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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.

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Orte nachgiebig oder standhaft zu seyn
versteht.

Das Gesetz schreibt vor, daß der Mar-
schall unter den anwesenden Reichsboten, und
zwar so gewählt werde, daß er abwechselnd
aus Großpolen, aus Kleinpolen und aus Li-
thauen sey. Jst demnach der Marschall des
gegenwärtigen Reichstages aus Großpolen, so
muß für den künftigen einer aus Kleinpolen,
und für den auf diesen folgenden einer aus Li-
thauen gewählt werden. Auch darf der Mar-
schall des ersten Reichstages nicht dieselbe Würde
am zweyten wieder erhalten. Da diese Stelle
mit großer Arbeit und mit mancherley Auf-
opferungen verknüpft ist, so bestimmt das Ge-
setz den Jnnhabern derselben eine Schadlos-
haltung und Belohnung von 60,000 poln. Gul-
den aus dem Schatze, die aber oft erst nach
Jahren gezahlt werden, oft auch gar nicht ge-
zahlt worden sind. Zuweilen erhalten sie auch,
außer jener Summe, noch königliche Güter
zur Benutzung und senatorische Würden.

Orte nachgiebig oder ſtandhaft zu ſeyn
verſteht.

Das Geſetz ſchreibt vor, daß der Mar-
ſchall unter den anweſenden Reichsboten, und
zwar ſo gewaͤhlt werde, daß er abwechſelnd
aus Großpolen, aus Kleinpolen und aus Li-
thauen ſey. Jſt demnach der Marſchall des
gegenwaͤrtigen Reichstages aus Großpolen, ſo
muß fuͤr den kuͤnftigen einer aus Kleinpolen,
und fuͤr den auf dieſen folgenden einer aus Li-
thauen gewaͤhlt werden. Auch darf der Mar-
ſchall des erſten Reichstages nicht dieſelbe Wuͤrde
am zweyten wieder erhalten. Da dieſe Stelle
mit großer Arbeit und mit mancherley Auf-
opferungen verknuͤpft iſt, ſo beſtimmt das Ge-
ſetz den Jnnhabern derſelben eine Schadlos-
haltung und Belohnung von 60,000 poln. Gul-
den aus dem Schatze, die aber oft erſt nach
Jahren gezahlt werden, oft auch gar nicht ge-
zahlt worden ſind. Zuweilen erhalten ſie auch,
außer jener Summe, noch koͤnigliche Guͤter
zur Benutzung und ſenatoriſche Wuͤrden.

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[143/0153] Orte nachgiebig oder ſtandhaft zu ſeyn verſteht. Das Geſetz ſchreibt vor, daß der Mar- ſchall unter den anweſenden Reichsboten, und zwar ſo gewaͤhlt werde, daß er abwechſelnd aus Großpolen, aus Kleinpolen und aus Li- thauen ſey. Jſt demnach der Marſchall des gegenwaͤrtigen Reichstages aus Großpolen, ſo muß fuͤr den kuͤnftigen einer aus Kleinpolen, und fuͤr den auf dieſen folgenden einer aus Li- thauen gewaͤhlt werden. Auch darf der Mar- ſchall des erſten Reichstages nicht dieſelbe Wuͤrde am zweyten wieder erhalten. Da dieſe Stelle mit großer Arbeit und mit mancherley Auf- opferungen verknuͤpft iſt, ſo beſtimmt das Ge- ſetz den Jnnhabern derſelben eine Schadlos- haltung und Belohnung von 60,000 poln. Gul- den aus dem Schatze, die aber oft erſt nach Jahren gezahlt werden, oft auch gar nicht ge- zahlt worden ſind. Zuweilen erhalten ſie auch, außer jener Summe, noch koͤnigliche Guͤter zur Benutzung und ſenatoriſche Wuͤrden.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/153>, abgerufen am 24.11.2024.