Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmässigen Ein-
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich
alle aussereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.

Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.

Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschliesslich des unter Spezialtarif I
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch
nicht ineinandergesetzt).

Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III
je ein Ausnahmetarif gebildet.

Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden
Staaten geniesst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in
der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen
Spezialtarif VIII.

Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der
Differentialtarife von grosser Bedeutung, weil durch diese der
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinflusst wird. 1)

Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes

Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.
Ausser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch
im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands-
verkehr
) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch
Ausnahmetarife.
1) Der Ausdruck "Differentialtarif" wird in verschiedenem Sinne gebraucht.
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche
entsprechend liegen jedoch diese Fälle ausserhalb des Bereiches der eigentlichen
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe-
rentielle Tarifbildung
. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn
in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes
auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein-
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich
alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.

Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.

Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch
nicht ineinandergesetzt).

Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III
je ein Ausnahmetarif gebildet.

Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden
Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in
der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen
Spezialtarif VIII.

Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der
Differentialtarife von groſser Bedeutung, weil durch diese der
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. 1)

Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes

Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.
Auſser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch
im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands-
verkehr
) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch
Ausnahmetarife.
1) Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht.
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche
entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe-
rentielle Tarifbildung
. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn
in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes
auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0171" n="153"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von<lb/>
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmä&#x017F;sigen Ein-<lb/>
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich<lb/>
alle au&#x017F;sereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend<lb/>
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus<lb/>
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in<lb/>
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-<lb/>
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-<lb/>
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in<lb/>
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlie&#x017F;slich des unter Spezialtarif I<lb/>
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,<lb/>
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu<lb/>
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch<lb/>
nicht ineinandergesetzt).</p><lb/>
              <p>Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen<lb/>
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III<lb/>
je ein Ausnahmetarif gebildet.</p><lb/>
              <p>Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden<lb/>
Staaten genie&#x017F;st das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in<lb/>
der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern<lb/>
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> gilt<lb/>
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen<lb/>
Spezialtarif VIII.</p><lb/>
              <p>Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der<lb/><hi rendition="#g">Differentialtarife</hi> von gro&#x017F;ser Bedeutung, weil durch diese der<lb/>
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinflu&#x017F;st wird. <note xml:id="seg2pn_7_1" next="#seg2pn_7_2" place="foot" n="1)">Der Ausdruck &#x201E;Differentialtarif&#x201C; wird in verschiedenem Sinne gebraucht.<lb/>
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-<lb/>
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation<lb/>
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche<lb/>
entsprechend liegen jedoch diese Fälle au&#x017F;serhalb des Bereiches der eigentlichen<lb/>
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren <hi rendition="#g">relative</hi> und <hi rendition="#g">absolute diffe-<lb/>
rentielle Tarifbildung</hi>. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn<lb/><hi rendition="#g">in verschiedenen</hi> Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes<lb/>
auf gleiche Entfernungen <hi rendition="#g">verschiedene</hi> Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall</note></p><lb/>
              <p>Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes<lb/><note xml:id="seg2pn_6_2" prev="#seg2pn_6_1" place="foot" n="1)">Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen<lb/>
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.<lb/>
Au&#x017F;ser den sog. <hi rendition="#g">Normaltarifen</hi> bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des<lb/>
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (<hi rendition="#g">Lokalverkehr</hi>) als auch<lb/>
im Verkehre mit anderen Bahngebieten (<hi rendition="#g">direkter Verkehr</hi> oder <hi rendition="#g">Verbands-<lb/>
verkehr</hi>) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch<lb/><hi rendition="#g">Ausnahmetarife</hi>.</note><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[153/0171] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein- schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w. Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial- tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz- stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren. Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet, Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu 1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch nicht ineinandergesetzt). Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III je ein Ausnahmetarif gebildet. Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen Spezialtarif VIII. Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der Differentialtarife von groſser Bedeutung, weil durch diese der internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. 1) Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes 1) 1) Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans- portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe- rentielle Tarifbildung. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall 1) Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen. Auſser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands- verkehr) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch Ausnahmetarife.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/171
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/171>, abgerufen am 22.12.2024.