6. Hier haben wir zu reden von dem ersten kurtz, von dem andern etwas in Umständen, und von dem letztern am umständlichsten.
7. Das erste und andre muß aus der Geo- graphie und Historie erlernet werden, und vom dritten redet man in Notitia Imperii Germa- nici und Jure Publico, und ist auch dieses un- sers Ortes auszuführen.
8. Fines Nationis geben zu erkennen, wie weit die Deutsche Völcker, auch ausser ihrem eigentlichen Vaterland hin und wieder sich nie- der gelassen, und daselbst entweder ihre End- schafft erhalten, oder zur Zeit noch dauren.
9. Dergleichen sind die Cimbrer, Teutonen, Quaden, Marckmänner, Bojen, Bastarner u. a. m. die Heruler, Ost- und West-Gothen, Longobarden, Alaner, Burgunder, Wanda- len, und ein Theil der Schwaben u. s. w.
10. Kurtze Nachricht von diesen Völckern, und deroselben Wanderungen.
11. Fines Regionis geben zu erkennen, die ei- gentliche Gräntzen desjenigen Landes, welches entstanden, allwo die übrigen Deutschen ihre feste Sitze genommen, und von ihnen, den Nahmen Deutschland bekommen.
12. Diese Gräntzen sind zu betrachten, nach dem ältern, mittlern und gegenwärtigem Zu- stand.
13. Und sind vielfältig verrücket worden, biß auf gegenwärtige Beschaffenheit derselben.
14. Nach-
XI. Vom Deutſchen Reich.
6. Hier haben wir zu reden von dem erſten kurtz, von dem andern etwas in Umſtaͤnden, und von dem letztern am umſtaͤndlichſten.
7. Das erſte und andre muß aus der Geo- graphie und Hiſtorie erlernet werden, und vom dritten redet man in Notitia Imperii Germa- nici und Jure Publico, und iſt auch dieſes un- ſers Ortes auszufuͤhren.
8. Fines Nationis geben zu erkennen, wie weit die Deutſche Voͤlcker, auch auſſer ihrem eigentlichen Vaterland hin und wieder ſich nie- der gelaſſen, und daſelbſt entweder ihre End- ſchafft erhalten, oder zur Zeit noch dauren.
9. Dergleichen ſind die Cimbrer, Teutonen, Quaden, Marckmaͤnner, Bojen, Baſtarner u. a. m. die Heruler, Oſt- und Weſt-Gothen, Longobarden, Alaner, Burgunder, Wanda- len, und ein Theil der Schwaben u. ſ. w.
10. Kurtze Nachricht von dieſen Voͤlckern, und deroſelben Wanderungen.
11. Fines Regionis geben zu erkennen, die ei- gentliche Graͤntzen desjenigen Landes, welches entſtanden, allwo die uͤbrigen Deutſchen ihre feſte Sitze genommen, und von ihnen, den Nahmen Deutſchland bekommen.
12. Dieſe Graͤntzen ſind zu betrachten, nach dem aͤltern, mittlern und gegenwaͤrtigem Zu- ſtand.
13. Und ſind vielfaͤltig verruͤcket worden, biß auf gegenwaͤrtige Beſchaffenheit derſelben.
14. Nach-
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XI. Vom Deutſchen Reich.
6. Hier haben wir zu reden von dem erſten
kurtz, von dem andern etwas in Umſtaͤnden,
und von dem letztern am umſtaͤndlichſten.
7. Das erſte und andre muß aus der Geo-
graphie und Hiſtorie erlernet werden, und vom
dritten redet man in Notitia Imperii Germa-
nici und Jure Publico, und iſt auch dieſes un-
ſers Ortes auszufuͤhren.
8. Fines Nationis geben zu erkennen, wie
weit die Deutſche Voͤlcker, auch auſſer ihrem
eigentlichen Vaterland hin und wieder ſich nie-
der gelaſſen, und daſelbſt entweder ihre End-
ſchafft erhalten, oder zur Zeit noch dauren.
9. Dergleichen ſind die Cimbrer, Teutonen,
Quaden, Marckmaͤnner, Bojen, Baſtarner
u. a. m. die Heruler, Oſt- und Weſt-Gothen,
Longobarden, Alaner, Burgunder, Wanda-
len, und ein Theil der Schwaben u. ſ. w.
10. Kurtze Nachricht von dieſen Voͤlckern,
und deroſelben Wanderungen.
11. Fines Regionis geben zu erkennen, die ei-
gentliche Graͤntzen desjenigen Landes, welches
entſtanden, allwo die uͤbrigen Deutſchen ihre
feſte Sitze genommen, und von ihnen, den
Nahmen Deutſchland bekommen.
12. Dieſe Graͤntzen ſind zu betrachten, nach
dem aͤltern, mittlern und gegenwaͤrtigem Zu-
ſtand.
13. Und ſind vielfaͤltig verruͤcket worden, biß
auf gegenwaͤrtige Beſchaffenheit derſelben.
14. Nach-
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/180>, abgerufen am 16.02.2025.
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