Wenn die Polizey für die Gesundheit, Verpflegung und Versorgung der Stadt thä- tig ist, so ist sie es nicht minder für ihre in- nere Ruhe und Sicherheit. Außer der Miliz, welche der Staat als Reichskoncingent, auch im Frieden, unterhält, ist jeder mannbare Bürger, der Standes oder Amts wegen nicht ausgenommen ist, verpflichtet, in Nothfällen die Waffen zu ergreifen. Die bewaffnete Bür- gerschaft besteht aus drey Bataillonen zu Fuß, und zwey Kompagnieen zu Pferde. Jede Ab- theilung hat ihren bestimmten Lärmplatz. Sie üben sich auf dem Schießhause und in den bürgerlichen Schützengesellschaften. Ein klei- nes, bürgerliches Artilleriekorps ist auch vor- handen. Die äußern Schanzen vor der Stadt werden von Feldmiliz, die Stadtthore von Bürger- und Feldmiliz zugleich bewacht. Beym Rathhause ist eine Hauptwache, die durch letztere besetzt wird. Auf der Reichsveste haben Kürassiere und Dragoner -- ohne Pfer- de -- den Dienst. Noch ist eine berittene
Wenn die Polizey fuͤr die Geſundheit, Verpflegung und Verſorgung der Stadt thaͤ- tig iſt, ſo iſt ſie es nicht minder fuͤr ihre in- nere Ruhe und Sicherheit. Außer der Miliz, welche der Staat als Reichskoncingent, auch im Frieden, unterhaͤlt, iſt jeder mannbare Buͤrger, der Standes oder Amts wegen nicht ausgenommen iſt, verpflichtet, in Nothfaͤllen die Waffen zu ergreifen. Die bewaffnete Buͤr- gerſchaft beſteht aus drey Bataillonen zu Fuß, und zwey Kompagnieen zu Pferde. Jede Ab- theilung hat ihren beſtimmten Laͤrmplatz. Sie uͤben ſich auf dem Schießhauſe und in den buͤrgerlichen Schuͤtzengeſellſchaften. Ein klei- nes, buͤrgerliches Artilleriekorps iſt auch vor- handen. Die aͤußern Schanzen vor der Stadt werden von Feldmiliz, die Stadtthore von Buͤrger- und Feldmiliz zugleich bewacht. Beym Rathhauſe iſt eine Hauptwache, die durch letztere beſetzt wird. Auf der Reichsveſte haben Kuͤraſſiere und Dragoner — ohne Pfer- de — den Dienſt. Noch iſt eine berittene
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Wenn die Polizey fuͤr die Geſundheit,
Verpflegung und Verſorgung der Stadt thaͤ-
tig iſt, ſo iſt ſie es nicht minder fuͤr ihre in-
nere Ruhe und Sicherheit. Außer der Miliz,
welche der Staat als Reichskoncingent, auch
im Frieden, unterhaͤlt, iſt jeder mannbare
Buͤrger, der Standes oder Amts wegen nicht
ausgenommen iſt, verpflichtet, in Nothfaͤllen
die Waffen zu ergreifen. Die bewaffnete Buͤr-
gerſchaft beſteht aus drey Bataillonen zu Fuß,
und zwey Kompagnieen zu Pferde. Jede Ab-
theilung hat ihren beſtimmten Laͤrmplatz. Sie
uͤben ſich auf dem Schießhauſe und in den
buͤrgerlichen Schuͤtzengeſellſchaften. Ein klei-
nes, buͤrgerliches Artilleriekorps iſt auch vor-
handen. Die aͤußern Schanzen vor der Stadt
werden von Feldmiliz, die Stadtthore von
Buͤrger- und Feldmiliz zugleich bewacht.
Beym Rathhauſe iſt eine Hauptwache, die
durch letztere beſetzt wird. Auf der Reichsveſte
haben Kuͤraſſiere und Dragoner — ohne Pfer-
de — den Dienſt. Noch iſt eine berittene
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 3, [H. 5 u. H. 6]. Berlin, 1795, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise03_1795/159>, abgerufen am 21.11.2024.
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