernen Ansprüchen gemäss umzugestalten, wie dies durch das
preussische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das
braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen
ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, dass "bewahren leichter
ist, als neu bauen".

§ 3. Die Zusammenlegung von Waldungen. Eine dritte Form der
Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher
Verhältnisse des Grundeigentums bildet die Verkoppelung (Zu-
sammenlegung).
Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten
und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen-
tümer dergestalt, dass für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage
und eine für die zweckmässigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung
der Grundstücke herbeigeführt wird.

Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äusserst wich-
tige und segensreiche Massregel ist für die Forstwirtschaft nur von
untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des
gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen-
heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch-
führung sind ausserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei
landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der
Wert des Holzbestandes in Betracht kommt.

Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs-
weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen 1) oder kommen doch nur
so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine

1) In den alten Provinzen von Preussen sind die Waldungen nach dem Gesetze
vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen
Zusammenlegung ausgenommen sind. In der Rheinprovinz ist letzteres nach dem
Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in Hannover nach dem Gesetze vom 30.
VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der
Eigentümer einbezogen werden.
In Bayern hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, dass Waldungen, die
einer forstmässigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver-
lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem
Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können
jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher
Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung
aber ganz einbezogen werden. Ausserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne

B. Zweiter (spezieller) Teil.
sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs-
behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu
leisten sein.

Jedenfalls ist zu betonen, daſs das preuſsische Genossenschaftsgesetz
von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung
im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint.

Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die
noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und
den modernen Ansprüchen gemäſs umzugestalten, wie dies durch das
preuſsische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das
braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen
ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, daſs „bewahren leichter
ist, als neu bauen“.

§ 3. Die Zusammenlegung von Waldungen. Eine dritte Form der
Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher
Verhältnisse des Grundeigentums bildet die Verkoppelung (Zu-
sammenlegung).
Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten
und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen-
tümer dergestalt, daſs für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage
und eine für die zweckmäſsigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung
der Grundstücke herbeigeführt wird.

Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äuſserst wich-
tige und segensreiche Maſsregel ist für die Forstwirtschaft nur von
untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des
gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen-
heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch-
führung sind auſserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei
landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der
Wert des Holzbestandes in Betracht kommt.

Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs-
weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen 1) oder kommen doch nur
so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine

1) In den alten Provinzen von Preuſsen sind die Waldungen nach dem Gesetze
vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen
Zusammenlegung ausgenommen sind. In der Rheinprovinz ist letzteres nach dem
Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in Hannover nach dem Gesetze vom 30.
VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der
Eigentümer einbezogen werden.
In Bayern hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, daſs Waldungen, die
einer forstmäſsigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver-
lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem
Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können
jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher
Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung
aber ganz einbezogen werden. Auſserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne
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[206/0224] B. Zweiter (spezieller) Teil. sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs- behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu leisten sein. Jedenfalls ist zu betonen, daſs das preuſsische Genossenschaftsgesetz von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint. Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und den modernen Ansprüchen gemäſs umzugestalten, wie dies durch das preuſsische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, daſs „bewahren leichter ist, als neu bauen“. § 3. Die Zusammenlegung von Waldungen. Eine dritte Form der Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher Verhältnisse des Grundeigentums bildet die Verkoppelung (Zu- sammenlegung). Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen- tümer dergestalt, daſs für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage und eine für die zweckmäſsigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung der Grundstücke herbeigeführt wird. Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äuſserst wich- tige und segensreiche Maſsregel ist für die Forstwirtschaft nur von untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen- heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch- führung sind auſserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der Wert des Holzbestandes in Betracht kommt. Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs- weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen 1) oder kommen doch nur so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine 1) In den alten Provinzen von Preuſsen sind die Waldungen nach dem Gesetze vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen Zusammenlegung ausgenommen sind. In der Rheinprovinz ist letzteres nach dem Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in Hannover nach dem Gesetze vom 30. VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der Eigentümer einbezogen werden. In Bayern hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, daſs Waldungen, die einer forstmäſsigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver- lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung aber ganz einbezogen werden. Auſserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/224>, abgerufen am 21.11.2024.