Reichs, des Papsts, und Abts trium fon- tium ist, nichts desto weniger herrschet er ab- solut.
2. So benimmt auch der Souverainite gar nichts, daß zu Florentz und übrigen grossen Städten, ein Schema der alten Freyheiten, was die Classen derer Magistraten und Gubernatorn betrifft, beybehalten worden.
3. Höchste Hof- und Staats-Bedienten die- ses Printzens, Consilia, Classen der Noblesse.
4. Regiment in denen grossen Städten, dessen Verfassung, Einrichtung und Unter- schied.
5. Ob auch der Papst und Geistlichen hier zu Land etwas zu sagen haben?
III.Von den Einkünfften, Macht zu Was- ser und Land.
1. Die Einkünffte sind ordentliche und aus- serordentliche, jene werden gehoben, aus denen gewöhnlichen Contributionen, Taxen und Acci- sen, von Häusern, Mühlen, liegenden Gründen, Wirths-Häusern, Zöllen, Lehn-Geldern, und was alle Magistrats-Personen und Offi- cialen zahlen müssen, aus der Juden-Steuer, aus denen Hertzoglichen Domainen, aus dem Müntz-Wesen u. s. w.
2. Die ausserordentlichen fliessen zusammen aus denen Straffen, Kopff-Steuern, Lehns-
Erneue-
XV. Von Jtalien
Reichs, des Papſts, und Abts trium fon- tium iſt, nichts deſto weniger herrſchet er ab- ſolut.
2. So benimmt auch der Souverainité gar nichts, daß zu Florentz und uͤbrigen groſſen Staͤdten, ein Schema der alten Freyheiten, was die Claſſen derer Magiſtraten und Gubernatorn betrifft, beybehalten worden.
3. Hoͤchſte Hof- und Staats-Bedienten die- ſes Printzens, Conſilia, Claſſen der Nobleſſe.
4. Regiment in denen groſſen Staͤdten, deſſen Verfaſſung, Einrichtung und Unter- ſchied.
5. Ob auch der Papſt und Geiſtlichen hier zu Land etwas zu ſagen haben?
III.Von den Einkuͤnfften, Macht zu Waſ- ſer und Land.
1. Die Einkuͤnffte ſind ordentliche und auſ- ſerordentliche, jene werden gehoben, aus denen gewoͤhnlichen Contributionen, Taxen und Acci- ſen, von Haͤuſern, Muͤhlen, liegenden Gruͤnden, Wirths-Haͤuſern, Zoͤllen, Lehn-Geldern, und was alle Magiſtrats-Perſonen und Offi- cialen zahlen muͤſſen, aus der Juden-Steuer, aus denen Hertzoglichen Domainen, aus dem Muͤntz-Weſen u. ſ. w.
2. Die auſſerordentlichen flieſſen zuſammen aus denen Straffen, Kopff-Steuern, Lehns-
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XV. Von Jtalien
Reichs, des Papſts, und Abts trium fon-
tium iſt, nichts deſto weniger herrſchet er ab-
ſolut.
2. So benimmt auch der Souverainité gar
nichts, daß zu Florentz und uͤbrigen groſſen
Staͤdten, ein Schema der alten Freyheiten, was
die Claſſen derer Magiſtraten und Gubernatorn
betrifft, beybehalten worden.
3. Hoͤchſte Hof- und Staats-Bedienten die-
ſes Printzens, Conſilia, Claſſen der Nobleſſe.
4. Regiment in denen groſſen Staͤdten,
deſſen Verfaſſung, Einrichtung und Unter-
ſchied.
5. Ob auch der Papſt und Geiſtlichen hier
zu Land etwas zu ſagen haben?
III. Von den Einkuͤnfften, Macht zu Waſ-
ſer und Land.
1. Die Einkuͤnffte ſind ordentliche und auſ-
ſerordentliche, jene werden gehoben, aus denen
gewoͤhnlichen Contributionen, Taxen und Acci-
ſen, von Haͤuſern, Muͤhlen, liegenden Gruͤnden,
Wirths-Haͤuſern, Zoͤllen, Lehn-Geldern,
und was alle Magiſtrats-Perſonen und Offi-
cialen zahlen muͤſſen, aus der Juden-Steuer,
aus denen Hertzoglichen Domainen, aus dem
Muͤntz-Weſen u. ſ. w.
2. Die auſſerordentlichen flieſſen zuſammen
aus denen Straffen, Kopff-Steuern, Lehns-
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/266>, abgerufen am 16.07.2024.
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