Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. Aufforstungen in ausgedehntem Massstabe können nur von seiten In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse § 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräusserungen Der Erlös aus solchen Verkäufen muss in der Regel zu neuen Grund- 1) Schütte sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so grosse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter- esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event. hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt. 2) Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräusserungen von Domänen
in Preussen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent- scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver- äusserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden. In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs- urkunden das Staatsgut für unveräusserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise einzelne Veräusserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars. B. Zweiter (spezieller) Teil. Aufforstungen in ausgedehntem Maſsstabe können nur von seiten In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse § 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen Der Erlös aus solchen Verkäufen muſs in der Regel zu neuen Grund- 1) Schütte sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so groſse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter- esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event. hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt. 2) Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräuſserungen von Domänen
in Preuſsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent- scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver- äuſserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden. In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs- urkunden das Staatsgut für unveräuſserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise einzelne Veräuſserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0110" n="92"/> <fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/> <p>Aufforstungen in ausgedehntem Maſsstabe können nur von seiten<lb/> des Staates bewirkt werden wegen der groſsen Geldmittel, die hierzu<lb/> erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis<lb/> eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist<lb/> nur einen äuſserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das<lb/> Mittel, den Boden zur forstlichen Produktion wieder tauglich zu machen.<lb/> Derartige Maſsregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in<lb/> 150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige<lb/> Person des Staates geeignet. <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#k">Schütte</hi> sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so<lb/> groſse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre<lb/> hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und<lb/> damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter-<lb/> esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event.<lb/> hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt.</note></p><lb/> <p>In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse<lb/> oft zweckmäſsig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri-<lb/> vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu<lb/> fördern, wie dieses in Preuſsen z. B. in der Eifel und in Hannover ge-<lb/> schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats-<lb/> mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der<lb/> Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün-<lb/> stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich auſserhalb Deutsch-<lb/> lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Ruſsland, Ungarn (vgl. hier-<lb/> über Näheres weiter unten).</p><lb/> <p>§ 4. <hi rendition="#i">Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen<lb/> von Staatswaldungen</hi>. Die <hi rendition="#g">Veräuſserung</hi> von Staatswaldungen ist,<lb/> ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit<lb/> besonderen formellen Schwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten<lb/> Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräuſser-<lb/> lich bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner,<lb/> weniger bedeutender Teile, unter Wahrung der vorgeschriebenen Formen<lb/> überall zulässig. <note place="foot" n="2)">Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräuſserungen von Domänen<lb/> in Preuſsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen<lb/> Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die<lb/> Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent-<lb/> scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver-<lb/> äuſserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden.<lb/> In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs-<lb/> urkunden das Staatsgut für unveräuſserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise<lb/> einzelne Veräuſserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden<lb/> Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars.</note></p><lb/> <p>Der Erlös aus solchen Verkäufen muſs in der Regel zu neuen Grund-<lb/> erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0110]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
Aufforstungen in ausgedehntem Maſsstabe können nur von seiten
des Staates bewirkt werden wegen der groſsen Geldmittel, die hierzu
erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis
eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist
nur einen äuſserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das
Mittel, den Boden zur forstlichen Produktion wieder tauglich zu machen.
Derartige Maſsregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in
150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige
Person des Staates geeignet. 1)
In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse
oft zweckmäſsig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri-
vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu
fördern, wie dieses in Preuſsen z. B. in der Eifel und in Hannover ge-
schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats-
mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der
Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün-
stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich auſserhalb Deutsch-
lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Ruſsland, Ungarn (vgl. hier-
über Näheres weiter unten).
§ 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen
von Staatswaldungen. Die Veräuſserung von Staatswaldungen ist,
ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit
besonderen formellen Schwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten
Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräuſser-
lich bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner,
weniger bedeutender Teile, unter Wahrung der vorgeschriebenen Formen
überall zulässig. 2)
Der Erlös aus solchen Verkäufen muſs in der Regel zu neuen Grund-
erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden.
1) Schütte sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so
groſse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre
hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und
damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter-
esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event.
hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt.
2) Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräuſserungen von Domänen
in Preuſsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen
Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die
Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent-
scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver-
äuſserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden.
In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs-
urkunden das Staatsgut für unveräuſserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise
einzelne Veräuſserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden
Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars.
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