1. Von den Einkünfften des sämmtlichen Reichs zu handlen, so hat man mit Unterschied davon zu reden.
2. Was der Kayser noch heut zu Tage, als das Ober-Haupt im Reich, ordentlich zu heben habe, und was communem Imperii cassam an- belanget.
3. Die Kayserliche Revenüen fliessen zusam- men aus denen Jtaliänischen Vacant-Lehen, Cantzeley-Gebühren, Fiscal-Gerechtigkeiten, und was die Stände, in casu, an Reichs-Steuern accordiren, u. s. w.
4. Die Reichs-Revenüen sind unterschied- lich, und werden nach den Römer-Monathen reguliret, und diese nach dem Reichs-Anschlag derer Stände.
5. Die Reichs-Steuern werden auf dem Reichs-Tage ausgemachet und bewilliget.
6. Special-Nachricht von einem und dem andern modo collectandi, und ob auch viele und grosse Mängel dabey zu vernehmen, und das warum?
7. Ob auch eine allgemeine Reichs-Cassa vorhanden, und wie starck oder schwach diesel- be befunden werde?
8. Vergebliche Berathschlagungen, eine Ge- neral-Operations-Cassa aufzurichten.
9. Es fraget sich, ob die Summa der or- dentlichen Reichs-Steuern, aus dem Catalogo der Matricul zu schätzen sey?
10. Ob
XI. Vom Deutſchen Reich.
VI.
1. Von den Einkuͤnfften des ſaͤmmtlichen Reichs zu handlen, ſo hat man mit Unterſchied davon zu reden.
2. Was der Kayſer noch heut zu Tage, als das Ober-Haupt im Reich, ordentlich zu heben habe, und was communem Imperii caſſam an- belanget.
3. Die Kayſerliche Revenuͤen flieſſen zuſam- men aus denen Jtaliaͤniſchen Vacant-Lehen, Cantzeley-Gebuͤhren, Fiſcal-Gerechtigkeiten, und was die Staͤnde, in caſu, an Reichs-Steuern accordiren, u. ſ. w.
4. Die Reichs-Revenuͤen ſind unterſchied- lich, und werden nach den Roͤmer-Monathen reguliret, und dieſe nach dem Reichs-Anſchlag derer Staͤnde.
5. Die Reichs-Steuern werden auf dem Reichs-Tage ausgemachet und bewilliget.
6. Special-Nachricht von einem und dem andern modo collectandi, und ob auch viele und groſſe Maͤngel dabey zu vernehmen, und das warum?
7. Ob auch eine allgemeine Reichs-Caſſa vorhanden, und wie ſtarck oder ſchwach dieſel- be befunden werde?
8. Vergebliche Berathſchlagungen, eine Ge- neral-Operations-Caſſa aufzurichten.
9. Es fraget ſich, ob die Summa der or- dentlichen Reichs-Steuern, aus dem Catalogo der Matricul zu ſchaͤtzen ſey?
10. Ob
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XI. Vom Deutſchen Reich.
VI.
1. Von den Einkuͤnfften des ſaͤmmtlichen
Reichs zu handlen, ſo hat man mit Unterſchied
davon zu reden.
2. Was der Kayſer noch heut zu Tage, als
das Ober-Haupt im Reich, ordentlich zu heben
habe, und was communem Imperii caſſam an-
belanget.
3. Die Kayſerliche Revenuͤen flieſſen zuſam-
men aus denen Jtaliaͤniſchen Vacant-Lehen,
Cantzeley-Gebuͤhren, Fiſcal-Gerechtigkeiten,
und was die Staͤnde, in caſu, an Reichs-Steuern
accordiren, u. ſ. w.
4. Die Reichs-Revenuͤen ſind unterſchied-
lich, und werden nach den Roͤmer-Monathen
reguliret, und dieſe nach dem Reichs-Anſchlag
derer Staͤnde.
5. Die Reichs-Steuern werden auf dem
Reichs-Tage ausgemachet und bewilliget.
6. Special-Nachricht von einem und dem
andern modo collectandi, und ob auch viele und
groſſe Maͤngel dabey zu vernehmen, und das
warum?
7. Ob auch eine allgemeine Reichs-Caſſa
vorhanden, und wie ſtarck oder ſchwach dieſel-
be befunden werde?
8. Vergebliche Berathſchlagungen, eine Ge-
neral-Operations-Caſſa aufzurichten.
9. Es fraget ſich, ob die Summa der or-
dentlichen Reichs-Steuern, aus dem Catalogo
der Matricul zu ſchaͤtzen ſey?
10. Ob
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/194>, abgerufen am 16.02.2025.
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