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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten,
oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich
passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs-
orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt
auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr,
entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten.
Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und
Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär-
tigen Warenverkehrs, nämlich:

1. den Generalhandel. Dieser umfasst die gesamte Güter-
bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich
im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den
freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von
Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der
Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr;
b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der
Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und
Konten, 4. der direkten Durchfuhr;

2. den Gesamteigenhandel. Dieser begreift dieselben Waren,
jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea-
lisierten Handel nach;

3. den Spezialhandel. Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein-
fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren,
welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren,
welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte
Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll-
niederlagen.

Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht.

Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten
Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der
Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so-
fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll-
amtliches Dokument, der sog. Begleitschein 1) und zwar speziell
Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch
spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt).

Die deutschen Zölle werden regelmässig nach dem Gewichte er-
hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land-
strassen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be-

schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter
desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten
Waren führt.
1) Vgl. das Begleitscheinregulativ in der durch Bundesratsbeschluss vom
5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41--58).

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten,
oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich
passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs-
orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt
auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr,
entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten.
Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und
Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär-
tigen Warenverkehrs, nämlich:

1. den Generalhandel. Dieser umfaſst die gesamte Güter-
bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich
im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den
freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von
Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der
Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr;
b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der
Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und
Konten, 4. der direkten Durchfuhr;

2. den Gesamteigenhandel. Dieser begreift dieselben Waren,
jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea-
lisierten Handel nach;

3. den Spezialhandel. Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein-
fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren,
welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren,
welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte
Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll-
niederlagen.

Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht.

Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten
Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der
Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so-
fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll-
amtliches Dokument, der sog. Begleitschein 1) und zwar speziell
Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch
spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt).

Die deutschen Zölle werden regelmäſsig nach dem Gewichte er-
hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land-
straſsen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be-

schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter
desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten
Waren führt.
1) Vgl. das Begleitscheinregulativ in der durch Bundesratsbeschluſs vom
5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41—58).
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[165/0183] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten, oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs- orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr, entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten. Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär- tigen Warenverkehrs, nämlich: 1. den Generalhandel. Dieser umfaſst die gesamte Güter- bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr; b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr; 2. den Gesamteigenhandel. Dieser begreift dieselben Waren, jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea- lisierten Handel nach; 3. den Spezialhandel. Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein- fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren, welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren, welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll- niederlagen. Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht. Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so- fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll- amtliches Dokument, der sog. Begleitschein 1) und zwar speziell Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt). Die deutschen Zölle werden regelmäſsig nach dem Gewichte er- hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land- straſsen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be- 2) 1) Vgl. das Begleitscheinregulativ in der durch Bundesratsbeschluſs vom 5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41—58). 2) schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten Waren führt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/183>, abgerufen am 22.12.2024.