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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890.

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Siebente Vorlesung.

Weil sonach jene Prädikation "nicht- B" zu sein, den distributiven Cha-
rakter mit jedem wirklichem Prädikate gemein hat, weil sie die funda-
mentale Eigenschaft besitzt, auf eine Mehrheit generell angewendet allemal
dem Prinzip II gemäss sich auf die Glieder derselben zu verteilen, so
müssten wir schon aus rein äusserlichen Zweckmässigkeitsrücksichten --
um eine gemeinschaftliche Behandlung solcher Prädikation mit den wirk-
lichen Prädikaten (mit Prädikatbegriffen) zu ermöglichen -- dazu schreiten,
den Begriff des Prädikats zu erweitern. Wir müssten uns dadurch be-
stimmen lassen, jenes "nicht-B" -- sei es auch als ein fiktives, "uneigent-
liches" Prädikat, d. h. im Grunde blosse Redensart -- doch als "Prädikat
im weitern Sinne" mit zuzulassen; jene wären also unter die "Prädikate"
mitaufzunehmen, und zwar, wenn auch weiter gar nichts darunter zu
denken wäre.

Letzteres ist aber noch obendrein nicht der Fall. Denn zweitens ist
nicht der geringste Anlass oder gar zwingende Grund vorhanden, den Be-
griff des Merkmals so enge zu fassen, wie es bei Lotze's Argumentation
anscheinend geschieht. [Vergl. g3) unsrer Einleitung.]

Wir erinnern an die grosse Allgemeinheit mit welcher der Begriff des
Merkmals hier stets aufgefasst werden sollte und auch sonst immer auf-
gefasst wird. Merkmal eines Dinges oder isolirbaren Objekts des Denkens
war alles zu nennen, was von dem Dinge (oder in Bezug auf dasselbe)
wahrheitsgemäss ausgesagt werden kann.

Solches konnte sogar bestehen in einer Beziehung des Dinges zu uns
selbst als der mittelbaren Folge einer z. B. willkürlich von uns hergestellten
Beziehung unsrer selbst zu diesem. Wenn ich -- beispielsweise -- in
einen Laden trete um gewisse Dinge zu kaufen, so muss es -- während
meiner Verhandlungen mit dem Kaufmann, der Besichtigung der Waren
ev. dem Feilschen um den Preis -- als ein Merkmal gewisser von den
Waren gelten, dass ich sie kaufen will, im Gegensatz zu den übrigen,
die ich nicht kaufen will. Habe ich jene gekauft, so ist es wiederum ein
Merkmal derselben, dass sie in meinen Besitz oder Eigentum übergegangen.
Der Kaufmann wird, um dieses Merkmal festzuhalten, sie beiseite legen,
meine Adresse auf das Paket schreiben, etc., wofern er nicht, falls die
Gegenstände schwer beweglich sind, sie gar mit Kreidestrich versieht, das
"Merkmal" sichtbar zu machen. Das gleiche würde der Kaufmann vielmehr
bei den nicht-gekauften Waren thun, falls ich etwa beinah den ganzen
Laden ausgekauft hätte. Die gekauften Waren sind diejenigen, die nicht
dem Kaufmann verbleiben; die nicht gekauften diejenigen, die ich ihm
lassen will; das eine ist sogut ein Merkmal wie das andre, und kann
auch, wie man sieht, nach Belieben positiv oder negativ ausgedrückt werden.

Wer je versuchen sollte, etwa die Maxime: "Sooft du im Zweifel bist,
ob du etwas thun sollst oder nicht, so unterlass' es!" im praktischen Leben
zu befolgen, wird bald gewahr werden, wie oft ihn dieser Rat im Stiche
lässt, indem, was unter einem Gesichtspunkt als ein Thun erscheint, sich
unter einem andern als ein Unterlassen darstellt, sowie umgekehrt. So z. B.
bei der Frage: Soll ich Herrn N grüssen?, oder soll ich ihn "schneiden"?

Auch "Abwesenheit", "Nichtvorhandensein", "Fehlen" oder "Mangel"
eines bestimmten Merkmals oder einer Merkmalgruppe ist wiederum als

Siebente Vorlesung.

Weil sonach jene Prädikation „nicht- B“ zu sein, den distributiven Cha-
rakter mit jedem wirklichem Prädikate gemein hat, weil sie die funda-
mentale Eigenschaft besitzt, auf eine Mehrheit generell angewendet allemal
dem Prinzip II gemäss sich auf die Glieder derselben zu verteilen, so
müssten wir schon aus rein äusserlichen Zweckmässigkeitsrücksichten —
um eine gemeinschaftliche Behandlung solcher Prädikation mit den wirk-
lichen Prädikaten (mit Prädikatbegriffen) zu ermöglichen — dazu schreiten,
den Begriff des Prädikats zu erweitern. Wir müssten uns dadurch be-
stimmen lassen, jenes „nicht-B“ — sei es auch als ein fiktives, „uneigent-
liches“ Prädikat, d. h. im Grunde blosse Redensart — doch als „Prädikat
im weitern Sinne“ mit zuzulassen; jene wären also unter die „Prädikate“
mitaufzunehmen, und zwar, wenn auch weiter gar nichts darunter zu
denken wäre.

Letzteres ist aber noch obendrein nicht der Fall. Denn zweitens ist
nicht der geringste Anlass oder gar zwingende Grund vorhanden, den Be-
griff des Merkmals so enge zu fassen, wie es bei Lotze's Argumentation
anscheinend geschieht. [Vergl. γ3) unsrer Einleitung.]

Wir erinnern an die grosse Allgemeinheit mit welcher der Begriff des
Merkmals hier stets aufgefasst werden sollte und auch sonst immer auf-
gefasst wird. Merkmal eines Dinges oder isolirbaren Objekts des Denkens
war alles zu nennen, was von dem Dinge (oder in Bezug auf dasselbe)
wahrheitsgemäss ausgesagt werden kann.

Solches konnte sogar bestehen in einer Beziehung des Dinges zu uns
selbst als der mittelbaren Folge einer z. B. willkürlich von uns hergestellten
Beziehung unsrer selbst zu diesem. Wenn ich — beispielsweise — in
einen Laden trete um gewisse Dinge zu kaufen, so muss es — während
meiner Verhandlungen mit dem Kaufmann, der Besichtigung der Waren
ev. dem Feilschen um den Preis — als ein Merkmal gewisser von den
Waren gelten, dass ich sie kaufen will, im Gegensatz zu den übrigen,
die ich nicht kaufen will. Habe ich jene gekauft, so ist es wiederum ein
Merkmal derselben, dass sie in meinen Besitz oder Eigentum übergegangen.
Der Kaufmann wird, um dieses Merkmal festzuhalten, sie beiseite legen,
meine Adresse auf das Paket schreiben, etc., wofern er nicht, falls die
Gegenstände schwer beweglich sind, sie gar mit Kreidestrich versieht, das
„Merkmal“ sichtbar zu machen. Das gleiche würde der Kaufmann vielmehr
bei den nicht-gekauften Waren thun, falls ich etwa beinah den ganzen
Laden ausgekauft hätte. Die gekauften Waren sind diejenigen, die nicht
dem Kaufmann verbleiben; die nicht gekauften diejenigen, die ich ihm
lassen will; das eine ist sogut ein Merkmal wie das andre, und kann
auch, wie man sieht, nach Belieben positiv oder negativ ausgedrückt werden.

Wer je versuchen sollte, etwa die Maxime: „Sooft du im Zweifel bist,
ob du etwas thun sollst oder nicht, so unterlass' es!“ im praktischen Leben
zu befolgen, wird bald gewahr werden, wie oft ihn dieser Rat im Stiche
lässt, indem, was unter einem Gesichtspunkt als ein Thun erscheint, sich
unter einem andern als ein Unterlassen darstellt, sowie umgekehrt. So z. B.
bei der Frage: Soll ich Herrn N grüssen?, oder soll ich ihn „schneiden“?

Auch „Abwesenheit“, „Nichtvorhandensein“, „Fehlen“ oder „Mangel“
eines bestimmten Merkmals oder einer Merkmalgruppe ist wiederum als

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[336/0356] Siebente Vorlesung. Weil sonach jene Prädikation „nicht- B“ zu sein, den distributiven Cha- rakter mit jedem wirklichem Prädikate gemein hat, weil sie die funda- mentale Eigenschaft besitzt, auf eine Mehrheit generell angewendet allemal dem Prinzip II gemäss sich auf die Glieder derselben zu verteilen, so müssten wir schon aus rein äusserlichen Zweckmässigkeitsrücksichten — um eine gemeinschaftliche Behandlung solcher Prädikation mit den wirk- lichen Prädikaten (mit Prädikatbegriffen) zu ermöglichen — dazu schreiten, den Begriff des Prädikats zu erweitern. Wir müssten uns dadurch be- stimmen lassen, jenes „nicht-B“ — sei es auch als ein fiktives, „uneigent- liches“ Prädikat, d. h. im Grunde blosse Redensart — doch als „Prädikat im weitern Sinne“ mit zuzulassen; jene wären also unter die „Prädikate“ mitaufzunehmen, und zwar, wenn auch weiter gar nichts darunter zu denken wäre. Letzteres ist aber noch obendrein nicht der Fall. Denn zweitens ist nicht der geringste Anlass oder gar zwingende Grund vorhanden, den Be- griff des Merkmals so enge zu fassen, wie es bei Lotze's Argumentation anscheinend geschieht. [Vergl. γ3) unsrer Einleitung.] Wir erinnern an die grosse Allgemeinheit mit welcher der Begriff des Merkmals hier stets aufgefasst werden sollte und auch sonst immer auf- gefasst wird. Merkmal eines Dinges oder isolirbaren Objekts des Denkens war alles zu nennen, was von dem Dinge (oder in Bezug auf dasselbe) wahrheitsgemäss ausgesagt werden kann. Solches konnte sogar bestehen in einer Beziehung des Dinges zu uns selbst als der mittelbaren Folge einer z. B. willkürlich von uns hergestellten Beziehung unsrer selbst zu diesem. Wenn ich — beispielsweise — in einen Laden trete um gewisse Dinge zu kaufen, so muss es — während meiner Verhandlungen mit dem Kaufmann, der Besichtigung der Waren ev. dem Feilschen um den Preis — als ein Merkmal gewisser von den Waren gelten, dass ich sie kaufen will, im Gegensatz zu den übrigen, die ich nicht kaufen will. Habe ich jene gekauft, so ist es wiederum ein Merkmal derselben, dass sie in meinen Besitz oder Eigentum übergegangen. Der Kaufmann wird, um dieses Merkmal festzuhalten, sie beiseite legen, meine Adresse auf das Paket schreiben, etc., wofern er nicht, falls die Gegenstände schwer beweglich sind, sie gar mit Kreidestrich versieht, das „Merkmal“ sichtbar zu machen. Das gleiche würde der Kaufmann vielmehr bei den nicht-gekauften Waren thun, falls ich etwa beinah den ganzen Laden ausgekauft hätte. Die gekauften Waren sind diejenigen, die nicht dem Kaufmann verbleiben; die nicht gekauften diejenigen, die ich ihm lassen will; das eine ist sogut ein Merkmal wie das andre, und kann auch, wie man sieht, nach Belieben positiv oder negativ ausgedrückt werden. Wer je versuchen sollte, etwa die Maxime: „Sooft du im Zweifel bist, ob du etwas thun sollst oder nicht, so unterlass' es!“ im praktischen Leben zu befolgen, wird bald gewahr werden, wie oft ihn dieser Rat im Stiche lässt, indem, was unter einem Gesichtspunkt als ein Thun erscheint, sich unter einem andern als ein Unterlassen darstellt, sowie umgekehrt. So z. B. bei der Frage: Soll ich Herrn N grüssen?, oder soll ich ihn „schneiden“? Auch „Abwesenheit“, „Nichtvorhandensein“, „Fehlen“ oder „Mangel“ eines bestimmten Merkmals oder einer Merkmalgruppe ist wiederum als

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik01_1890/356>, abgerufen am 09.05.2024.