Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.Orte nachgiebig oder standhaft zu seyn Das Gesetz schreibt vor, daß der Mar- Orte nachgiebig oder ſtandhaft zu ſeyn Das Geſetz ſchreibt vor, daß der Mar- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0153" n="143"/> Orte nachgiebig oder ſtandhaft zu ſeyn<lb/> verſteht.</p><lb/> <p>Das Geſetz ſchreibt vor, daß der Mar-<lb/> ſchall unter den anweſenden Reichsboten, und<lb/> zwar ſo gewaͤhlt werde, daß er abwechſelnd<lb/> aus Großpolen, aus Kleinpolen und aus Li-<lb/> thauen ſey. Jſt demnach der Marſchall des<lb/> gegenwaͤrtigen Reichstages aus Großpolen, ſo<lb/> muß fuͤr den kuͤnftigen einer aus Kleinpolen,<lb/> und fuͤr den auf dieſen folgenden einer aus Li-<lb/> thauen gewaͤhlt werden. Auch darf der Mar-<lb/> ſchall des erſten Reichstages nicht dieſelbe Wuͤrde<lb/> am zweyten wieder erhalten. Da dieſe Stelle<lb/> mit großer Arbeit und mit mancherley Auf-<lb/> opferungen verknuͤpft iſt, ſo beſtimmt das Ge-<lb/> ſetz den Jnnhabern derſelben eine Schadlos-<lb/> haltung und Belohnung von 60,000 poln. Gul-<lb/> den aus dem Schatze, die aber oft erſt nach<lb/> Jahren gezahlt werden, oft auch gar nicht ge-<lb/> zahlt worden ſind. Zuweilen erhalten ſie auch,<lb/> außer jener Summe, noch koͤnigliche Guͤter<lb/> zur Benutzung und ſenatoriſche Wuͤrden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [143/0153]
Orte nachgiebig oder ſtandhaft zu ſeyn
verſteht.
Das Geſetz ſchreibt vor, daß der Mar-
ſchall unter den anweſenden Reichsboten, und
zwar ſo gewaͤhlt werde, daß er abwechſelnd
aus Großpolen, aus Kleinpolen und aus Li-
thauen ſey. Jſt demnach der Marſchall des
gegenwaͤrtigen Reichstages aus Großpolen, ſo
muß fuͤr den kuͤnftigen einer aus Kleinpolen,
und fuͤr den auf dieſen folgenden einer aus Li-
thauen gewaͤhlt werden. Auch darf der Mar-
ſchall des erſten Reichstages nicht dieſelbe Wuͤrde
am zweyten wieder erhalten. Da dieſe Stelle
mit großer Arbeit und mit mancherley Auf-
opferungen verknuͤpft iſt, ſo beſtimmt das Ge-
ſetz den Jnnhabern derſelben eine Schadlos-
haltung und Belohnung von 60,000 poln. Gul-
den aus dem Schatze, die aber oft erſt nach
Jahren gezahlt werden, oft auch gar nicht ge-
zahlt worden ſind. Zuweilen erhalten ſie auch,
außer jener Summe, noch koͤnigliche Guͤter
zur Benutzung und ſenatoriſche Wuͤrden.
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