schrift wollte es auch nicht, um die Geschäfte nicht zu groß werden zu lassen. Oft war ja auch den Meistern verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über- nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs- führung übertragen war; an solchen arbeiteten viele Meister. Für Meister und Gesellen waren feste Tage- lohnsätze hergebracht, die des Meisters etwas höher, weil er die Geräthe auch für seine Gesellen zu stellen hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau- wesens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein- zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der Gesammtheit der Meister eine feste Organisation, die bei großen Bauten auch wohl geschäftlich verwandt wurde.
Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen fest- gestellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anschauung von dieser Stellung der Meister. 4 Selbst in großen
2 Vergl. hauptsächlich die interessanten Details über den Rathhausbau in Bremen von 1407--10 im II. Jahrgang des brem. Jahrbuchs, sowie Entres Tuchers Baumeisterbuch der Stadt Nürnberg (1464--1475), herausgegeben von Dr. Lexer, Stuttgart, literar. Verein 1862.
3 Viebahn III, 627--28.
4 So z. B. in den ausführlichen Bestimmungen der bairischen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe von 1553 S. 163--164 davon handelt.
Die Vertheilung der Gewerbetreibenden.
ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zu groß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über- nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs- führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage- lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher, weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau- weſens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein- zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt wurde.
Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt- geſtellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anſchauung von dieſer Stellung der Meiſter. 4 Selbſt in großen
2 Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im II. Jahrgang des brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von Dr. Lexer, Stuttgart, literar. Verein 1862.
3 Viebahn III, 627—28.
4 So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe von 1553 S. 163—164 davon handelt.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0406"n="384"/><fwplace="top"type="header">Die Vertheilung der Gewerbetreibenden.</fw><lb/>ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zu<lb/>
groß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern<lb/>
verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über-<lb/>
nehmen. <noteplace="foot"n="1">Schönberg, deutſches Zunftweſen, Hildebr. Jahrb. <hirendition="#aq">IX,</hi><lb/>
106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abſ. 1.</note> Größere Bauten lagen in der Hand eines<lb/>
Rathsherrn, <noteplace="foot"n="2">Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den<lb/>
Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im <hirendition="#aq">II.</hi> Jahrgang des<lb/>
brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der<lb/>
Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von <hirendition="#aq">Dr.</hi> Lexer,<lb/>
Stuttgart, literar. Verein 1862.</note> eines Domkapitulars, dem die Rechnungs-<lb/>
führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele<lb/>
Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage-<lb/>
lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher,<lb/>
weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen<lb/>
hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau-<lb/>
weſens gaben die Bauhütten, <noteplace="foot"n="3">Viebahn <hirendition="#aq">III,</hi> 627—28.</note> die als Bauhütten ein-<lb/>
zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der<lb/>
Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die<lb/>
bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt<lb/>
wurde.</p><lb/><p>Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt-<lb/>
geſtellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anſchauung<lb/>
von dieſer Stellung der Meiſter. <noteplace="foot"n="4">So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der<lb/>
bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe<lb/>
von 1553 S. 163—164 davon handelt.</note> Selbſt in großen<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[384/0406]
Die Vertheilung der Gewerbetreibenden.
ſchrift wollte es auch nicht, um die Geſchäfte nicht zu
groß werden zu laſſen. Oft war ja auch den Meiſtern
verboten mehr als ein oder zwei Werke zugleich zu über-
nehmen. 1 Größere Bauten lagen in der Hand eines
Rathsherrn, 2 eines Domkapitulars, dem die Rechnungs-
führung übertragen war; an ſolchen arbeiteten viele
Meiſter. Für Meiſter und Geſellen waren feſte Tage-
lohnſätze hergebracht, die des Meiſters etwas höher,
weil er die Geräthe auch für ſeine Geſellen zu ſtellen
hatte. In der Blüthezeit des mittelalterlichen Bau-
weſens gaben die Bauhütten, 3 die als Bauhütten ein-
zelner großer Städte wie ganzer Länder auftraten, der
Geſammtheit der Meiſter eine feſte Organiſation, die
bei großen Bauten auch wohl geſchäftlich verwandt
wurde.
Die in Polizei-, Landes- und Taxordnungen feſt-
geſtellten Löhne geben uns heute noch eine klare Anſchauung
von dieſer Stellung der Meiſter. 4 Selbſt in großen
1 Schönberg, deutſches Zunftweſen, Hildebr. Jahrb. IX,
106 ff. Baader, Nürnb. Polizeiordnungen, S. 286, Abſ. 1.
2 Vergl. hauptſächlich die intereſſanten Details über den
Rathhausbau in Bremen von 1407—10 im II. Jahrgang des
brem. Jahrbuchs, ſowie Entres Tuchers Baumeiſterbuch der
Stadt Nürnberg (1464—1475), herausgegeben von Dr. Lexer,
Stuttgart, literar. Verein 1862.
3 Viebahn III, 627—28.
4 So z. B. in den ausführlichen Beſtimmungen der
bairiſchen Landesordnung, die in der mir vorliegenden Ausgabe
von 1553 S. 163—164 davon handelt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/406>, abgerufen am 27.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.