Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.Reichs-Tags-Theatro unter dem Kayser Friedrich III (V) P. I. c. 7. p. 96 zu lesen finden. Und ist es überhaupt in den damaligen Zeiten nichts ungewöhnliches in Teutschland gewesen, daß mehrmalen ein gemeiner Mann einem vornehmen Fürsten, der ihm etwan was schuldig gewesen, und nicht hat bezahlen wollen, die Fehde angekündiget hat. Da er denn mit seinen Helfers-Helfern die Unterthanen desselben so lange auf den öffentlichen Land-Strassen und andern Orten angefallen und gedränget hat, bis er seine Befriedigung erhalten hat. Ist er aber auch etwan dabey so unglücklich gewesen, daß er, als ein Gefangener, einem solchen Herren in seine Hände gerathen ist, so hat er solch sein Beginnen auch theuer genug bezahlen müssen. Zwar hat man solchen Fehde-Gefangenen, von Rechtswegen, an dem Leben nichts thun dürfen, weil die Fehden damals in Teutschland, doch unter gewissen Gesetzen, privilegiiret oder befreyheitet waren. Dem ohngeachtet aber ist es doch zuweilen, von Gewalt wegen, oder unter dem Vorwand, daß man nicht Fehde-mäßig verfahren habe, geschehen. Wenigstens haben sich dergleichen Gefangene insgemein mit sehr vielem Gelde, oder Geldes-Werth wieder lösen müssen. Wie lange übrigens der obgemeldte Graf Otto das eingenommene Wißbaden damals inne gehabt, und auf was vor eine Art der rechtmässige Herr desselben Reichs-Tags-Theatro unter dem Kayser Friedrich III (V) P. I. c. 7. p. 96 zu lesen finden. Und ist es überhaupt in den damaligen Zeiten nichts ungewöhnliches in Teutschland gewesen, daß mehrmalen ein gemeiner Mann einem vornehmen Fürsten, der ihm etwan was schuldig gewesen, und nicht hat bezahlen wollen, die Fehde angekündiget hat. Da er denn mit seinen Helfers-Helfern die Unterthanen desselben so lange auf den öffentlichen Land-Strassen und andern Orten angefallen und gedränget hat, bis er seine Befriedigung erhalten hat. Ist er aber auch etwan dabey so unglücklich gewesen, daß er, als ein Gefangener, einem solchen Herren in seine Hände gerathen ist, so hat er solch sein Beginnen auch theuer genug bezahlen müssen. Zwar hat man solchen Fehde-Gefangenen, von Rechtswegen, an dem Leben nichts thun dürfen, weil die Fehden damals in Teutschland, doch unter gewissen Gesetzen, privilegiiret oder befreyheitet waren. Dem ohngeachtet aber ist es doch zuweilen, von Gewalt wegen, oder unter dem Vorwand, daß man nicht Fehde-mäßig verfahren habe, geschehen. Wenigstens haben sich dergleichen Gefangene insgemein mit sehr vielem Gelde, oder Geldes-Werth wieder lösen müssen. Wie lange übrigens der obgemeldte Graf Otto das eingenommene Wißbaden damals inne gehabt, und auf was vor eine Art der rechtmässige Herr desselben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0304" n="268"/> Reichs-Tags-Theatro unter dem Kayser Friedrich III (V) <hi rendition="#aq">P. I. c. 7. p. 96</hi> zu lesen finden. Und ist es überhaupt in den damaligen Zeiten nichts ungewöhnliches in Teutschland gewesen, daß mehrmalen ein gemeiner Mann einem vornehmen Fürsten, der ihm etwan was schuldig gewesen, und nicht hat bezahlen wollen, die Fehde angekündiget hat. Da er denn mit seinen Helfers-Helfern die Unterthanen desselben so lange auf den öffentlichen Land-Strassen und andern Orten angefallen und gedränget hat, bis er seine Befriedigung erhalten hat. Ist er aber auch etwan dabey so unglücklich gewesen, daß er, als ein Gefangener, einem solchen Herren in seine Hände gerathen ist, so hat er solch sein Beginnen auch theuer genug bezahlen müssen. Zwar hat man solchen Fehde-Gefangenen, von Rechtswegen, an dem Leben nichts thun dürfen, weil die Fehden damals in Teutschland, doch unter gewissen Gesetzen, privilegiiret oder befreyheitet waren. Dem ohngeachtet aber ist es doch zuweilen, von Gewalt wegen, oder unter dem Vorwand, daß man nicht Fehde-mäßig verfahren habe, geschehen. Wenigstens haben sich dergleichen Gefangene insgemein mit sehr vielem Gelde, oder Geldes-Werth wieder lösen müssen. Wie lange übrigens der obgemeldte Graf Otto das eingenommene Wißbaden damals inne gehabt, und auf was vor eine Art der rechtmässige Herr desselben </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0304]
Reichs-Tags-Theatro unter dem Kayser Friedrich III (V) P. I. c. 7. p. 96 zu lesen finden. Und ist es überhaupt in den damaligen Zeiten nichts ungewöhnliches in Teutschland gewesen, daß mehrmalen ein gemeiner Mann einem vornehmen Fürsten, der ihm etwan was schuldig gewesen, und nicht hat bezahlen wollen, die Fehde angekündiget hat. Da er denn mit seinen Helfers-Helfern die Unterthanen desselben so lange auf den öffentlichen Land-Strassen und andern Orten angefallen und gedränget hat, bis er seine Befriedigung erhalten hat. Ist er aber auch etwan dabey so unglücklich gewesen, daß er, als ein Gefangener, einem solchen Herren in seine Hände gerathen ist, so hat er solch sein Beginnen auch theuer genug bezahlen müssen. Zwar hat man solchen Fehde-Gefangenen, von Rechtswegen, an dem Leben nichts thun dürfen, weil die Fehden damals in Teutschland, doch unter gewissen Gesetzen, privilegiiret oder befreyheitet waren. Dem ohngeachtet aber ist es doch zuweilen, von Gewalt wegen, oder unter dem Vorwand, daß man nicht Fehde-mäßig verfahren habe, geschehen. Wenigstens haben sich dergleichen Gefangene insgemein mit sehr vielem Gelde, oder Geldes-Werth wieder lösen müssen. Wie lange übrigens der obgemeldte Graf Otto das eingenommene Wißbaden damals inne gehabt, und auf was vor eine Art der rechtmässige Herr desselben
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