dieser Viktualienhandel in den großen Städten sich um- bildet zu stehenden Verkaufshallen, großen Ladengeschäften, ist eine Sache für sich, die uns hier nicht weiter beschäftigt.
Je kleiner aber eine Stadt ist, desto mehr trifft man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte daneben aufgestellt. Die preußische Verwaltung läßt überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da- neben bestimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78), daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr gerechnet werden können. In diesem Falle dürfen auch andere als Ortseinwohner sie auf den Markt bringen. Die Gewerbetreibenden des Ortes selbst dürfen natür- lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte, alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn sie nach der Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, resp. bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die- sen Rechtszustand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel fanden auch in der Berathung des Reichstages keine wesentliche Beanstandung. Es liegt auch kein Bedürfniß vor, die Bestimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht Wochenmarktsartikel sind, zuzulassen. Denn nicht fremde Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256.
2 Drucksachen des Reichstags I. Legislatur-Periode, Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65--72. Motive S. 79. Im Gesetze jetzt §. 64, Absatz 2.
Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr.
dieſer Viktualienhandel in den großen Städten ſich um- bildet zu ſtehenden Verkaufshallen, großen Ladengeſchäften, iſt eine Sache für ſich, die uns hier nicht weiter beſchäftigt.
Je kleiner aber eine Stadt iſt, deſto mehr trifft man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte daneben aufgeſtellt. Die preußiſche Verwaltung läßt überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da- neben beſtimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78), daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr gerechnet werden können. In dieſem Falle dürfen auch andere als Ortseinwohner ſie auf den Markt bringen. Die Gewerbetreibenden des Ortes ſelbſt dürfen natür- lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte, alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn ſie nach der Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, reſp. bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des norddeutſchen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die- ſen Rechtszuſtand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel fanden auch in der Berathung des Reichstages keine weſentliche Beanſtandung. Es liegt auch kein Bedürfniß vor, die Beſtimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht Wochenmarktsartikel ſind, zuzulaſſen. Denn nicht fremde Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256.
2 Druckſachen des Reichstags I. Legislatur-Periode, Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65—72. Motive S. 79. Im Geſetze jetzt §. 64, Abſatz 2.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0238"n="216"/><fwplace="top"type="header">Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr.</fw><lb/>
dieſer Viktualienhandel in den großen Städten ſich um-<lb/>
bildet zu ſtehenden Verkaufshallen, großen Ladengeſchäften,<lb/>
iſt eine Sache für ſich, die uns hier nicht weiter beſchäftigt.</p><lb/><p>Je kleiner aber eine Stadt iſt, deſto mehr trifft<lb/>
man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte<lb/>
daneben aufgeſtellt. Die preußiſche Verwaltung läßt<lb/>
überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren <noteplace="foot"n="1">Rönne, Gewerbepolizei <hirendition="#aq">II,</hi> 256.</note> zu. Da-<lb/>
neben beſtimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78),<lb/>
daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und<lb/>
Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr<lb/>
gerechnet werden können. In dieſem Falle dürfen auch<lb/>
andere als Ortseinwohner ſie auf den Markt bringen.<lb/>
Die Gewerbetreibenden des Ortes ſelbſt dürfen natür-<lb/>
lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte,<lb/>
alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn ſie nach der<lb/>
Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, reſp.<lb/>
bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des<lb/>
norddeutſchen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die-<lb/>ſen Rechtszuſtand zu erhalten. <noteplace="foot"n="2">Druckſachen des Reichstags <hirendition="#aq">I.</hi> Legislatur-Periode,<lb/>
Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65—72. Motive<lb/>
S. 79. Im Geſetze jetzt §. 64, Abſatz 2.</note> Die betreffenden Artikel<lb/>
fanden auch in der Berathung des Reichstages keine<lb/>
weſentliche Beanſtandung. Es liegt auch kein Bedürfniß<lb/>
vor, die Beſtimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle<lb/>
fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht<lb/>
Wochenmarktsartikel ſind, zuzulaſſen. Denn nicht fremde<lb/>
Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[216/0238]
Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr.
dieſer Viktualienhandel in den großen Städten ſich um-
bildet zu ſtehenden Verkaufshallen, großen Ladengeſchäften,
iſt eine Sache für ſich, die uns hier nicht weiter beſchäftigt.
Je kleiner aber eine Stadt iſt, deſto mehr trifft
man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte
daneben aufgeſtellt. Die preußiſche Verwaltung läßt
überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da-
neben beſtimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78),
daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und
Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr
gerechnet werden können. In dieſem Falle dürfen auch
andere als Ortseinwohner ſie auf den Markt bringen.
Die Gewerbetreibenden des Ortes ſelbſt dürfen natür-
lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte,
alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn ſie nach der
Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, reſp.
bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des
norddeutſchen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die-
ſen Rechtszuſtand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel
fanden auch in der Berathung des Reichstages keine
weſentliche Beanſtandung. Es liegt auch kein Bedürfniß
vor, die Beſtimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle
fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht
Wochenmarktsartikel ſind, zuzulaſſen. Denn nicht fremde
Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256.
2 Druckſachen des Reichstags I. Legislatur-Periode,
Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65—72. Motive
S. 79. Im Geſetze jetzt §. 64, Abſatz 2.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/238>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.