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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

1. nach dem Nutzungsertrage der Servitut für den Berechtigten
(Nutzwertermittelung) und

2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab-
stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung).

Der Nutzwert einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem
kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich
aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et-
waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus
dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist
bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig,
anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un-
bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit-
herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen.

Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung
sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein-
flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die
Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins-
rechnung.

Die Bestimmung des Zinsfusses, mit welchem die ermittelte Rente zu
kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig.
Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab-
findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden
Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab-
lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände-
rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden.
Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt,
die Tendenz zu steigen, der Zinsfuss dagegen die zu sinken. Als
Zinsfuss wird daher höchstens der derzeitige "landesübliche" oder ein
etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge-
setzen vorgeschriebene fünfprozentige 1) Ablösungsmodus ist für den Be-
rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs-
gesetzen die Wahl des Zinsfusses der sachverständigen Schätzung über-
lassen. Wünschenswert ist es, dass in den Gesetzen wenigstens die
Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuss zu be-
wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen
Falles erfolgt.

Die Vorteilswertberechnung ist ziemlich schwierig; der Vor-
teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des
Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem
Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt
zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich

1) Z. B. Oesterreichisches Patent § 27.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

1. nach dem Nutzungsertrage der Servitut für den Berechtigten
(Nutzwertermittelung) und

2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab-
stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung).

Der Nutzwert einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem
kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich
aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et-
waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus
dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist
bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig,
anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un-
bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit-
herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen.

Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung
sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein-
flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die
Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins-
rechnung.

Die Bestimmung des Zinsfuſses, mit welchem die ermittelte Rente zu
kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig.
Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab-
findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden
Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab-
lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände-
rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden.
Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt,
die Tendenz zu steigen, der Zinsfuſs dagegen die zu sinken. Als
Zinsfuſs wird daher höchstens der derzeitige „landesübliche“ oder ein
etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge-
setzen vorgeschriebene fünfprozentige 1) Ablösungsmodus ist für den Be-
rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs-
gesetzen die Wahl des Zinsfuſses der sachverständigen Schätzung über-
lassen. Wünschenswert ist es, daſs in den Gesetzen wenigstens die
Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuſs zu be-
wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen
Falles erfolgt.

Die Vorteilswertberechnung ist ziemlich schwierig; der Vor-
teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des
Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem
Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt
zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich

1) Z. B. Oesterreichisches Patent § 27.
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[186/0204] B. Zweiter (spezieller) Teil. 1. nach dem Nutzungsertrage der Servitut für den Berechtigten (Nutzwertermittelung) und 2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab- stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung). Der Nutzwert einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et- waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig, anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un- bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit- herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen. Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein- flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins- rechnung. Die Bestimmung des Zinsfuſses, mit welchem die ermittelte Rente zu kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig. Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab- findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab- lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände- rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden. Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt, die Tendenz zu steigen, der Zinsfuſs dagegen die zu sinken. Als Zinsfuſs wird daher höchstens der derzeitige „landesübliche“ oder ein etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge- setzen vorgeschriebene fünfprozentige 1) Ablösungsmodus ist für den Be- rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs- gesetzen die Wahl des Zinsfuſses der sachverständigen Schätzung über- lassen. Wünschenswert ist es, daſs in den Gesetzen wenigstens die Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuſs zu be- wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen Falles erfolgt. Die Vorteilswertberechnung ist ziemlich schwierig; der Vor- teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich 1) Z. B. Oesterreichisches Patent § 27.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/204>, abgerufen am 05.12.2024.