jekt auftretenden Gattungsnamens, nicht für jedes Individuum der Klasse, zutrifft. Es würde z. B. der Ausspruch: "Der Planet hat (einen oder mehrere) Monde" unberechtigt sein, weil er schon für die Venus (z. B.) als unwahr anzuerkennen ist.
Wir müssen es uns für unser eigentliches Thema vorbehalten, die Wirkung obiger Grundsätze, durch welche der Gebrauch von Gemein- namen geregelt werden muss, in die verschiedenen Ausdrucksformen der Sprache hinein zu verfolgen, und etwaige Abweichungen von den- selben, welche die Sprache sich (inkonsequenterweise) gestattet, ge- legentlich zum Bewusstsein zu bringen.
Auf die geschilderte Weise nun ermöglicht es uns der Gemein- name, beliebig viele singuläre Urteile zu einer einzigen -- eben der generellen oder allgemeinen Aussage -- abkürzend zusammenzufassen. Es wird damit ein ökonomisches Haushalten mit den Mitteln des Ausdruckes erstmalig angebahnt, und erscheint das Verfahren schon wegen der Häufigkeit, mit welcher solche Ersparniss anzubringen ist, von immensem Vorteile. Unabsehbar steigert sich noch diese Wirkung, wenn wir -- in Gestalt des "Begriffes" -- demnächst ein Mittel er- kennen werden, auch "offene" Klassen zu bestimmen, Klassen, welche oft eine unbegrenzte Menge von Individuen umfassen.
l2) Der Gattungsname kann als ein "mehrdeutiger" oder "viel- deutiger" bezeichnet werden, indem ihm eben mehrere Bedeutungen mit gleichem (und vollem) Rechte zukommen.*) Er tritt dadurch in Gegen- satz zu dem als "eindeutig" (determinative) zu bezeichnenden Eigen- namen sowie zu dem Namen "Nichts" (oder "rundes Quadrat"), welchen wir (wie schon früher "unsinning", so nun auch) "undeutig" nennen mögen.
Wie man sieht, ist hiernach zwischen "zweideutig" und "doppelsinnig" ein wesentlicher Unterschied anzuerkennen. Ein zweideutiger Name wäre z. B. "meine Hand"; derselbe würde aber vollkommen "einsinnig", univok gebraucht, wenn wir nur logisch berechtigte Urteile fällen, wie: "meine Hand hat fünf Finger" und dergl.
Zweideutig ist in der Arithmetik die Quadratwurzel aus irgend einer von Null verschiedenen Zahl (in ihrer ursprünglichen Bedeutung, als all- gemeinste, "volldeutige" oder "Generalwert" aufgefasst). Sie wird erst doppelsinnig, wenn man etwa -- was nicht erlaubt ist -- dieselbe und ihren "Hauptwert" homonym benennt oder bezeichnet. Einsinnig bleibt
*) Es mag nämlich auch jedes Individuum der Gattung eine von seinen Be- deutungen genannt werden, wogegen die ganze Gattung oder Klasse "seine Be- deutung" schlechtweg ausmacht. Die Ausdrücke: "eine Bedeutung" und "die Bedeutung", als verschiedene gekennzeichnet durch den unbestimmten und den bestimmten Artikel, werden bei Gemeinnamen unterscheidend gebraucht.
Einleitung.
jekt auftretenden Gattungsnamens, nicht für jedes Individuum der Klasse, zutrifft. Es würde z. B. der Ausspruch: „Der Planet hat (einen oder mehrere) Monde“ unberechtigt sein, weil er schon für die Venus (z. B.) als unwahr anzuerkennen ist.
Wir müssen es uns für unser eigentliches Thema vorbehalten, die Wirkung obiger Grundsätze, durch welche der Gebrauch von Gemein- namen geregelt werden muss, in die verschiedenen Ausdrucksformen der Sprache hinein zu verfolgen, und etwaige Abweichungen von den- selben, welche die Sprache sich (inkonsequenterweise) gestattet, ge- legentlich zum Bewusstsein zu bringen.
Auf die geschilderte Weise nun ermöglicht es uns der Gemein- name, beliebig viele singuläre Urteile zu einer einzigen — eben der generellen oder allgemeinen Aussage — abkürzend zusammenzufassen. Es wird damit ein ökonomisches Haushalten mit den Mitteln des Ausdruckes erstmalig angebahnt, und erscheint das Verfahren schon wegen der Häufigkeit, mit welcher solche Ersparniss anzubringen ist, von immensem Vorteile. Unabsehbar steigert sich noch diese Wirkung, wenn wir — in Gestalt des „Begriffes“ — demnächst ein Mittel er- kennen werden, auch „offene“ Klassen zu bestimmen, Klassen, welche oft eine unbegrenzte Menge von Individuen umfassen.
λ2) Der Gattungsname kann als ein „mehrdeutiger“ oder „viel- deutiger“ bezeichnet werden, indem ihm eben mehrere Bedeutungen mit gleichem (und vollem) Rechte zukommen.*) Er tritt dadurch in Gegen- satz zu dem als „eindeutig“ (determinative) zu bezeichnenden Eigen- namen sowie zu dem Namen „Nichts“ (oder „rundes Quadrat“), welchen wir (wie schon früher „unsinning“, so nun auch) „undeutig“ nennen mögen.
Wie man sieht, ist hiernach zwischen „zweideutig“ und „doppelsinnig“ ein wesentlicher Unterschied anzuerkennen. Ein zweideutiger Name wäre z. B. „meine Hand“; derselbe würde aber vollkommen „einsinnig“, univok gebraucht, wenn wir nur logisch berechtigte Urteile fällen, wie: „meine Hand hat fünf Finger“ und dergl.
Zweideutig ist in der Arithmetik die Quadratwurzel aus irgend einer von Null verschiedenen Zahl (in ihrer ursprünglichen Bedeutung, als all- gemeinste, „volldeutige“ oder „Generalwert“ aufgefasst). Sie wird erst doppelsinnig, wenn man etwa — was nicht erlaubt ist — dieselbe und ihren „Hauptwert“ homonym benennt oder bezeichnet. Einsinnig bleibt
*) Es mag nämlich auch jedes Individuum der Gattung eine von seinen Be- deutungen genannt werden, wogegen die ganze Gattung oder Klasse „seine Be- deutung“ schlechtweg ausmacht. Die Ausdrücke: „eine Bedeutung“ und „die Bedeutung“, als verschiedene gekennzeichnet durch den unbestimmten und den bestimmten Artikel, werden bei Gemeinnamen unterscheidend gebraucht.
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Einleitung.
jekt auftretenden Gattungsnamens, nicht für jedes Individuum der
Klasse, zutrifft. Es würde z. B. der Ausspruch: „Der Planet hat (einen
oder mehrere) Monde“ unberechtigt sein, weil er schon für die Venus
(z. B.) als unwahr anzuerkennen ist.
Wir müssen es uns für unser eigentliches Thema vorbehalten, die
Wirkung obiger Grundsätze, durch welche der Gebrauch von Gemein-
namen geregelt werden muss, in die verschiedenen Ausdrucksformen
der Sprache hinein zu verfolgen, und etwaige Abweichungen von den-
selben, welche die Sprache sich (inkonsequenterweise) gestattet, ge-
legentlich zum Bewusstsein zu bringen.
Auf die geschilderte Weise nun ermöglicht es uns der Gemein-
name, beliebig viele singuläre Urteile zu einer einzigen — eben der
generellen oder allgemeinen Aussage — abkürzend zusammenzufassen.
Es wird damit ein ökonomisches Haushalten mit den Mitteln des
Ausdruckes erstmalig angebahnt, und erscheint das Verfahren schon
wegen der Häufigkeit, mit welcher solche Ersparniss anzubringen ist,
von immensem Vorteile. Unabsehbar steigert sich noch diese Wirkung,
wenn wir — in Gestalt des „Begriffes“ — demnächst ein Mittel er-
kennen werden, auch „offene“ Klassen zu bestimmen, Klassen, welche
oft eine unbegrenzte Menge von Individuen umfassen.
λ2) Der Gattungsname kann als ein „mehrdeutiger“ oder „viel-
deutiger“ bezeichnet werden, indem ihm eben mehrere Bedeutungen mit
gleichem (und vollem) Rechte zukommen. *) Er tritt dadurch in Gegen-
satz zu dem als „eindeutig“ (determinative) zu bezeichnenden Eigen-
namen sowie zu dem Namen „Nichts“ (oder „rundes Quadrat“), welchen
wir (wie schon früher „unsinning“, so nun auch) „undeutig“ nennen mögen.
Wie man sieht, ist hiernach zwischen „zweideutig“ und „doppelsinnig“
ein wesentlicher Unterschied anzuerkennen. Ein zweideutiger Name wäre
z. B. „meine Hand“; derselbe würde aber vollkommen „einsinnig“, univok
gebraucht, wenn wir nur logisch berechtigte Urteile fällen, wie: „meine
Hand hat fünf Finger“ und dergl.
Zweideutig ist in der Arithmetik die Quadratwurzel aus irgend einer
von Null verschiedenen Zahl (in ihrer ursprünglichen Bedeutung, als all-
gemeinste, „volldeutige“ oder „Generalwert“ aufgefasst). Sie wird erst
doppelsinnig, wenn man etwa — was nicht erlaubt ist — dieselbe und
ihren „Hauptwert“ homonym benennt oder bezeichnet. Einsinnig bleibt
*) Es mag nämlich auch jedes Individuum der Gattung eine von seinen Be-
deutungen genannt werden, wogegen die ganze Gattung oder Klasse „seine Be-
deutung“ schlechtweg ausmacht. Die Ausdrücke: „eine Bedeutung“ und „die
Bedeutung“, als verschiedene gekennzeichnet durch den unbestimmten und den
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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik01_1890/89>, abgerufen am 30.11.2024.
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