Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
genossenschaftlich fühlenden, die Ehrenämter in Dorf und Amt bekleidenden tüchtigen Klein- und Mittelbesitzer ist eines der anziehendsten Kapitel aus der mitteleuropäischen Kultur- und Wirtschaftsgeschichte. --
104. Die Grundherrschaft und ihre Wirtschaftsorganisation. Das mittelalterliche Dorf war eine genossenschaftliche Gebietsorganisation von 50 bis 500 Menschen auf wenigen Geviertkilometern, die Grundherrschaft eine herrschaft- liche Gebietsorganisation von in der Regel doppeltem, ja zehn- und mehrfachem Um- fange. Das Dorf war in gewisser Beziehung wirtschaftlich unabhängig, wenn es auch politisch der Teil eines größeren Ganzen war, wirtschaftlich zuerst von der Markgenossen- schaft, später meist von der Grundherrschaft, dann vom Absatz nach der Stadt abhing. Die Grundherrschaft war auch politisch und administrativ in ein größeres Ganzes ein- gefügt, wirtschaftlich nicht ohne Verkehrsverbindung nach außen; aber sie ruhte in der Hauptsache doch rechtlich und wirtschaftlich viel mehr auf sich, zumal in den Zeiten un- entwickelter Staatsbildung, im ganzen Mittelalter und noch lange in der neueren Zeit.
Ähnliche Verhältnisse wie unsere europäischen, feudal-grundherrlichen Bildungen haben auch andere Erdteile und Zeiten gehabt, wo Naturalwirtschaft, kriegerische oder priesterliche Aristokratien und von ihnen abhängige Bauernschaften zusammentrafen. Aus solchen Verfassungszuständen heraus haben sich fast überall unsere heutigen geldwirt- schaftlichen Agrarverhältnisse mit ihren Klein-, Mittel- und Großbetrieben in ver- schiedenen Übergängen entwickelt.
Ihren Kern- und Mittelpunkt hatte die Grundherrschaft in einer fürstlichen oder aristokratischen großen patriarchalischen Familie oder einem Bischof, einem Kloster; diese, im Besitze von großem Grundeigentum, sammelten um sich Gefolgs- und Lehnsleute, freie und unfreie Diener; hauptsächlich aber suchten sie Dörfer und Hufen mit ihren Bauernschaften zu erwerben; und die Verdinglichung aller möglichen Regierungs-, Gerichts-, Lokalverwaltungsrechte, d. h. ihre Verknüpfung mit dem herrschaftlichen Besitze bildete die Grundlage des dinglich-persönlichen Herrschaftsverbandes. Er war bald mehr geschlossen, bald stellte er mehr einen Streubesitz dar, bestand oft nur aus einigen Dutzend, bald aber auch aus einigen Hundert oder Tausend Hufen nebst Zubehör und großen Waldungen und allerlei Rechten; jedenfalls die lokale Verwaltung und Ausnutzung dieses Grundbesitzes, den man stets abzurunden suchte, war das treibende Princip. Die Nutzung konnte, da Geldwirtschaft, Pacht und Ähnliches noch fast ganz fehlte, nur die sein, daß die Grundherrschaft das Land an ihre Leute gegen Dienste und Naturalabgaben ausgab, sich ein Obereigentum vorbehielt. Die höheren Dienstleute und Reiter erhielten Lehen, etwas größere Güter, 4--8, auch mehr Hufen, die Bauern und andere Hinterfassen erhielten oder behielten ihre einzelnen Hufen und Ackerstellen, die, nach ihrer Lage gruppenweise unter einem herrschaftlichen Meier zusammengefaßt, womöglich in ihrer hergebrachten Dorfverfassung gelassen wurden. Eine Anzahl Dörfer und Meiergebiete wurden unter einen Haupt- oder Fronhof gestellt; diese selbst standen wieder unter den Oberhöfen und Palatien, an welchen ein eigener, nicht sehr großer landwirtschaftlicher Betrieb des Grundherrn geführt wurde. Von den übrigen zur Grundherrschaft gehörigen Gütern, Dörfern, Hufen her wurden Vorräte für den Bedarf des großen Grundherrn, für seine militärische, polizeiliche, gerichtliche, geistliche Ver- waltung wie für seine persönlichen Bedürfnisse in den Fronhöfen angesammelt. Wurde von diesen wirtschaftlichen Mittelpunkten der Verwaltung aus auch schon einiges ver- kauft, auf den nächsten Markt geliefert, die Hauptsache blieb doch der eigene Konsum des Grundherrn, des Stiftes, des Klosters und ihrer Beamten und Diener. Es war Sitte, daß die Könige, die Grafen, die Bischöfe mit ihrem Hofhalte von einem ihrer Haupthöfe zum andern zogen, um zu verzehren, was im Laufe des Jahres da an- gesammelt war. Es fehlte in der Hauptsache die Geldwirtschaft, das Produzieren für den Markt, die Abhängigkeit von den Preisen.
Aber in dem Centrum jeder der zahlreichen grundherrlichen Verwaltungen entstand ein Überblick, ein Gesamtinteresse, eine gewisse Fähigkeit, alle untergeordneten Glieder zu einem planvollen Ganzen zu verbinden, ihnen nach einem System der Arbeitsteilung
Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft.
genoſſenſchaftlich fühlenden, die Ehrenämter in Dorf und Amt bekleidenden tüchtigen Klein- und Mittelbeſitzer iſt eines der anziehendſten Kapitel aus der mitteleuropäiſchen Kultur- und Wirtſchaftsgeſchichte. —
104. Die Grundherrſchaft und ihre Wirtſchaftsorganiſation. Das mittelalterliche Dorf war eine genoſſenſchaftliche Gebietsorganiſation von 50 bis 500 Menſchen auf wenigen Geviertkilometern, die Grundherrſchaft eine herrſchaft- liche Gebietsorganiſation von in der Regel doppeltem, ja zehn- und mehrfachem Um- fange. Das Dorf war in gewiſſer Beziehung wirtſchaftlich unabhängig, wenn es auch politiſch der Teil eines größeren Ganzen war, wirtſchaftlich zuerſt von der Markgenoſſen- ſchaft, ſpäter meiſt von der Grundherrſchaft, dann vom Abſatz nach der Stadt abhing. Die Grundherrſchaft war auch politiſch und adminiſtrativ in ein größeres Ganzes ein- gefügt, wirtſchaftlich nicht ohne Verkehrsverbindung nach außen; aber ſie ruhte in der Hauptſache doch rechtlich und wirtſchaftlich viel mehr auf ſich, zumal in den Zeiten un- entwickelter Staatsbildung, im ganzen Mittelalter und noch lange in der neueren Zeit.
Ähnliche Verhältniſſe wie unſere europäiſchen, feudal-grundherrlichen Bildungen haben auch andere Erdteile und Zeiten gehabt, wo Naturalwirtſchaft, kriegeriſche oder prieſterliche Ariſtokratien und von ihnen abhängige Bauernſchaften zuſammentrafen. Aus ſolchen Verfaſſungszuſtänden heraus haben ſich faſt überall unſere heutigen geldwirt- ſchaftlichen Agrarverhältniſſe mit ihren Klein-, Mittel- und Großbetrieben in ver- ſchiedenen Übergängen entwickelt.
Ihren Kern- und Mittelpunkt hatte die Grundherrſchaft in einer fürſtlichen oder ariſtokratiſchen großen patriarchaliſchen Familie oder einem Biſchof, einem Kloſter; dieſe, im Beſitze von großem Grundeigentum, ſammelten um ſich Gefolgs- und Lehnsleute, freie und unfreie Diener; hauptſächlich aber ſuchten ſie Dörfer und Hufen mit ihren Bauernſchaften zu erwerben; und die Verdinglichung aller möglichen Regierungs-, Gerichts-, Lokalverwaltungsrechte, d. h. ihre Verknüpfung mit dem herrſchaftlichen Beſitze bildete die Grundlage des dinglich-perſönlichen Herrſchaftsverbandes. Er war bald mehr geſchloſſen, bald ſtellte er mehr einen Streubeſitz dar, beſtand oft nur aus einigen Dutzend, bald aber auch aus einigen Hundert oder Tauſend Hufen nebſt Zubehör und großen Waldungen und allerlei Rechten; jedenfalls die lokale Verwaltung und Ausnutzung dieſes Grundbeſitzes, den man ſtets abzurunden ſuchte, war das treibende Princip. Die Nutzung konnte, da Geldwirtſchaft, Pacht und Ähnliches noch faſt ganz fehlte, nur die ſein, daß die Grundherrſchaft das Land an ihre Leute gegen Dienſte und Naturalabgaben ausgab, ſich ein Obereigentum vorbehielt. Die höheren Dienſtleute und Reiter erhielten Lehen, etwas größere Güter, 4—8, auch mehr Hufen, die Bauern und andere Hinterfaſſen erhielten oder behielten ihre einzelnen Hufen und Ackerſtellen, die, nach ihrer Lage gruppenweiſe unter einem herrſchaftlichen Meier zuſammengefaßt, womöglich in ihrer hergebrachten Dorfverfaſſung gelaſſen wurden. Eine Anzahl Dörfer und Meiergebiete wurden unter einen Haupt- oder Fronhof geſtellt; dieſe ſelbſt ſtanden wieder unter den Oberhöfen und Palatien, an welchen ein eigener, nicht ſehr großer landwirtſchaftlicher Betrieb des Grundherrn geführt wurde. Von den übrigen zur Grundherrſchaft gehörigen Gütern, Dörfern, Hufen her wurden Vorräte für den Bedarf des großen Grundherrn, für ſeine militäriſche, polizeiliche, gerichtliche, geiſtliche Ver- waltung wie für ſeine perſönlichen Bedürfniſſe in den Fronhöfen angeſammelt. Wurde von dieſen wirtſchaftlichen Mittelpunkten der Verwaltung aus auch ſchon einiges ver- kauft, auf den nächſten Markt geliefert, die Hauptſache blieb doch der eigene Konſum des Grundherrn, des Stiftes, des Kloſters und ihrer Beamten und Diener. Es war Sitte, daß die Könige, die Grafen, die Biſchöfe mit ihrem Hofhalte von einem ihrer Haupthöfe zum andern zogen, um zu verzehren, was im Laufe des Jahres da an- geſammelt war. Es fehlte in der Hauptſache die Geldwirtſchaft, das Produzieren für den Markt, die Abhängigkeit von den Preiſen.
Aber in dem Centrum jeder der zahlreichen grundherrlichen Verwaltungen entſtand ein Überblick, ein Geſamtintereſſe, eine gewiſſe Fähigkeit, alle untergeordneten Glieder zu einem planvollen Ganzen zu verbinden, ihnen nach einem Syſtem der Arbeitsteilung
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Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft.
genoſſenſchaftlich fühlenden, die Ehrenämter in Dorf und Amt bekleidenden tüchtigen
Klein- und Mittelbeſitzer iſt eines der anziehendſten Kapitel aus der mitteleuropäiſchen
Kultur- und Wirtſchaftsgeſchichte. —
104. Die Grundherrſchaft und ihre Wirtſchaftsorganiſation.
Das mittelalterliche Dorf war eine genoſſenſchaftliche Gebietsorganiſation von 50 bis
500 Menſchen auf wenigen Geviertkilometern, die Grundherrſchaft eine herrſchaft-
liche Gebietsorganiſation von in der Regel doppeltem, ja zehn- und mehrfachem Um-
fange. Das Dorf war in gewiſſer Beziehung wirtſchaftlich unabhängig, wenn es auch
politiſch der Teil eines größeren Ganzen war, wirtſchaftlich zuerſt von der Markgenoſſen-
ſchaft, ſpäter meiſt von der Grundherrſchaft, dann vom Abſatz nach der Stadt abhing.
Die Grundherrſchaft war auch politiſch und adminiſtrativ in ein größeres Ganzes ein-
gefügt, wirtſchaftlich nicht ohne Verkehrsverbindung nach außen; aber ſie ruhte in der
Hauptſache doch rechtlich und wirtſchaftlich viel mehr auf ſich, zumal in den Zeiten un-
entwickelter Staatsbildung, im ganzen Mittelalter und noch lange in der neueren Zeit.
Ähnliche Verhältniſſe wie unſere europäiſchen, feudal-grundherrlichen Bildungen
haben auch andere Erdteile und Zeiten gehabt, wo Naturalwirtſchaft, kriegeriſche oder
prieſterliche Ariſtokratien und von ihnen abhängige Bauernſchaften zuſammentrafen. Aus
ſolchen Verfaſſungszuſtänden heraus haben ſich faſt überall unſere heutigen geldwirt-
ſchaftlichen Agrarverhältniſſe mit ihren Klein-, Mittel- und Großbetrieben in ver-
ſchiedenen Übergängen entwickelt.
Ihren Kern- und Mittelpunkt hatte die Grundherrſchaft in einer fürſtlichen oder
ariſtokratiſchen großen patriarchaliſchen Familie oder einem Biſchof, einem Kloſter; dieſe,
im Beſitze von großem Grundeigentum, ſammelten um ſich Gefolgs- und Lehnsleute,
freie und unfreie Diener; hauptſächlich aber ſuchten ſie Dörfer und Hufen mit ihren
Bauernſchaften zu erwerben; und die Verdinglichung aller möglichen Regierungs-,
Gerichts-, Lokalverwaltungsrechte, d. h. ihre Verknüpfung mit dem herrſchaftlichen
Beſitze bildete die Grundlage des dinglich-perſönlichen Herrſchaftsverbandes. Er war
bald mehr geſchloſſen, bald ſtellte er mehr einen Streubeſitz dar, beſtand oft nur
aus einigen Dutzend, bald aber auch aus einigen Hundert oder Tauſend Hufen nebſt
Zubehör und großen Waldungen und allerlei Rechten; jedenfalls die lokale Verwaltung
und Ausnutzung dieſes Grundbeſitzes, den man ſtets abzurunden ſuchte, war das treibende
Princip. Die Nutzung konnte, da Geldwirtſchaft, Pacht und Ähnliches noch faſt ganz
fehlte, nur die ſein, daß die Grundherrſchaft das Land an ihre Leute gegen Dienſte
und Naturalabgaben ausgab, ſich ein Obereigentum vorbehielt. Die höheren Dienſtleute
und Reiter erhielten Lehen, etwas größere Güter, 4—8, auch mehr Hufen, die Bauern
und andere Hinterfaſſen erhielten oder behielten ihre einzelnen Hufen und Ackerſtellen,
die, nach ihrer Lage gruppenweiſe unter einem herrſchaftlichen Meier zuſammengefaßt,
womöglich in ihrer hergebrachten Dorfverfaſſung gelaſſen wurden. Eine Anzahl Dörfer
und Meiergebiete wurden unter einen Haupt- oder Fronhof geſtellt; dieſe ſelbſt ſtanden
wieder unter den Oberhöfen und Palatien, an welchen ein eigener, nicht ſehr großer
landwirtſchaftlicher Betrieb des Grundherrn geführt wurde. Von den übrigen zur
Grundherrſchaft gehörigen Gütern, Dörfern, Hufen her wurden Vorräte für den Bedarf
des großen Grundherrn, für ſeine militäriſche, polizeiliche, gerichtliche, geiſtliche Ver-
waltung wie für ſeine perſönlichen Bedürfniſſe in den Fronhöfen angeſammelt. Wurde
von dieſen wirtſchaftlichen Mittelpunkten der Verwaltung aus auch ſchon einiges ver-
kauft, auf den nächſten Markt geliefert, die Hauptſache blieb doch der eigene Konſum
des Grundherrn, des Stiftes, des Kloſters und ihrer Beamten und Diener. Es war
Sitte, daß die Könige, die Grafen, die Biſchöfe mit ihrem Hofhalte von einem ihrer
Haupthöfe zum andern zogen, um zu verzehren, was im Laufe des Jahres da an-
geſammelt war. Es fehlte in der Hauptſache die Geldwirtſchaft, das Produzieren für
den Markt, die Abhängigkeit von den Preiſen.
Aber in dem Centrum jeder der zahlreichen grundherrlichen Verwaltungen entſtand
ein Überblick, ein Geſamtintereſſe, eine gewiſſe Fähigkeit, alle untergeordneten Glieder
zu einem planvollen Ganzen zu verbinden, ihnen nach einem Syſtem der Arbeitsteilung
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Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_grundriss01_1900/306>, abgerufen am 20.07.2024.
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