Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Umgestaltung von Produktion und Verkehr.
dieser Viktualienhandel in den großen Städten sich um-
bildet zu stehenden Verkaufshallen, großen Ladengeschäften,
ist eine Sache für sich, die uns hier nicht weiter beschäftigt.

Je kleiner aber eine Stadt ist, desto mehr trifft
man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte
daneben aufgestellt. Die preußische Verwaltung läßt
überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da-
neben bestimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78),
daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und
Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr
gerechnet werden können. In diesem Falle dürfen auch
andere als Ortseinwohner sie auf den Markt bringen.
Die Gewerbetreibenden des Ortes selbst dürfen natür-
lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte,
alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn sie nach der
Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, resp.
bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des
norddeutschen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die-
sen Rechtszustand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel
fanden auch in der Berathung des Reichstages keine
wesentliche Beanstandung. Es liegt auch kein Bedürfniß
vor, die Bestimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle
fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht
Wochenmarktsartikel sind, zuzulassen. Denn nicht fremde
Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als

1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256.
2 Drucksachen des Reichstags I. Legislatur-Periode,
Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65--72. Motive
S. 79. Im Gesetze jetzt §. 64, Absatz 2.

Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr.
dieſer Viktualienhandel in den großen Städten ſich um-
bildet zu ſtehenden Verkaufshallen, großen Ladengeſchäften,
iſt eine Sache für ſich, die uns hier nicht weiter beſchäftigt.

Je kleiner aber eine Stadt iſt, deſto mehr trifft
man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte
daneben aufgeſtellt. Die preußiſche Verwaltung läßt
überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da-
neben beſtimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78),
daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und
Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr
gerechnet werden können. In dieſem Falle dürfen auch
andere als Ortseinwohner ſie auf den Markt bringen.
Die Gewerbetreibenden des Ortes ſelbſt dürfen natür-
lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte,
alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn ſie nach der
Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, reſp.
bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des
norddeutſchen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die-
ſen Rechtszuſtand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel
fanden auch in der Berathung des Reichstages keine
weſentliche Beanſtandung. Es liegt auch kein Bedürfniß
vor, die Beſtimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle
fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht
Wochenmarktsartikel ſind, zuzulaſſen. Denn nicht fremde
Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als

1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256.
2 Druckſachen des Reichstags I. Legislatur-Periode,
Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65—72. Motive
S. 79. Im Geſetze jetzt §. 64, Abſatz 2.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0238" n="216"/><fw place="top" type="header">Die Umge&#x017F;taltung von Produktion und Verkehr.</fw><lb/>
die&#x017F;er Viktualienhandel in den großen Städten &#x017F;ich um-<lb/>
bildet zu &#x017F;tehenden Verkaufshallen, großen Ladenge&#x017F;chäften,<lb/>
i&#x017F;t eine Sache für &#x017F;ich, die uns hier nicht weiter be&#x017F;chäftigt.</p><lb/>
          <p>Je kleiner aber eine Stadt i&#x017F;t, de&#x017F;to mehr trifft<lb/>
man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte<lb/>
daneben aufge&#x017F;tellt. Die preußi&#x017F;che Verwaltung läßt<lb/>
überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren <note place="foot" n="1">Rönne, Gewerbepolizei <hi rendition="#aq">II,</hi> 256.</note> zu. Da-<lb/>
neben be&#x017F;timmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78),<lb/>
daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und<lb/>
Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr<lb/>
gerechnet werden können. In die&#x017F;em Falle dürfen auch<lb/>
andere als Ortseinwohner &#x017F;ie auf den Markt bringen.<lb/>
Die Gewerbetreibenden des Ortes &#x017F;elb&#x017F;t dürfen natür-<lb/>
lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte,<lb/>
alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn &#x017F;ie nach der<lb/>
Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, re&#x017F;p.<lb/>
bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des<lb/>
norddeut&#x017F;chen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die-<lb/>
&#x017F;en Rechtszu&#x017F;tand zu erhalten. <note place="foot" n="2">Druck&#x017F;achen des Reichstags <hi rendition="#aq">I.</hi> Legislatur-Periode,<lb/>
Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65&#x2014;72. Motive<lb/>
S. 79. Im Ge&#x017F;etze jetzt §. 64, Ab&#x017F;atz 2.</note> Die betreffenden Artikel<lb/>
fanden auch in der Berathung des Reichstages keine<lb/>
we&#x017F;entliche Bean&#x017F;tandung. Es liegt auch kein Bedürfniß<lb/>
vor, die Be&#x017F;timmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle<lb/>
fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht<lb/>
Wochenmarktsartikel &#x017F;ind, zuzula&#x017F;&#x017F;en. Denn nicht fremde<lb/>
Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[216/0238] Die Umgeſtaltung von Produktion und Verkehr. dieſer Viktualienhandel in den großen Städten ſich um- bildet zu ſtehenden Verkaufshallen, großen Ladengeſchäften, iſt eine Sache für ſich, die uns hier nicht weiter beſchäftigt. Je kleiner aber eine Stadt iſt, deſto mehr trifft man auf den Wochenmärkten noch Handwerkerprodukte daneben aufgeſtellt. Die preußiſche Verwaltung läßt überall grobe Korbwaaren und Töpferwaaren 1 zu. Da- neben beſtimmt die Gewerbeordnung von 1845 (§ 78), daß in jedem Regierungsbezirk nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß weitere Artikel zum Wochenmarktsverkehr gerechnet werden können. In dieſem Falle dürfen auch andere als Ortseinwohner ſie auf den Markt bringen. Die Gewerbetreibenden des Ortes ſelbſt dürfen natür- lich auf dem Markt zur Wochenmarktszeit alle Produkte, alle Handwerkerwaaren verkaufen, wenn ſie nach der Marktordnung eine Bude oder einen Stand haben, reſp. bezahlen. Der Entwurf einer Gewerbeordnung des norddeutſchen Bundes läßt es den Gemeinden offen, die- ſen Rechtszuſtand zu erhalten. 2 Die betreffenden Artikel fanden auch in der Berathung des Reichstages keine weſentliche Beanſtandung. Es liegt auch kein Bedürfniß vor, die Beſtimmungen zu ändern, z. B. unbedingt alle fremden Handwerker auch mit Waaren, die nicht Wochenmarktsartikel ſind, zuzulaſſen. Denn nicht fremde Handwerker, die durch Erklärung einer Waare als 1 Rönne, Gewerbepolizei II, 256. 2 Druckſachen des Reichstags I. Legislatur-Periode, Sitzungsperiode 1869. Nr. 19 Entwurf §§ 65—72. Motive S. 79. Im Geſetze jetzt §. 64, Abſatz 2.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/238
Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/238>, abgerufen am 06.05.2024.