Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.was er mitbringt oder erwirbt, auf diesem was er mitbringt oder erwirbt, auf dieſem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0112" n="102"/> was er mitbringt oder erwirbt, auf dieſem<lb/> Flecke erbauet, gehoͤrt ihm; mithin hat der<lb/> Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb<lb/> auch nicht auf ſeine Perſon; aber der Boden<lb/> bleibt ſein und von dieſer Seite bleibt er des<lb/> Buͤrgers Herr. Der Unterſchied zwiſchen ſei-<lb/> nem Bauer und ſeinem Buͤrger iſt alſo der:<lb/> erſterem giebt er <hi rendition="#g">Boden</hi>, <hi rendition="#g">Material</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Werkzeug</hi> zu ſeiner Erhaltung, letzterem nur<lb/> den <hi rendition="#g">Boden</hi>, worauf er <hi rendition="#g">ſein</hi> Material und<lb/><hi rendition="#g">ſein</hi> Werkzeug legen und ſtellen kann; erſte-<lb/> rer hat gar kein Eigenthum, vertauſcht alſo<lb/> ſeine Freiheit fuͤr ſeine Erhaltung; letzterer<lb/> hat ein Eigenthum, kann alſo die Sicherheit<lb/> deſſelben von dem fordern, in deſſen Gebiet er<lb/> es, nebſt ſeiner Perſon, bringt, und dem er<lb/> fuͤr die Stelle, die er damit einnimmt, einen<lb/> verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich<lb/> die Vorrechte anerkennt, welche die Beſitzer<lb/> des Bodens hier zu Lande haben. Jn dieſem<lb/> Verhaͤltniſſe ſteht denn auch wirklich der ade-<lb/> liche Buͤrger mit ſeinem Herrn, oder vielmehr<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0112]
was er mitbringt oder erwirbt, auf dieſem
Flecke erbauet, gehoͤrt ihm; mithin hat der
Edelmann kein Recht darauf und eben deshalb
auch nicht auf ſeine Perſon; aber der Boden
bleibt ſein und von dieſer Seite bleibt er des
Buͤrgers Herr. Der Unterſchied zwiſchen ſei-
nem Bauer und ſeinem Buͤrger iſt alſo der:
erſterem giebt er Boden, Material und
Werkzeug zu ſeiner Erhaltung, letzterem nur
den Boden, worauf er ſein Material und
ſein Werkzeug legen und ſtellen kann; erſte-
rer hat gar kein Eigenthum, vertauſcht alſo
ſeine Freiheit fuͤr ſeine Erhaltung; letzterer
hat ein Eigenthum, kann alſo die Sicherheit
deſſelben von dem fordern, in deſſen Gebiet er
es, nebſt ſeiner Perſon, bringt, und dem er
fuͤr die Stelle, die er damit einnimmt, einen
verabredeten Schoß bezahlt, indem er zugleich
die Vorrechte anerkennt, welche die Beſitzer
des Bodens hier zu Lande haben. Jn dieſem
Verhaͤltniſſe ſteht denn auch wirklich der ade-
liche Buͤrger mit ſeinem Herrn, oder vielmehr
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