1.) Soll mein erstgebohrner Sohn Albertus Julius II. nach meinem Tode auf diesem meinem Stuhle sitzen, und an meiner Statt das Ober- Haupt auf dieser Jnsul seyn. Nach dessen Tode folget ihm sein Sohn Albertus III. weiter aber soll sich das Recht der Erst-Geburth nicht erstrecken, sondern nach dem Ableben Alberti III. soll derjeni- ge, welcher in der Stämmen meiner Söhne, die aus meinen Lenden gekommen sind, nehmlich Al- berti, Stephani, Johannis. Christophori und Christiani, am ältesten an Jahren erfunden wird, das Regiment haben. Jedoch ist meine Meinung im geringsten nicht, das ein solches Ober-Haupt als ein souverainer Fürst regieren und befehlen sol- le, sondern seine Macht und Gewalt muß durch das Ansehen und Stimmen noch mehrerer Personen eingeschrenckt seyn. Demnach sollen
2.) Neun Sanatores oder Vorsteher der Ge- meinen, und zwar aus jeglicher Pflantz-Stadt, wie sie itzt sind, bleiben, und nach deren Ableben allezeit andere Aeltesten und Vorsteher erwählet werden. Hiernächst sollen
3.) aus jeder Pflantz-Stadt noch 3. Beysitzer, nehmlich 1. Felsenburger und 2. Europäer, und zwar nicht nach dem Altar, sondern nach ihrem Verstan- de und Wissenschafft ausgesucht werden.
4.) Mein Vetter Franz Martin Julius, des- sen Sohn Eberhard Julius, die Capitains Wolff- gang und Wodley, auch Litzberg und van Blac, sollen wegen ihres besondern Verstandes und Ge- schicklichkeit bey dem gantzen Regimente, welches solchergestalt mit dem Ober-Haupte aus 37. Perso-
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1.) Soll mein erſtgebohrner Sohn Albertus Julius II. nach meinem Tode auf dieſem meinem Stuhle ſitzen, und an meiner Statt das Ober- Haupt auf dieſer Jnſul ſeyn. Nach deſſen Tode folget ihm ſein Sohn Albertus III. weiter aber ſoll ſich das Recht der Erſt-Geburth nicht erſtrecken, ſondern nach dem Ableben Alberti III. ſoll derjeni- ge, welcher in der Staͤmmen meiner Soͤhne, die aus meinen Lenden gekommen ſind, nehmlich Al- berti, Stephani, Johannis. Chriſtophori und Chriſtiani, am aͤlteſten an Jahren erfunden wird, das Regiment haben. Jedoch iſt meine Meinung im geringſten nicht, das ein ſolches Ober-Haupt als ein ſouverainer Fuͤrſt regieren und befehlen ſol- le, ſondern ſeine Macht und Gewalt muß durch das Anſehen und Stimmen noch mehrerer Perſonen eingeſchrenckt ſeyn. Demnach ſollen
2.) Neun Sanatores oder Vorſteher der Ge- meinen, und zwar aus jeglicher Pflantz-Stadt, wie ſie itzt ſind, bleiben, und nach deren Ableben allezeit andere Aelteſten und Vorſteher erwaͤhlet werden. Hiernaͤchſt ſollen
3.) aus jeder Pflantz-Stadt noch 3. Beyſitzer, nehmlich 1. Felſenburger und 2. Europaͤer, und zwar nicht nach dem Altar, ſondern nach ihrem Verſtan- de und Wiſſenſchafft ausgeſucht werden.
4.) Mein Vetter Franz Martin Julius, deſ- ſen Sohn Eberhard Julius, die Capitains Wolff- gang und Wodley, auch Litzberg und van Blac, ſollen wegen ihres beſondern Verſtandes und Ge- ſchicklichkeit bey dem gantzen Regimente, welches ſolchergeſtalt mit dem Ober-Haupte aus 37. Perſo-
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1.) Soll mein erſtgebohrner Sohn Albertus
Julius II. nach meinem Tode auf dieſem meinem
Stuhle ſitzen, und an meiner Statt das Ober-
Haupt auf dieſer Jnſul ſeyn. Nach deſſen Tode
folget ihm ſein Sohn Albertus III. weiter aber ſoll
ſich das Recht der Erſt-Geburth nicht erſtrecken,
ſondern nach dem Ableben Alberti III. ſoll derjeni-
ge, welcher in der Staͤmmen meiner Soͤhne, die
aus meinen Lenden gekommen ſind, nehmlich Al-
berti, Stephani, Johannis. Chriſtophori und
Chriſtiani, am aͤlteſten an Jahren erfunden wird,
das Regiment haben. Jedoch iſt meine Meinung
im geringſten nicht, das ein ſolches Ober-Haupt
als ein ſouverainer Fuͤrſt regieren und befehlen ſol-
le, ſondern ſeine Macht und Gewalt muß durch das
Anſehen und Stimmen noch mehrerer Perſonen
eingeſchrenckt ſeyn. Demnach ſollen
2.) Neun Sanatores oder Vorſteher der Ge-
meinen, und zwar aus jeglicher Pflantz-Stadt,
wie ſie itzt ſind, bleiben, und nach deren Ableben
allezeit andere Aelteſten und Vorſteher erwaͤhlet
werden. Hiernaͤchſt ſollen
3.) aus jeder Pflantz-Stadt noch 3. Beyſitzer,
nehmlich 1. Felſenburger und 2. Europaͤer, und zwar
nicht nach dem Altar, ſondern nach ihrem Verſtan-
de und Wiſſenſchafft ausgeſucht werden.
4.) Mein Vetter Franz Martin Julius, deſ-
ſen Sohn Eberhard Julius, die Capitains Wolff-
gang und Wodley, auch Litzberg und van Blac,
ſollen wegen ihres beſondern Verſtandes und Ge-
ſchicklichkeit bey dem gantzen Regimente, welches
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Gisander [i. e. Schnabel, Johann Gottfried]: Wunderliche Fata einiger See-Fahrer. Bd. 3. Nordhausen, 1739, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schnabel_fata03_1739/252>, abgerufen am 23.11.2024.
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