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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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lichen Rechte zurück, und sie könnten wieder
Senatoren, Landboten und Starosten, doch
ohne Gerichtsbarkeit, werden. Sie genießen
sie allerdings noch, ob aber ohne Eifersucht,
und gesetzlich von den Polen anerkannt, das
schließe man aus dem Widerwillen, den letztere
gegen diese Konstitution haben; aus dem Um-
stande, daß der Revolutions-Reichstag sie
gänzlich aufhob; daß er das katholische Be-
kenntniß als das allein herrschende, und mit-
hin als die Quelle der staatsbürgerlichen Rech-
te, wieder einsetzte und in seiner neuen Re-
gierungsverfassung *) der Dissidenten nur in

*) Jn welcher es, im ersten Absatz, bloß heißt:
"Wir sichern hiermit, unsern Landesbeschlüssen ge-
mäß, die Freyheit aller religiösen Gebräuche und Be-
kenntnisse in den polnischen Landen." -- Was sind
dieß für Landesbeschlüsse? Warum werden sie nicht
genannt? Sind es die aus den Zeiten Siegmund
Augusts? Sind es die von 1768? -- Gewiß nicht.
Denn jene haben die Katholischen nur zum Theil an-
erkannt und nie gehalten; und letztere hatte man auf-
gehoben.

lichen Rechte zuruͤck, und ſie koͤnnten wieder
Senatoren, Landboten und Staroſten, doch
ohne Gerichtsbarkeit, werden. Sie genießen
ſie allerdings noch, ob aber ohne Eiferſucht,
und geſetzlich von den Polen anerkannt, das
ſchließe man aus dem Widerwillen, den letztere
gegen dieſe Konſtitution haben; aus dem Um-
ſtande, daß der Revolutions-Reichstag ſie
gaͤnzlich aufhob; daß er das katholiſche Be-
kenntniß als das allein herrſchende, und mit-
hin als die Quelle der ſtaatsbuͤrgerlichen Rech-
te, wieder einſetzte und in ſeiner neuen Re-
gierungsverfaſſung *) der Diſſidenten nur in

*) Jn welcher es, im erſten Abſatz, bloß heißt:
„Wir ſichern hiermit, unſern Landesbeſchluͤſſen ge-
maͤß, die Freyheit aller religioͤſen Gebraͤuche und Be-
kenntniſſe in den polniſchen Landen.“ — Was ſind
dieß fuͤr Landesbeſchluͤſſe? Warum werden ſie nicht
genannt? Sind es die aus den Zeiten Siegmund
Auguſts? Sind es die von 1768? — Gewiß nicht.
Denn jene haben die Katholiſchen nur zum Theil an-
erkannt und nie gehalten; und letztere hatte man auf-
gehoben.
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[108/0118] lichen Rechte zuruͤck, und ſie koͤnnten wieder Senatoren, Landboten und Staroſten, doch ohne Gerichtsbarkeit, werden. Sie genießen ſie allerdings noch, ob aber ohne Eiferſucht, und geſetzlich von den Polen anerkannt, das ſchließe man aus dem Widerwillen, den letztere gegen dieſe Konſtitution haben; aus dem Um- ſtande, daß der Revolutions-Reichstag ſie gaͤnzlich aufhob; daß er das katholiſche Be- kenntniß als das allein herrſchende, und mit- hin als die Quelle der ſtaatsbuͤrgerlichen Rech- te, wieder einſetzte und in ſeiner neuen Re- gierungsverfaſſung *) der Diſſidenten nur in *) Jn welcher es, im erſten Abſatz, bloß heißt: „Wir ſichern hiermit, unſern Landesbeſchluͤſſen ge- maͤß, die Freyheit aller religioͤſen Gebraͤuche und Be- kenntniſſe in den polniſchen Landen.“ — Was ſind dieß fuͤr Landesbeſchluͤſſe? Warum werden ſie nicht genannt? Sind es die aus den Zeiten Siegmund Auguſts? Sind es die von 1768? — Gewiß nicht. Denn jene haben die Katholiſchen nur zum Theil an- erkannt und nie gehalten; und letztere hatte man auf- gehoben.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/118>, abgerufen am 21.11.2024.