Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schlözer, August Ludwig von: August Ludwig Schlözers [...] Vorstellung seiner Universal-Historie. Bd. 2. Göttingen u. a., 1773.

Bild:
<< vorherige Seite

wenn ich gar das grosse Loos in der größten Lotterie gewönne:
so lange man mir nicht beweisen kann, daß ich dieses wirkliche
oder vermeintliche Glück durch unerlaubte oder doch niedrige
Mittel erhalten.

III. Von Verläumdungen, so lange sie sich in den Schran-
ken der Privat-Gesellschaft halten, nehme ich keine Notiz: aber
wenn sie zur Publicität gedeihen, dann verantworte ich mich.

IV. Giebt man mir öffentlich Schuld, daß ich irre, wo
ich nicht irre: so beweise ich öffentlich, daß ich nicht irre. Thut
man dieses in einem hämischen ungezogenen Tone: so ant-
worte ich nicht in diesem Tone. Ein Teil des Publici wird
freilich alsdenn glauben, daß ich nicht so viel Witz wie mein
Gegner habe; ein andrer hingegen mir wichtigerer Teil wird,
so wie ich, an unsre Statuten denken.

V. Macht man mir öffentlich noch härtere Beschuldigun-
gen, die gleichwol in facto erweislich falsch sind: so melde ich
dieses mit gehörigem Anstande öffentlich. Rache will ich da-
durch nicht ausüben. Genugtuung verlange ich nicht. Nur
dem falsch berichteten Publico will ich Data melden, die es nicht
weiß, und zur Veurteilung der Beschuldigung wissen muß.
Nur die Eindrücke will ich tilgen, die wiederholte Verläumdun-
gen in die Länge machen müssen. Nur vor Schaden will ich
mich selbst bewaren, nicht andern Schaden thun: und die mir
gebührende Genugtuung in dem Richterspruche der ehrliebenden
Welt suchen.



Num. I.

wenn ich gar das groſſe Loos in der größten Lotterie gewönne:
ſo lange man mir nicht beweiſen kann, daß ich dieſes wirkliche
oder vermeintliche Glück durch unerlaubte oder doch niedrige
Mittel erhalten.

III. Von Verläumdungen, ſo lange ſie ſich in den Schran-
ken der Privat-Geſellſchaft halten, nehme ich keine Notiz: aber
wenn ſie zur Publicität gedeihen, dann verantworte ich mich.

IV. Giebt man mir öffentlich Schuld, daß ich irre, wo
ich nicht irre: ſo beweiſe ich öffentlich, daß ich nicht irre. Thut
man dieſes in einem hämiſchen ungezogenen Tone: ſo ant-
worte ich nicht in dieſem Tone. Ein Teil des Publici wird
freilich alsdenn glauben, daß ich nicht ſo viel Witz wie mein
Gegner habe; ein andrer hingegen mir wichtigerer Teil wird,
ſo wie ich, an unſre Statuten denken.

V. Macht man mir öffentlich noch härtere Beſchuldigun-
gen, die gleichwol in facto erweislich falſch ſind: ſo melde ich
dieſes mit gehörigem Anſtande öffentlich. Rache will ich da-
durch nicht ausüben. Genugtuung verlange ich nicht. Nur
dem falſch berichteten Publico will ich Data melden, die es nicht
weiß, und zur Veurteilung der Beſchuldigung wiſſen muß.
Nur die Eindrücke will ich tilgen, die wiederholte Verläumdun-
gen in die Länge machen müſſen. Nur vor Schaden will ich
mich ſelbſt bewaren, nicht andern Schaden thun: und die mir
gebührende Genugtuung in dem Richterſpruche der ehrliebenden
Welt ſuchen.



Num. I.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="1">
          <div n="2">
            <div n="3">
              <p><pb facs="#f0204" n="408[184]"/>
wenn ich gar das gro&#x017F;&#x017F;e Loos in der größten Lotterie gewönne:<lb/>
&#x017F;o lange man mir nicht bewei&#x017F;en kann, daß ich die&#x017F;es wirkliche<lb/>
oder vermeintliche Glück durch unerlaubte oder doch niedrige<lb/>
Mittel erhalten.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Von Verläumdungen, &#x017F;o lange &#x017F;ie &#x017F;ich in den Schran-<lb/>
ken der Privat-Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft halten, nehme ich keine Notiz: aber<lb/>
wenn &#x017F;ie zur Publicität gedeihen, dann verantworte ich mich.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Giebt man mir öffentlich Schuld, daß ich irre, wo<lb/>
ich nicht irre: &#x017F;o bewei&#x017F;e ich öffentlich, daß ich nicht irre. Thut<lb/>
man die&#x017F;es in einem hämi&#x017F;chen ungezogenen Tone: &#x017F;o ant-<lb/>
worte ich nicht in die&#x017F;em Tone. Ein Teil des Publici wird<lb/>
freilich alsdenn glauben, daß ich nicht &#x017F;o viel Witz wie mein<lb/>
Gegner habe; ein andrer hingegen mir wichtigerer Teil wird,<lb/>
&#x017F;o wie ich, an un&#x017F;re Statuten denken.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Macht man mir öffentlich noch härtere Be&#x017F;chuldigun-<lb/>
gen, die gleichwol <hi rendition="#aq">in facto</hi> erweislich fal&#x017F;ch &#x017F;ind: &#x017F;o melde ich<lb/>
die&#x017F;es mit gehörigem An&#x017F;tande öffentlich. Rache will ich da-<lb/>
durch nicht ausüben. Genugtuung verlange ich nicht. Nur<lb/>
dem fal&#x017F;ch berichteten Publico will ich Data melden, die es nicht<lb/>
weiß, und zur Veurteilung der Be&#x017F;chuldigung wi&#x017F;&#x017F;en muß.<lb/>
Nur die Eindrücke will ich tilgen, die wiederholte Verläumdun-<lb/>
gen in die Länge machen mü&#x017F;&#x017F;en. Nur vor Schaden will ich<lb/>
mich &#x017F;elb&#x017F;t bewaren, nicht andern Schaden thun: und die mir<lb/>
gebührende Genugtuung in dem Richter&#x017F;pruche der ehrliebenden<lb/>
Welt &#x017F;uchen.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#b">Num. <hi rendition="#aq">I.</hi></hi> </fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[408[184]/0204] wenn ich gar das groſſe Loos in der größten Lotterie gewönne: ſo lange man mir nicht beweiſen kann, daß ich dieſes wirkliche oder vermeintliche Glück durch unerlaubte oder doch niedrige Mittel erhalten. III. Von Verläumdungen, ſo lange ſie ſich in den Schran- ken der Privat-Geſellſchaft halten, nehme ich keine Notiz: aber wenn ſie zur Publicität gedeihen, dann verantworte ich mich. IV. Giebt man mir öffentlich Schuld, daß ich irre, wo ich nicht irre: ſo beweiſe ich öffentlich, daß ich nicht irre. Thut man dieſes in einem hämiſchen ungezogenen Tone: ſo ant- worte ich nicht in dieſem Tone. Ein Teil des Publici wird freilich alsdenn glauben, daß ich nicht ſo viel Witz wie mein Gegner habe; ein andrer hingegen mir wichtigerer Teil wird, ſo wie ich, an unſre Statuten denken. V. Macht man mir öffentlich noch härtere Beſchuldigun- gen, die gleichwol in facto erweislich falſch ſind: ſo melde ich dieſes mit gehörigem Anſtande öffentlich. Rache will ich da- durch nicht ausüben. Genugtuung verlange ich nicht. Nur dem falſch berichteten Publico will ich Data melden, die es nicht weiß, und zur Veurteilung der Beſchuldigung wiſſen muß. Nur die Eindrücke will ich tilgen, die wiederholte Verläumdun- gen in die Länge machen müſſen. Nur vor Schaden will ich mich ſelbſt bewaren, nicht andern Schaden thun: und die mir gebührende Genugtuung in dem Richterſpruche der ehrliebenden Welt ſuchen. Num. I.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schloezer_universalhistorie02_1773
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schloezer_universalhistorie02_1773/204
Zitationshilfe: Schlözer, August Ludwig von: August Ludwig Schlözers [...] Vorstellung seiner Universal-Historie. Bd. 2. Göttingen u. a., 1773, S. 408[184]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schloezer_universalhistorie02_1773/204>, abgerufen am 03.12.2024.