Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.XV. Von Jtalien Reichs, des Papsts, und Abts trium fon-tium ist, nichts desto weniger herrschet er ab- solut. 2. So benimmt auch der Souverainite gar 3. Höchste Hof- und Staats-Bedienten die- 4. Regiment in denen grossen Städten, 5. Ob auch der Papst und Geistlichen hier III. Von den Einkünfften, Macht zu Was- ser und Land. 1. Die Einkünffte sind ordentliche und aus- 2. Die ausserordentlichen fliessen zusammen Erneue-
XV. Von Jtalien Reichs, des Papſts, und Abts trium fon-tium iſt, nichts deſto weniger herrſchet er ab- ſolut. 2. So benimmt auch der Souverainité gar 3. Hoͤchſte Hof- und Staats-Bedienten die- 4. Regiment in denen groſſen Staͤdten, 5. Ob auch der Papſt und Geiſtlichen hier III. Von den Einkuͤnfften, Macht zu Waſ- ſer und Land. 1. Die Einkuͤnffte ſind ordentliche und auſ- 2. Die auſſerordentlichen flieſſen zuſammen Erneue-
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XV. Von Jtalien
Reichs, des Papſts, und Abts trium fon-
tium iſt, nichts deſto weniger herrſchet er ab-
ſolut.
2. So benimmt auch der Souverainité gar
nichts, daß zu Florentz und uͤbrigen groſſen
Staͤdten, ein Schema der alten Freyheiten, was
die Claſſen derer Magiſtraten und Gubernatorn
betrifft, beybehalten worden.
3. Hoͤchſte Hof- und Staats-Bedienten die-
ſes Printzens, Conſilia, Claſſen der Nobleſſe.
4. Regiment in denen groſſen Staͤdten,
deſſen Verfaſſung, Einrichtung und Unter-
ſchied.
5. Ob auch der Papſt und Geiſtlichen hier
zu Land etwas zu ſagen haben?
III. Von den Einkuͤnfften, Macht zu Waſ-
ſer und Land.
1. Die Einkuͤnffte ſind ordentliche und auſ-
ſerordentliche, jene werden gehoben, aus denen
gewoͤhnlichen Contributionen, Taxen und Acci-
ſen, von Haͤuſern, Muͤhlen, liegenden Gruͤnden,
Wirths-Haͤuſern, Zoͤllen, Lehn-Geldern,
und was alle Magiſtrats-Perſonen und Offi-
cialen zahlen muͤſſen, aus der Juden-Steuer,
aus denen Hertzoglichen Domainen, aus dem
Muͤntz-Weſen u. ſ. w.
2. Die auſſerordentlichen flieſſen zuſammen
aus denen Straffen, Kopff-Steuern, Lehns-
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