Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. die grossen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete dieser Massregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne. Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm- Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des B. Zweiter (spezieller) Teil. die groſsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete dieser Maſsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne. Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm- Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0108" n="90"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/> die groſsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-<lb/> burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete<lb/> dieser Maſsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne.</p><lb/> <p>Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend<lb/> zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats-<lb/> waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er-<lb/> reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt-<lb/> schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der<lb/> Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Maſsregeln und die<lb/> Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie-<lb/> rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen,<lb/> ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert.</p><lb/> <p>Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der<lb/> Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen<lb/> (Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz-<lb/> gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und<lb/> hier kann die Frage der Zweckmäſsigkeit und Nützlichkeit der Auf-<lb/> forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem<lb/> der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür-<lb/> digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden.</p><lb/> <p>Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche<lb/> einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern<lb/> eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz<lb/> zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel,<lb/> sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich.</p><lb/> <p>Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm-<lb/> boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend<lb/> ertragslos geworden ist.</p><lb/> <p>Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten<lb/> Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen<lb/> an trockenen Hängen, bei Auſsenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w.<lb/> Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente,<lb/> während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier<lb/> erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt.</p><lb/> <p>Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des<lb/> Staatswaldbesitzes stellt <hi rendition="#k">Ney</hi> (Über den Widerstreit von Einzel- und<lb/> Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver-<lb/> staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt<lb/> zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen,<lb/> welcher dadurch entsteht, daſs im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er-<lb/> wünscht und notwendig erscheint, welche „privatwirtschaftlich bei den<lb/> jetzigen Holz- und Geldpreisen unzweifelhaft eine Verlustwirtschaft ist<lb/> und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [90/0108]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
die groſsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-
burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete
dieser Maſsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne.
Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend
zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats-
waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er-
reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt-
schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der
Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Maſsregeln und die
Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie-
rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen,
ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert.
Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der
Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen
(Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz-
gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und
hier kann die Frage der Zweckmäſsigkeit und Nützlichkeit der Auf-
forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem
der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür-
digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden.
Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche
einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern
eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz
zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel,
sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich.
Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm-
boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend
ertragslos geworden ist.
Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten
Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen
an trockenen Hängen, bei Auſsenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w.
Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente,
während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier
erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt.
Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des
Staatswaldbesitzes stellt Ney (Über den Widerstreit von Einzel- und
Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver-
staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt
zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen,
welcher dadurch entsteht, daſs im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er-
wünscht und notwendig erscheint, welche „privatwirtschaftlich bei den
jetzigen Holz- und Geldpreisen unzweifelhaft eine Verlustwirtschaft ist
und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |